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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Aktenversendungspauschale, externer Dienstleister

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 24.07.2015 - 6 Qs 129/15

Leitsatz: Zum Anfall der Aktenversendungspauschale bei Transport der Akte durch einen externen Dienstleister


6 Qs 129/15
In der .Strafsache gegen
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen Kostenbeschwerde des Verteidigers
hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken am 24.07.2015 beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts pp. vom 18.06.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 08.06.2015 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Am 10.02.2015 wurde die Mandantin des Rechtsanwalts pp. durch das Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 9 Cs 04 Js 2094/14 (381/14), wegen Betruges zu einer Geldstrafe, von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Im vorangehenden Verfahren wurde auf seinen Antrag hin Akteneinsicht bewilligt. Zu diesem Zweck wurde die Akte durch einen Kurierfahrer der SAV Service GmbH von .Saarbrücken nach St. Ingbert transportiert und in das dortige Gerichtsfach des Rechtsanwalts gelegt. Mit der SAV Service GmbH hat das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, nach dem zu einem monatlichen Pauschalpreis unter anderem der Transport von Akten durch die SAV Service GmbH übernommen wurde.

Mit Schreiben vom 11.12.2014 wurde von pp. die Zahlung der Versandkostenpauschale für die gewährte Akteneinsicht in Höhe von 12 € (Nr. 9003 KV GKG) erbeten. Gegen diesen Kostenansatz legte pp. am 18.12.2014 Erinnerung ein. Durch Beschluss vom 08.06,2016 wies das Amtsgericht die Erinnerung als unbegründet: zurück und, ließ gleichzeitig gemäß § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde zum Landgericht zu. Gegen diesen Beschluss vom 08.06.2015 richtet sich die Beschwerde des vom 18.06.2015, der das Amtsgericht. nicht abhalf. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Kosten je Sendung seien nicht bezifferbar und daher nicht in Ansatz zu bringen.

II.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gemäß § 66 Abs.2 S. 2 GKG statthaft. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist. die Kammer zuständig, nachdem das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG der Kammer übertragen wurde.

Die Kostennote vorn 11.12.2014 ist korrekt; der Betrag von 12 € wurde zu Recht von pp. angefordert. Denn durch die Übermittlung der Akte nach St. Ingbert zum dortigen Gerichtsfach des pp. auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin fiel die Aktenversendungspausche nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 € an.
Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. KostRModG vom 23.07.2013 war die Frage, ob der Kostentatbestand der Nr. 9003 KV GKG a.F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte ,einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wird, umstritten. Nach der Neufassung. der Nr. 9003 KV GKG entspricht es nunmehr allgemeinem Konsens, dass der justizinterne Verwaltungsaufwand, den die Aktenübermittlung mit sich bringt, durch die Pauschale nicht abgegolten werden soll. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers der Novellierung.

Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses im Vermittlungsverfahren sind von der Pauschale ausdrücklich nur „bare Auslagen" erfasst, womit ein justizinterner. Verwaltungsaufwand ausscheidet (BT-Drucksache 17/13537, S. 267).

Zur Erfüllung der Voraussetzungen von Nr. 9003 KV GKG ist daher erforderlich, dass durch die Aktenversendung ein auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelnen bezogener, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht wird, für den die Justizkasse in Vorleistung tritt (OLG Köln, Beschluss vom .16.10.2014 - 111-2 Ws 601/14, .2 Ws 601/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 Ws 134/14; OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2015 - 14 WF 163/14-, jeweils zitiert nach juris).

Damit fällt die Pauschale nach Nr. 9003 KV. GKG nicht an, wenn die Akte durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss (so auch OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 a.a.O.). Denn in diesem Fall ist die Justizkasse nicht für diesbezügliche Transportkosten in Vorlage getreten, es handelt sich nicht um bare Auslagen.

Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall. Hier wurde die Akte durch einen externen Postdienstleister, den Kurierfahrer der SAV Service GmbH transportiert, mit der das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen .Beförderungsvertrag zu einer monatlichen Pauschale geschlossen hat; in die auch der Umfang des anwaltlichen Aktentransports einkalkuliert wurde. Für diesbezügliche Transportkästen des Kurierfahrers trat die Justizkasse mithin in Vorlage, es handelt sich bei der zu zahlenden monatlichen Vergütung um bare Auslagen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 05.03.2015 — 1 Ws 87/15-, zitiert nach juris).

Durch die Versendung der einzelnen Akte ist auch ein auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelnen bezogener, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht worden. Zwar zahlte das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales der SAV Service GmbH nicht einen Einzelbetrag pro transportierter Akte. Jedoch wurde die Monatspauschale auch auf den Umfang des Aktentransports der Anwälte hin kalkuliert. Für die Ersatzfähigkeit' der diesbezüglichen baren *lagen, hinsichtlich derer die Justizkasse in Vorlage tritt, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Kosten, als Einzelpreis pro versandter Akte oder als (vom Verwaltungsumfang her einfacher zu handhabende) Pauschale vereinbart werden. Im Übrigen genügt es, wenn der für die Aktenversendung verauslagte Betrag bezifferbar. ist. Dies ist vorliegend der Fall, da durch das Dividieren des Monatsbetrages durch die Anzahl der transportierten Akten sich, der Preis des Transports der einzelnen Akte ermitteln ließe, der lediglich je nach Aktenumlauf in der Höhe variieren kann.

Soweit, die (grundsätzlich bezifferbaren) Kosten. der Aktenversendung tatsächlich nicht beziffert wurden, ist dies unschädlich, da Nr. 9003 KV GKG eine Pauschalabrechnung vorsieht, um den Verwaltungsaufwand der konkreten Zuordnung der Kosten zu ersparen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 66 Abs. 4 8. 1 GKG zugelassen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: Dipl.Rechtspflger M. Stoll, Saarbrücken

Anmerkung: ähnlich LG Saarbrücken 6 Qs 134/15


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