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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Vergütung, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.11.2015 - 2 Ws 656/15

Leitsatz: Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Einzelrichterbeschluss 2 Ws 842/04 vom 05.01.2005) auf und schließt sich der nunmehr herrschenden Auffassung an, wonach die Tätigkeit des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistands grundsätzlich nur als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergüten ist.


In der Strafsache
gegen pp.
wegen versuchten Mordes
hier: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für die der Zeugin D. W. als Beistand beigeordnete Rechtsanwältin K.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht, zu Ziffer 1. durch die genannte Richterin allein, am 30. November 2015 beschlossen:

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. September 2015 aufgehoben.

Die Erinnerung der Rechtsanwältin K. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Mai 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Mit Beschluss des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 2014 wurde Rechtsanwältin K. der Zeugin D. W. gemäß § 68b Abs. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 beantragte die Rechtsanwältin die Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von insgesamt 918,68 €. Sie machte - offenbar versehentlich - Gebühren nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) geltend und brachte folgende Gebühren und Auslagen in Ansatz: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132 €, Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 264 €, Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG in Höhe von 356 € und Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € (insgesamt 772 €). Daraus errechnet sich zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (146,68 €) die vorgenannte Gesamtforderung von 918,68 €.

Nachdem die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 9. April 2015 darauf hingewiesen hatte, dass ein Zeugenbeistand nur die Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG beanspruchen könne, erwiderte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. April 2015. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz1 Ws 201/06 vom 11. April 2006 (NStZ-RR 2006, 254) und den Beschluss des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart 6 - 2 StE 8/07 vom 23. Dezember 2009 (juris) führte sie aus, dass ihr die gleichen Gebühren wie einem Verteidiger zustünden. Das Verfahren habe sich auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der minderjährigen Zeugin erstreckt. Diese sei aus einer Wohngruppe in A. abgängig gewesen und habe im Zuge des Strafverfahrens in einer Wohngruppe in Süddeutschland ausfindig gemacht werden können. Deshalb seien Telefonate mit dem zuständigen Sozialarbeiter und der Zeugin zu führen gewesen. Nach Einarbeitung in die umfangreiche Akte habe sie schließlich ein dreistündiges Gespräch mit der Zeugin geführt. Auch nach Durchführung der etwa zweistündigen Zeugenvernehmung habe es weiterer Unterstützung der Zeugin durch Gespräche bedurft. Zumindest in solchen Fällen sei die Tätigkeit des Zeugenbeistands nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses zu honorieren.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2015 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Bad Kreuznach die von der Staatskasse an Rechtsanwältin K. als Zeugenbeistand zu erstattende Vergütung auf 261,80 € festgesetzt. Abweichend vom Antrag hat sie dabei, gestützt auf die Argumentation des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss4c Ws 5/14 vom 4. März 2014 (Rpfleger 2014, 546), die seit dem 1. August 2013 gültige Gebühr Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 200 € und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € nebst 19% Umsatzsteuer (41,80 €) in Ansatz gebracht.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat Rechtsanwältin K. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihre mit Schriftsatz vom 24. April 2015 vorgebrachte Argumentation wiederholt und weiterhin die Auffassung vertritt, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit sei hier der 1. Abschnitt des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen. Darauf hat die Bezirksrevisorin erwidert. Sie hat gestützt auf zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 28. September 2015 hat die Einzelrichterin der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach auf die Erinnerung der Rechtsanwältin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2015 dahingehend abgeändert, dass ein weiterer Betrag von 552 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird. Sie hat damit dem Kostenfestsetzungsantrag im vollen Umfang entsprochen. Zur Begründung stützt sich die Entscheidung auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz1 Ws 201/06 vom 11. April 2006. Die Entscheidung wurde am 9. Oktober 2015 an die Bezirksrevisorin und die Antragstellerin hinausgegeben.

Am 23. Oktober 2015 hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Bad Kreuznach Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung eingelegt. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie ihr Rechtsmittel umfangreich begründet.

Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2015 nicht abgeholfen.

II.
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 RVG statthaft und fristgerecht eingelegt. Mangels förmlicher Zustellung ist die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt worden. Sie wäre im Übrigen aber auch gewahrt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.

2. Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG überträgt die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat.

3. Die Beschwerde der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung der Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss legt zutreffend lediglich die (seit dem 1. August 2013 gültige) Gebühr Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 200 € und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € nebst 19% Umsatzsteuer (41,80 €) zugrunde. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Einzelrichterbeschluss 2 Ws 842/04 vom 05.01.2005) auf und schließt sich der nunmehr herrschenden Auffassung (vgl. zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Beschluss 6 - 2 StE 2/10 vom 15.08.2011, juris Rn. 6 und 7, Justiz 2011, 367) an, wonach die Tätigkeit des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistands grundsätzlich nur als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergüten ist. Auf die eingehende Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München4c Ws 5/14 vom 4. März 2014 (juris Rn. 17 ff., JurBüro 2014, 359; vgl. auch Beschluss4c Ws 4/14 vom 7. März 2014, juris Rn. 17 f., 22 ff., Rpfleger 2014, 546) wird Bezug genommen. Der Senat macht sich diese zu eigen.

Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz hat nach mündlicher Anfrage am 26. November 2015 gegenüber der Berichterstatterin des erkennenden Senats mitgeteilt, dass auch der 1. Strafsenat an seiner abweichenden Rechtsprechung (Beschluss1 Ws 201/06 vom 11.04.2006, NStZ-RR 2006, 254; s. a. Beschlüsse1 Ws 511/11 vom 10.10.2011 und 1 Ws 540 vom 17.10.2011) künftig nicht festhalten wird. Da auch das Oberlandesgericht Zweibrücken der vorgenannten Auffassung folgt (vgl. Beschluss1 Ws 346/07 vom 19.02.2008, juris), ist die Rechtsfrage nunmehr landeseinheitlich geklärt.

4. Der Senat weist darauf hin, dass ein besonderer Mehraufwand, wie er hier vorgelegen haben dürfte, mit einem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG geltend gemacht werden kann.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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