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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Gebührenbemessung, straßenverkehrsrechtliches OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: Landgericht Göttingen, Beschl. v. 05.12.2005 - 17 Qs 131/05

Eigener Leitsatz: Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit Einführung des RVG die Gebührenrahmen für Bußgeldsachen unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache bereits eingeengt hat, sind bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen.


17 Qs 131/05 Landgericht Göttingen
37 OWi 211/05 Amtsgericht Göttingen
82 Js 12609/05 Staatsanwaltschaft Göttingen

Beschluss
12. Dez. 2005

In dem Kostenfestsetzungsverfahren I.""
in der Bußgeldsache
gegen XX

Verteidiger: Rechtsanwalt B.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungs-
beschluss
hat die 17. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Göttingen auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Betroffenen vom 04.11.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 31.10.2005 (Geschäfts-Nr.: 37 OWi 211/05) nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Göttingen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 05. Dezember 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der ehemalige Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie die ihm entstandenen Auslagen zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.173,34

Gründe:
Mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2005 warf die Stadt Göttingen dem ehemaligen Betroffenen vor, am 30.01.2005 in Göttingen, Reinhäuser Landstraße/Danziger Straße, als Führer seines Pkw das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet zu haben und setzte eine Geldbuße in Höhe von 50,- fest. Zuvor hatte sie dem Betroffenen mit Schriftsatz vom 08.02.2005 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bußgeldbescheid wurde am 13.04.2005 dem Verteidiger des damaligen Betroffenen zugestellt, der sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens für diesen legitimiert und eine Vollmacht zu den Akten der Stadt gereicht hatte. Die Vollmacht enthielt zwar in ihrem Ermächtigungskatalog keine Befugnis des Verteidigers, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Doch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zustellungen nur an den Bevollmächtigten
erbeten würden. Dem Betroffenen selber wurde lediglich eine Abschrift des Beschlusses übersandt.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2005, bei der Stadt Göttingen am gleichen Tage eingegangen, legte der Verteidiger namens des Betroffenen ohne weitere Begründung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Am 09.05.2005 gab die Stadt Göttingen das Verfahren daraufhin über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Göttingen ab. Nachdem ein für den 08.06.2005 anberaumter Termin zur Hauptverhandlung wegen Erkrankung der Richterin kurzfristig abgesagt werden musste, begründete der Verteidiger in der am 11.07.2005 stattfindenden Hauptverhandlung den Einspruch wie folgt: Die seinem Mandanten zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar. Die Verjährung sei zwar durch die Anhörung des Betroffenen am 08.02.2005 unterbrochen worden, doch sei mit Ablauf des 08.05.2005 Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Bußgeldbescheid sei seinem Mandanten niemals wirksam zugestellt worden, da ihm lediglich formlos eine Abschrift übersandt worden sei. Die Zustellung des Bescheides an ihn -den Verteidiger -sei nicht wirksam, da die zu den Akten der Stadt gereichte Vollmacht ihn ausweislich des dort enthaltenen Auftragskataloges nicht zum Empfang von Zustellungen ermächtigt habe. Diesen Vortrag stützte der Verteidiger auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.11.2003 (Geschäfts-Nr.: 2 Ss 647/03, abgedruckt in VRS 106' 126), der ein ähnlicher Sachverhalt sowie eine nahezu wortgleiche Verteidigervollmacht zugrunde lag. Auf diese Einwendung hin setzte das Amtsgericht die Hauptverhandlung aus und stellte das Verfahren schließlich mit Beschluss vom 23.07.2005 wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung gemäß § 206 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ein. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen legte es der Staatskasse
auf.

Mit Schriftsatz vom 29.07.2005 beantragte der Verteidiger des damaligen Betroffenen, die diesem zu erstattenden Auslagen auf 1.405, 16 festzusetzen,
wobei er unter anderem folgende Gebühren und Auslagen ansetzte:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG 85,00
Verfahrensgebühr; Nr. 5103 VV RVG 135,00
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG 135,00
Terminsgebühr (08.06.2005), Nr. 5110 VV RVG 215,00
Terminsgebühr (11.07.2005), Nr. 5110 VV RVG 215,00
Fahrtkosten zum Termin am 08.06.05, Nr. 7003 VV RVG 126,00
Fahrtkosten zum Termin am 11.07.05, Nr. 7003 VV RVG 175,50
Tage- und Abwesenheitsgeld (08.06.05), Nr. 7005 VV RVG 35,00
Tage- und Abwesenheitsgeld (11.07.05), Nr. 7005 W RVG 35,00
Entgelt für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 40,00

Das Amtsgericht Göttingen hingegen setzte mit Beschluss vom 31.10.2005 die dem Betroffenen zu erstattenden Auslagen lediglich auf 231 ,82 fest. Abweichend vom Antrag des Verteidigers hielt es eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) in Höhe von 45,- , Verfahrensgebühren (Nr. 5103, 5109 W RVG) in Höhe von je 60,- sowie eine Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,- für angemessen.

