Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Vertrauensschutz, umfangreiches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2015 - 3 AR 214/15

Leitsatz: Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr und zum Vertrauensschutz


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III-3 AR 214/15

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht am 17. Dezember 2015 auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt B. in Dortmund auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG beschlossen:

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 16.600 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrens-abschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Gründe:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG — was nach zwischenzeitlich rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nunmehr abschließend beurteilt werden kann - nicht für sämtliche Verfahrensabschnitte vor.

1. Keine Pauschgebühr rechtfertigt sich hier — selbst angesichts der hohen Gesamtzahl der Hauptverhandlungstage — für die Tätigkeit des Antragstellers nach Beginn der ersten Hauptverhandlung. Zwar ist insoweit mit Blick auf die im Schriftsatz vom 25. November 2015 im Einzelnen detailliert und nachvollziehbar geschilderten Gründe zweifelsfrei von einem besonders schwierigen und besonders umfangreichen Verfahren auszugehen. Es fehlt jedoch an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen ist.

Mit Blick auf die vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt sich insoweit die Frage, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung(en) vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist (vgl. entsprechend auch BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2011, 3079, 3080).

Der Senat hat erst kürzlich entschieden, dass es in diesem Zusammenhang im Kern auf die Dichte der Terminierung ankommt - und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14 -, veröffentlicht in Rpfleger 2015, 668 sowie StRR 2015, 358). In einem weiteren Beschluss vom 5. August 2015 (III-3 AR 4/15; zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat dies weiter dahin präzisiert, dass eine jedenfalls fast ausschließliche Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht kommt und sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit" zusammenhängend regelmäßig über mehr als einen Monat erstrecken müssen. In der vorliegenden Sache wurde in der ersten Hauptverhandlung jedoch in keinem Fall dreimal wöchentlich verhandelt - umgekehrt fanden in insgesamt fünfzehn Monaten sogar jeweils nur ein oder zwei Sitzungen statt. In der zweiten Hauptverhandlung wurde ganz überwiegend zweimal in der Woche verhandelt. Drei Sitzungen fanden nur in einer Woche statt (Terminstage 29 bis 31). Im letzten Abschnitt (Terminstage 61 bis 81), für den Pauschvergütungsvorschüsse nicht bewilligt worden sind, wurde nur ein- bis dreimal im Monat verhandelt.

Die Arbeitskraft des Antragstellers war im Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung(en) damit insgesamt nicht für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich gebunden. An diesem Befund ändern auch die im Schriftsatz vom 25. November 2015 geschilderten weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptverhandlungen stehenden Tätigkeiten des Antragstellers (15 Haftbesuche, Haftentlassungsanträge) nichts.

2. Entsprechendes gilt für Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren.
Auch bei Berücksichtigung der im vorgenannten Schriftsatz im Einzelnen beschriebenen besonderen Mühewaltung kann nicht angenommen werden, dass die Arbeitskraft des Antragstellers in diesem Verfahrensabschnitt für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist.

3. Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit des Antragstellers lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich auf ca. 42.000 Seiten beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall" i. S. d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass der Antragsteller für diese Tätigkeit während einer längeren Zeit mit dem zumindest überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die vorliegende Sache gebunden war, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.

Die damit insofern zu beanspruchende Pauschgebühr hat der Senat nach der im oben genannten Beschluss vom 23. Juni 2015 beschriebenen Methode bemessen, nach der die Grundgebühr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verhältnismäßig anzupassen ist, da angesichts deren gesetzlicher Hohe vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Die hier maßgebliche Grundgebühr nach Nr. 4101 VV von 162 Euro war daher mit dem Faktor 84 (42.000 Seiten : 500) zu multiplizieren.

Zu dem sich so abgerundet ergebenden Betrag von 13.600 Euro hat der Senat mit Blick auf die zahlreichen im Rahmen der Einarbeitung bis zum Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Gespräche des Antragstellers mit dem inhaftierten Mandanten - im Schriftsatz vom 25. November 2015 sind detailliert insgesamt 35 Haftbesuche aufgelistet - einen Betrag vom pauschal 3,000 Euro addiert, mit dem die insofern erbrachte Mühewaltung angemessen vergütet ist.

Da der vom Antragsteller damit zu beanspruchende (Netto-)Gesamtbetrag von 16.438 Euro (16.600 Euro abzgl. anzurechnender Grundgebühr nach Nr. 4101 VV i.H.v. 162 Euro) die Differenz zwischen bisher bewilligten Pauschvergütungsvorschüssen und den für die betreffenden Verfahrensabschnitte entstandenen gesetzlichen Gebühren (100.000 Euro — 83.603 Euro = 16.397 Euro) übersteigt, stellt sich die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 25. November 2015 ausführlich erörterte Frage des Vertrauensschutzes allenfalls mit Blick auf die enttäuschte Erwartung einer darüber hinausgehenden Pauschgebühr — also einer solchen für die Sitzungstage 61 bis 81 der zweiten Hauptverhandlung, und zwar in Höhe der für die vorangegangenen Verhandlungstage bislang gewährten Vorschüsse.

Eine rechtlich geschützte Erwartung auf die spätere Bewilligung einer Pauschvergütung wird jedoch selbst bei Gewährung eines Vorschusses schon allein wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung nicht geschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 08. Juni 2011 - 1 Ws 38/11 -, juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet auch das Verfassungsrecht keine andere Betrachtung. Die Rechtspflege ist aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell uneinheitlich. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 126, 369, 395). Selbst mit Blick auf die langjährig gefestigte — und auch gegenüber dem Antragsteller im Rahmen der gewährten Vorschüsse praktizierte — bisherige Rechtsprechung des Senats zur Pauschvergütung in erstinstanzlichen OLG-Staatsschutzsachen ist ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage deshalb nicht entstanden, weil sich die jetzige Änderung auf die seit vielen Jahren bekannte Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Unzumutbarkeit des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG stützt und sich damit im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hielt (vgl. BVerfGE 84, 212, 227).

Einsender: RA P. Budde, Dortmund

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".