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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines

Rechtsmittelrücknahme, Staatsanwaltschaft, Kostenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 21.08.2014 - 2 Ws 376/15

Leitsatz: 1. Ebenso wenig wie im Verfahren nach § 464b StPO Verteidigerkosten im Berufungs- oder Revisionsverfahren für eine Tätigkeit schon vor der Begründung des Rechtsmittels erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt, kann dem bestellten Verteidiger für eine solche Tätigkeit eine Verfahrensgebühr gewährt werden.
2. Sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers sind nach Berufungs- oder Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft erst dann angezeigt, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt.


OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 21. August 2014 beschlosseen:

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer I – des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2014 aufgehoben.
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Das Jugendschöffengericht Mayen sprach den Angeklagten durch Urteil vom 29. Mai 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig, verwarnte ihn und erteilte ihm eine Arbeitsauflage. Während der Verteidiger und der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichteten, legte die Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung eine zur Bewährung auszusetzende Jugendstrafe beantragt hatte, am 31. Mai 2013 Berufung ein.

Das schriftliche Urteil, das am 11. Juni 2013 zu den Akten gelangte, wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Juni 2013 dem Verteidiger und dem Angeklagten zusammen mit der Mitteilung über die rechtzeitige Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft formlos übersandt. Statt das Urteil aufgrund richterlicher Anordnung an die Staatsanwaltschaft zuzustellen, um die Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen, leitete die Geschäftsstelle des Jugendschöffengerichts unter dem 13. Juni 2013 die Akte der Staatsanwaltschaft zu mit der Bitte um Weiterleitung zur Entscheidung über die eingelegte Berufung. Nachdem die Akten am 18. Juni 2013 dort eingegangen waren, nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2013, eingegangen bei dem Amtsgericht am 1. Juli 2013, die Berufung zurück. Eine Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten erging nicht. Am 1. Juli 2013 erhielt das Urteil Rechtskraftvermerk.

Bereits mit Telefax vom 18. Juni 2013 hatte sich der Verteidiger bei dem Vorsitzenden des Schöffengerichts für die Mitteilung über die fristwahrende Berufungseinlegung bedankt, das Berufungsgericht um Abstimmung des Hauptverhandlungstermins gebeten und ausgeführt: „Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten wird, ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist“ (Bl. 95 d.A.).

Nach Erledigung eines Kostenfestsetzungsantrags für das erstinstanzliche Verfahren beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013, geändert mit weiterem Schreiben vom 1. August 2013, die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren, und zwar der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG von 216 € und der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG von 20 €, zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt 280,84 €. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 wies der Verteidiger außerdem darauf hin, dass seinem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz vom 18. Juni 2013 eine nach Erhalt der Benachrichtigung von der Berufungseinlegung durchgeführte Besprechung mit dem früheren Angeklagten unter Einbeziehung von dessen Mutter vorausgegangen sei.

Nach ablehnender Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 23. August 2013 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts Mayen mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren zurück, weil vor Abgabe einer Berufungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Veranlassung zu einem Verteidigerhandeln bestanden habe. Die allgemeine Erörterung des schriftlich abgefassten Urteils gehöre im Übrigen zu den Verteidigerkosten der ersten Instanz und löse keine Berufungsgebühr aus. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 9. Oktober 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 legte der Verteidiger dagegen Rechtsmittel ein. Den als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG zu wertenden Rechtsbehelf hat das Schöffengericht Mayen durch Beschluss vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 24. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen am 25. Oktober 2013, Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die vom Schöffengericht zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 2 Ws 424/06 vom 3. Juli 2006 (NStZ 2007, 423) und des Landgerichts Koblenz 9 Qs 50/08 vom 27. August 2008 (JurBüro 2009, 198) in Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO ergangen und auf die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht übertragbar seien. Nach Zugang der Nichtabhilfeentscheidung des Schöffengerichts vom 5. November 2013 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar (Beschluss 2090 Js 51738/12 - 2 Ds vom 09.01.2014) ausgeführt, dass im Verfahren nach § 55 RVG eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Gebühren nicht stattfinden dürfe. Eine solche sei nach § 46 RVG nur bei Auslagen zulässig.

Nach Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer durch Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Juli 2014 hat die 2. Große Strafkammer – Jugendkammer I) des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom selben Tag der Beschwerde des Pflichtverteidigers stattgegeben. Sie hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Mayen vom 1. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013 aufgehoben, die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse für das Berufungsverfahren zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 280,84 € festgesetzt und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Gegen die ihm am 11. Juli 2014 zugestellte Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz mit Schreiben vom selben Tag, das der Strafkammer am 14. Juli 2014 vorlag, weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf den im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ergangenen Beschluss des Kammergerichts 1 Ws 168/10 vom 19. Mai 2011 (JurBüro 2012, 471), wonach eine Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV-RVG ausscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde am 15. Juli 2014 nicht abgeholfen.

II.
1. Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, weil auch das Landgericht nicht durch den Einzelrichter entschieden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG), ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft. Das Landgericht hat sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Die Beschwerde erfüllt auch die weiteren Zulässigkeitserfordernisse. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 RVG).

2. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG). Da dem Pflichtverteidiger kein Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV-RVG und der Post- und Telekommunikationspauschale für das Berufungsverfahren nach Nr. 7002 VV-RVG gegen die Staatskasse zusteht, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zu verwerfen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Verfahren nach § 464b StPO Verteidigerkosten im Revisionsverfahren für eine Tätigkeit schon vor der Begründung nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die allein von ihr eingelegte Revision vor deren Begründung zurücknimmt. Denn für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat (Senat, Beschluss 2 Ws 424/06 vom 03.07.2006, NStZ 2007, 423; OLG Bremen NStZ 2011, 391; OLG Rostock JurBüro 2009, 541; KG, Beschluss 3 Ws 463/05 vom 13.12.2006, juris; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 299). Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und an Hand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch seinen Verteidiger. Vor Zustellung einer Revisionsbegründung kann der Angeklagte sich mit seinem Verteidiger nur über potentielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen; eine diesbezügliche Tätigkeit des Verteidigers wäre nur spekulativ, also gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht (OLG Koblenz a.a.O.).

b) Nichts anderes gilt im hier vorliegenden Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG (s. dazu aa). An der Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass es sich vorliegend nicht um eine Revision, sondern eine Berufung der Staatsanwaltschaft handelt (s. dazu bb).

aa) Wie im Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO sind auch im Verfahren nach § 55 RVG nur die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers erstattungsfähig, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. KG, Beschluss 1 Ws 168/10 vom 19.05.2011, zit. nach juris Rn. 4, JurBüro 2012, 471; zum Parallelfall der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des Nebenklagevertreters bei alleiniger Revision der Staatsanwaltschaft vgl. OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 325/13 vom 03.06.2013). Entgegen der Auffassung der Jugendkammer I des Landgerichts Koblenz ist aus der Regelung des § 46 Abs. 1 RVG, wonach Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren, nicht der Schluss zu ziehen, dass die Notwendigkeit der entstandenen Gebühren im Verfahren nach § 55 RVG nicht zu prüfen ist. § 46 Abs. 1 RVG entspricht der Vorgängervorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, dessen negative Fassung beibehalten wurde. Die Vorschrift begründet eine Beweislast für die Staatskasse, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren, d.h. im Zweifel ist die Notwendigkeit anzuerkennen (BDrucks. 15/1971 S. 200). Für die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Gesetzgeber ersichtlich keinen Bedarf für eine Beweislastregelung gesehen, da über die Notwendigkeit der gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts regelmäßig keine Zweifel bestehen, sondern die Frage der Notwendigkeit eindeutig zu beantworten ist. Dass nur die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers erstattungsfähig sind, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren, folgt aus § 47 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Aus dem durch die Bestellung des Rechtsanwalts begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich die im Interesse der Allgemeinheit obliegende Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungsverhalten auszulösen (KG aaO). Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist – worauf der Rechtspfleger des Amtsgerichts Mayen bereits zutreffend hingewiesen hat (vgl. Stellungnahme vom 28.10.2013, Bl. 131R d.A.) – stets so zu verstehen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln in Auftrag gegeben und vergütet wird.

bb) Wie im Falle der Revision sind auch bei alleiniger Berufung der Staatsanwaltschaft Verteidigerkosten im Berufungsverfahren für eine Tätigkeit vor Rechtsmittelbegründung nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung vor deren Begründung zurücknimmt. Wie nach Revisions- können auch nach Berufungseinlegung sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und an Hand der Begründung (§ 317 StPO), zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist (vgl. § 320 Satz 2 StPO, Nr. 156 Abs. 1 RiStBV), das Ziel und der Umfang des Rechtsmittels feststellbar sind.

c) Besonderheiten, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Da der Angeklagte und der Verteidiger das schriftliche Urteil frühestens am 12. Juni 2013 formlos übersandt erhielten, musste der Verteidiger davon ausgehen, dass das schriftliche Urteil auch der Staatsanwaltschaft nicht früher zugestellt worden war, die Berufungsbegründungsfrist deshalb frühestens am 19. Juni 2013 ablief. Die vorher erfolgte Besprechung mit dem Angeklagten und die Abfassung des Schriftsatzes vom 18. Juni 2013, in dem er über das Rechtsmittelziel der Staatsanwaltschaft nur spekulieren konnte, stellen deshalb keine erforderliche Verteidigertätigkeit dar.

Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in Zivilsachen bei Stellung des Zurückweisungsantrags vor Zustellung der Berufungsbegründung eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG anfällt, nicht aber die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG (Beschluss VI ZB 21/06 vom 03.07.2007, juris), kann zu keiner abweichenden Entscheidung führen (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 325/13 vom 03.06.2013). Die Gebührentatbestände für Straf- und Zivilverfahren im Vergütungsverzeichnis zum RVG sind nicht vergleichbar. Anders als für das Berufungs- oder Revisionsverfahren in Zivilsachen in den Nrn. 3200/3201 und 3206/3207 VV-RVG sieht der 4. Teil des Vergütungsverzeichnisses für die Berufung und die Revision in Strafsachen keine Differenzierung der Gebührenhöhe danach vor, ob der Auftrag vorzeitig beendigt wurde. Außerdem liegt in Strafsachen anders als in Zivilsachen im Zeitpunkt des regelmäßigen Beginns der Rechtsmitteleinlegungsfrist noch kein schriftliches Urteil vor. Rechtsmittel werden deshalb in Strafsachen häufig nur vorsorglich eingelegt und nach Zustellung des schriftlichen Urteils und Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll, das erst vor der Urteilszustellung fertig gestellt sein muss (§ 273 Abs. 4 StPO), zurückgenommen. In Strafsachen ist den Beteiligten deshalb das Abwarten der Rechtsmittelbegründung zuzumuten (OLG Koblenz aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.



Einsender: entnommen Entscheidungsdatenbank Rheinland-Pfalz

Anmerkung:


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