Eine Erstattung der mit der Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine am 08.06. und 11.07.2005 zusammenhängenden Gebühren und Auslagen (Terminsgebühren, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder) lehnte das Amtsgericht dagegen ab. Die Anberaumung bzw. Durchführung der Hauptverhandlungstermine sei vermeidbar gewesen, wenn der Verteidiger bereits vor dem 08.06.2005 die Einrede der Verjährung erhoben hätte. Daher seien die in diesem Zusammenhang entstandenen Gebühren und Auslagen nicht notwendig im Sinne der §§ 467, 464 a StPO, 46 Abs. 1 0WiG.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2005, beim Amtsgericht Göttingen eingegangen am 07.11.2005, legte der Verteidiger namens des Betroffenen sofortige Beschwerde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Die geltend gemachten Gebühren seien angemessen, da die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit eher schwierig gewesen sei. Auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren seien angemessen.

Daraus, dass der Einspruch nicht begründet und der Einwand der Verfolgungsverjährung nicht erhoben worden sei, könne kein kostenrechtlicher Nachteil erwachsen. Überdies sei es nicht zulässig, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens über das "ob" der Kostenerstattung zu entscheiden.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und rechtzeitig innerhalb der geltenden Wochenfrist eingegangen. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.

I.

Der vom Amtsgericht hinsichtlich der Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) und der Verfahrensgebühren (Nr. 5103, 5109 VV RVG) vorgenommene Kostenansatz war nicht zu beanstanden.

Zwar bestimmt gemäß § 14 RVG der Rechtsanwalt die konkrete Höhe der Gebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens selbst. Ist die Gebühr jedoch -wie hier -von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Verteidiger bestimmte Gebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Da das anwaltliche Ermessen grundsätzlich nicht durch das Ermessen des Gerichts ersetzt werden soll, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Göttingen (vgl. Beschluss vom 12.03.2002, 1 Os (OWi) 13/02) ein Überschreiten der richterlich als angemessen erachteten Gebühr um bis zu 20 % hinzunehmen. Vorliegend sind die beantragten Gebühren jedoch jeweils um weit mehr als 20 % überhöht.

Die Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren auf einen deutlich unter dem jeweiligen Rahmenmittelsatz liegenden Betrag war nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Vorgaben des § 14 Abs. 1 RVG geboten. Nach dieser Norm ist bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen. Dabei ist innerhalb der in Nr. 5100 ff VV RVG normierten Gebührenrahmen insbesondere nach der Art des jeweiligen Bußgeldverfahrens, vornehmlich nach dessen Gewichtigkeit abzustufen. Dies führt im Falle der Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu, dass in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen sind (LG Kleve, JurBüro 1992, 26; LG Göttingen, JurBüro 2002, 418). Zur Begründung dieser Auffassung verweist die Kammer auf den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 18.06.2003 (2 Os (OWi) 44/03). Dort wird ausgeführt:

"Aus sachlichen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem durchschnittlichen -
und damit eine Mittelgebühr auslösenden -Bußgeldverfahren identisch sind. Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in ihrer Wertigkeit und Bedeutung regelmäßig beträchtlich hinter anderen Bußgeldsachen einzustufen. Es ist eine Relation herzustellen zu der umfangreichen Anzahl von spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, die einerseits mit erheblichen Bußgeldern drohen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, wie beispielsweise Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts- und Steuerrechts."

An vorgenannter Rechtsprechung hält die Kammer fest. Sie kommt insbesondere in dieser Sache zum tragen. Die Angelegenheit war in tatsächlicher Hinsicht überaus einfach gelagert. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen und die Richtigkeit der Messergebnisse wurde weder vom Betroffenen selber noch von seinem Verteidiger angezweifelt; in der Hauptverhandlung wurde der Verkehrsverstoß sofort eingeräumt.

