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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Unzumutbarkeit, Hauptverhandlungstage

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2015 - 3 AR 4/15

Leitsatz: Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt grundsätzlich über einen längeren - wohl mehr als einmonatigen - Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.


In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf am 05.08.2015 beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 10.880 Euro bewilligt.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Antragsteller für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in der Zeit von November 2013 bis Dezember 2014 vor einem hiesigen Staatsschutzsenat als Pflichtverteidiger an der 92-tägigen Hauptverhandlung gegen den nicht inhaftierten Angeklagten teilgenommen. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beantragt er eine Pauschgebühr, die er mit 6.700 Euro anstelle der Gebühren nach Nr. 4100, 4104, 4118 VV sowie 84.740,50 Euro für die Hauptverhandlung (930 Euro für jeden der wahrgenommenen 78 Hauptverhandlungstage zzgl. der gesetzlichen Längenzuschläge sowie Tage- und Abwesenheitsgelder), insgesamt also 91.440,50 Euro bemisst. Die Staatskasse hat die Voraussetzungen des § 51 RVG bejaht, hält aber Beträge von 4.500 Euro anstelle der erstgenannten Gebühren sowie 750 Euro für jeden der wahrgenommenen 78 Hauptverhandlungstage zzgl. der gesetzlichen Längenzuschläge, insgesamt 71.500 Euro, für angemessen. Mit diesem Vorschlag hat sich der Antragsteller einverstanden erklärt.

II.
1. Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2. Entgegen der Auffassung von Antragsteller und Staatskasse liegen die Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht für sämtliche Verfahrensabschnitte vor.

a) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).

b) Nach diesem Maßstab ist bei Anwendung des § 51 RVG hinsichtlich der einzelnen Verfahrensabschnitte wie folgt zu differenzieren:

aa) Keine Pauschgebühr rechtfertigt sich hier – selbst angesichts der hohen Zahl der Hauptverhandlungstage – für die Tätigkeit des Antragstellers nach Beginn der Hauptverhandlung. Insoweit fehlt es an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen ist.

Mit Blick auf die vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt sich insoweit die Frage, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 – III-3 AR 65/14 –, juris; zur Veröffentlichung vorgesehen) ist zu deren Beantwortung im Kern auf die Dichte der Hauptverhandlungstage abzustellen – und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.

Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, den der Antragsteller nachvollziehbar geltend macht und der in derartigen Umfangsverfahren auch grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger.

An drei Verhandlungstagen in einer Prozesswoche hat der Antragsteller allerdings in lediglich sieben der sich über 55 Wochen erstreckenden Hauptverhandlung teilgenommen. Seine Arbeitskraft war damit nicht für längere Zeit fast ausschließlich gebunden.

Dabei kann der Senat offen lassen, über welchen – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit“ zusammenhängend erstrecken müssen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht erreicht. Denn der Antragsteller nahm nur zweimal in zwei zusammenhängenden Wochen (Termine zwischen 19. und 29. August sowie 6. und 17. Oktober 2014) an jeweils sechs Hauptverhandlungen teil, wobei zwischen diesen beiden Blöcken fünf Wochen mit nur einem einzigen Verhandlungstermin (30. September 2014) lagen. Die weiteren drei Wochen mit dreitägiger Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers lagen im Januar, April/Mai und Juli 2014. Damit waren die Zeiten zwischen den die Arbeitskraft des Antragstellers fast ausschließlich beanspruchenden Verhandlungswochen so groß, dass diesem – selbst angesichts der sich für ihn ansonsten häufig ergebenden zweitägigen Verhandlungswochen – ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für seine sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung stand. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dem Angeklagten – wenngleich aus anderen Gründen – zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren und der Antragsteller deshalb nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (vollständig) anwesend sein musste. Dies verlieh ihm – unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14) – eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können. Unterstrichen wird dies durch das eigene Vorbringen des Antragstellers, immerhin etwa 30 Prozent der Mandate übernommen zu haben, die von seiner aus insgesamt zwei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in der Zeit der Hauptverhandlung neu angenommen worden seien.

Die in der Antragsschrift hervorgehobene „Kostenersparnis für die Staatskasse“ durch „besondere Leistungen“ des Antragstellers in Form der Kommunikation mit dem Angeklagten in französischer Sprache und Beitrag zur Verfahrensverkürzung spielt im Rahmen des § 51 RVG keine Rolle. Dass die in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten die Arbeitskraft des Antragstellers in einem die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden Umfang in Anspruch genommen hätten, ist weder vorgetragen noch vorstellbar.

bb) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit des Antragstellers lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich auf ca. 34.000 Seiten beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall“ i. S. d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass der Antragsteller für diese Tätigkeit während einer längeren Zeit mit dem zumindest überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die vorliegende Sache gebunden war, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.

Die damit insofern zu beanspruchende Pauschgebühr hat der Senat nach der im oben genannten Beschluss vom 23. Juni 2015 beschriebenen Methode bemessen, nach der die Grundgebühr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verhältnismäßig anzupassen ist, da angesichts deren gesetzlicher Höhe vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Die hier maßgebliche Grundgebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) war daher mit dem Faktor 68 (34.000 Seiten : 500) zu multiplizieren, so dass sich der tenorierte Betrag von 10.880 Euro ergibt.

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