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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Rechtsmittel

Ablehnung, Eröffnung, Fehlen, Kostenentscheidung, Entschädigungsentscheidung, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 20.08.2015 - 2 Ws 523/15

Leitsatz: 1. Enthält der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Beschluss keine Kosten- und Auslagenentscheidung, steht dem ehemals Angeschuldigten das Recht der sofortigen Beschwerde zu.
2. Die unterbliebene Entscheidung über eine Entschädigung nach dem StrEG hingegen ist hingegen nicht anfechtbar, da ein Schweigen der Entscheidung hierzu nicht ohne weiteres als Versagung einer Entschädigung ausgelegt werden kann.


In pp.
Unter Verwerfung der weitergehenden sofortigen Beschwerde werden die Kosten des Hauptverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat er sie selbst zu tragen.

Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung vom 14.08.2015 den derzeitigen Sachstand wie folgt zusammengefasst:

"Der Beschwerdeführer ist aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Aachen vom 27.10.2014 - 401 Js 171/06 (903 AR 142/14) - (Bl. 1159 ff. EA) am 17.11.2014 in Polen in Auslieferungshaft genommen und am 18.12.2014 von dort an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden; seither hat er sich in Untersuchungshaft befunden (Bl. 1207 f., 1246 f., 1843 f. EA). Grundlage des Europäischen Haftbefehls war der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 10.10.2014 - 620 Gs 1391/14 -, mit dem dem Beschwerdeführer gemeinschaftlicher Mord in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zur Last gelegt wurde (Bl. 1144 ff. EA). Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 22.04.2015 gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Beschuldigte Anklage beim Landgericht - Schwurgericht - Aachen erhoben (Bl. 1512 ff. EA).

Durch Beschluss vom 02.06.2015 hat das Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 335/15 - den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 10.10.2014 wie auch den zwischenzeitlich ergangenen Haftfortdauerbeschluss der Schwurgerichtskammer vom 11.05.2015 - 52 Ks 6/15 - (Bl. 1634 f. EA) mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben und die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet (Bl. 1754 ff. EA), die am selben Tag erfolgt ist (Bl. 1713 EA).

Mit Verweis auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Beschluss vom 02.06.2015 hat das Landgericht Aachen sodann unter dem 15.07.2015 unter anderem die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen beschlossen - ein hinreichender Tatverdacht sei nicht feststellbar - (Bl. 1798 ff. EA) und die formlose Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Verteidiger des Beschwerdeführers verfügt, die taggleich erfolgt ist (Bl. 1804, 1807 EA).

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 20.07.2015 zugegangenen (Bl. 1827 EA) Beschluss hat der Beschwerdeführer mit beim Landgericht Aachen am selben Tag eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, seine Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, sowie festzustellen, dass er für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist (Bl. 1827 f. EA)."

Darauf nimmt der Senat Bezug.

II.
1. Gegen die Unterlassung der Kosten- und Auslagenentscheidung in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer ablehnenden Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 15.07.2015 ist die die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten statthaft. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS. StPO steht dem nicht entgegen. § 464 Abs. 3 S. 1 1. HS StPO geht von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Kosten- und Auslagenentscheidung aus und erklärt - als Ausnahme - die Unzulässigkeit der Anfechtbarkeit, wenn die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung Sinne von § 464 Abs. 1 generell nicht statthaft ist, d.h.: schon nach der Art der Entscheidung schlechthin nicht zulässig ist, oder weil die betroffene Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (BT-Drucks. 10/1313 S. 40; SenE vom 05.08.2010 - 2 Ws 471/10 = NStZ-RR 2010, 392; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 464 Rdn. 19; Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464 Rdn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464 Rdn. 57).

Nach § 210 Abs. 2 StPO ist die Anfechtung der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht generell ausgeschlossen, sondern nur der Staatsanwaltschaft vorbehalten, weil der frühere Beschuldigte durch die Entscheidung nicht beschwert wird.

Für den Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO ist daher die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des früheren Beschuldigten gegen die Unterlassung einer Kosten-und Auslagenentscheidung anerkannt (vgl. OLG München StraFo 1997, 191; KG StraFo 2008, 265; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O.).

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In Ermangelung eines in den Akten befindlichen Nachweises über die erfolgte Zustellung des angegriffenen Beschlusses ist entsprechend den Angaben des Verteidigers davon auszugehen, dass diesem der Beschluss am 20.07.2015 zugegangen ist und er mit Schriftsatz vom 24.07.2015, der per Fax am selben Tag beim Landgericht Aachen eingegangen ist, innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat.

Das Rechtsmittel führt gemäß § 467 Abs. 1 StPO dazu, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des früheren Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der Kosten führt zwar allein schon das Unterlassen einer darüber zu treffenden Entscheidung dazu, dass die Staatskasse diese zu tragen hat (Hilger in: Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 8 jeweils m.w.N.). Jedenfalls aus Gründen der Klarstellung ist insoweit aber ein gesonderter Ausspruch angezeigt.

2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die unterbliebene Entscheidung über die Entschädigung des Beschwerdeführers nach dem StrEG richtet, ist es nicht statthaft, weil noch keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt.

Zwar war die Kammer nach § 8 Abs. 1 S. 1StrEG verpflichtet, mit der verfahrensabschließenden Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens über die Verpflichtung zur Entschädigung des Beschuldigten für die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu entscheiden.

Anders als bei einer unterbliebenen Entscheidung über die notwendigen Auslagen nach § 464 Abs. 2 StPO kommt dem bloßen Schweigen über die Entschädigungsfrage in der verfahrensabschließenden Entscheidung aber nicht die Bedeutung einer Versagung der Entschädigung zu (OLG Stuttgart NStZ 2001, 496 [OLG Stuttgart 24.04.2001 - 2 Ws 61/01]; OLG Celle NStZ-RR 2011, 264 [OLG Celle 08.09.2010 - 32 Ss 207/09]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 8 StrEG Rdn. 7 m.w.N.)

Ist eine Entscheidung beim Vorliegen eines entschädigungsfähigen Tatbestandes unterblieben, so kann und muss sie durch das dafür zuständige Gericht nachgeholt werden (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 286; OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg NJW 2006, 1826; KG NStZ 2010, 284; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 8 StrEG Rdn. 7)

Erst dann liegt eine beschwerdefähige Entscheidung vor; vorher ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft, denn nach allgemeinen Regeln kann ein Rechtsmittel erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O. ; OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Der Strafprozessordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd. Zwar unterliegt grundsätzlich auch die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Anfechtung. Dies gilt jedoch in aller Regel nur dann, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung zukommt (BGH NJW 1993, 1279 [BGH 22.12.1992 - StB 15/92; 3 BJs 960/91-4 (85)]). Das ist, wie ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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