In rechtlicher Hinsicht war lediglich die Frage der Verfolgungsverjährung problematisch, wobei der Umfang der diesbezüglichen anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Vorentscheidung des OLG Hamm durchaus überschaubar gewesen sein dürfte. Die Kammer kann sich daher der Einschätzung des Verteidigers nicht anschließen, die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit sei schwierig gewesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt eine Festsetzung der Gebühren auf den vom Verteidiger beantragten Rahmenmittelwert nicht. Es war lediglich eine geringe Geldbuße (50,- ) verhängt worden; ein Fahrverbot stand nicht im Raume. Daher waren die Gebühren des Verteidigers jeweils dem unteren Drittel der zur Verfügung stehenden Rahmen zu entnehmen. Die Kammer erachtet dabei die mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Gebühren (Grundgebühr: 45,- . Verfahrensgebühren: je 60,- ) für durchaus angemessen.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommene, noch zum alten Vergütungsrecht der BRAGO ergangene Rechtsprechung auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes noch relevant ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit Einführung des RVG die Gebührenrahmen für Bußgeldsachen unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache bereits eingeengt. Denn im Gegensatz zur BRAGO unterscheidet das RVG nicht nur zwischen einzelnen Gebührentatbeständen, sondern trifft zum Teil auch eine Differenzierung nach de Höhe der Geldbußen. Allerdings hat der Gesetzgeber lediglich eine grobe Einteilung getroffen zwischen den Gebühren bei Geldbußen unter 40,- zwischen 40- und 5.000,- sowie über 5.000,- . Angesichts dieser großen Spannbreite besteht weiterhin die Notwendigkeit einer differenzierten Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Dieser Notwendigkeit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen.

Insgesamt musste es daher bei den festgesetzten Grund -und Verfahrensgebühren verbleiben.

Auch die Festsetzung des Entgelts für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) auf 20,- begegnet keinen Bedenken, da der Verteidiger diese Pauschale in Bußgeldsachen auch beim Übergang des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde in das anschließende gerichtliche Verfahren nur ein Mal in Rechnung stellen kann (Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, Seite 703 m.w.N. zur
Rechtsprechung).

II.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Erstattung der im Rahmen der anberaumten bzw. durchgeführten Hauptverhandlungstermine entstandenen Auslagen des Betroffenen (Terminsgebühren, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder) abzusehen, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden.

Insbesondere stand die mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vorgenommene Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse dem angefochtenen Beschluss nicht entgegen. Die Kammer verkennt nicht, dass Kostengrundentscheidungen für das Festsetzungsverfahren bindend und - auch wenn sie grob fehlerhaft oder lückenhaft sind - jeder Änderung oder Ergänzung entzogen sind (Löwe-Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 464 a Rn. 3). So kann beispielsweise eine im Rahmen der Kostengrundentscheidung unterlassene Verteilung der Auslagen eines Nebenklägers im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dennoch ist die Kostengrundentscheidung auslegungsfähig (Löwe-Rosenberg, § 464 a Rn. 3; aA. LG Düsseldorf, JurBüro 2000, 144). Werden daher im Wege der Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt, so ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen, welche seiner tatsächlichen Aufwendungen als notwendig in diesem Sinne anzusehen sind. Schon begriffsnotwendig fallen vermeidbare Kosten und Auslagen nicht darunter (LG Koblenz, JurBüro 1989, 842 (843); LG Wuppertal,
JurBüro 1989, 242; LG Onabrück, Beschluss vom 16.09.1997 (2 Os 36/97) Der unter anderem vom LG Zweibrücken vertretenen Gegenmeinung (LG Zweibrücken, RPflG 1979, 344 (345); Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Auflage, § 109 a Rn. 2, 6) vermag sich die Kammer insoweit nicht anzuschließen.

Zu den notwendigen Auslagen, auf deren Erstattung durch die Staatskasse der Betroffene einen Anspruch hat, gehören mithin nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich sind. Zwar wird diese in § 91 Abs. 1 ZPO enthaltene Einschränkung nicht durch die Verweisung des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO erfasst. Jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend anerkannt, dass sie sich für das Strafverfahren schon aus dem Begriff der "notwendigen" Auslagen von selbst ergibt (Mümmler, JurBüro 1989, 844; KG, JR 1981, 391).

Im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sieht die Regelung des § 109 a Abs. 2 OWiG überdies vor, dass von der Erstattung solcher Auslagen des Betroffenen, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, abgesehen werden kann. Diese Vorschrift trifft zwar primär eine Regelung für die Kostengrundentscheidung (Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 109 a Rn. 2), ist jedoch gleichzeitig Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Betroffene kostenrechtlich gehalten ist, das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch frühzeitige Benennung der zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte zu beschleunigen bzw. abzukürzen. War der Betroffene beispielsweise in der Lage, Argumente vorzubringen, die ersichtlich dazu geeignet waren, den gegen ihn erhobenen Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren zu Fall zu bringen, so sind die danach entstehenden Auslagen vermeidbar, mithin nicht notwendig (LG Koblenz,
JurBüro 1989, 842).

Die mit den Hauptverhandlungsterminen vom 08.06. und 11.07.2005 zusammenhängenden Auslagen des Betroffenen sind in diesem Sinne als nicht notwendig anzusehen. Sie sind nicht im Rahmen einer zweckgerichteten Verteidigung entstanden. Es wäre dem Verteidiger unschwer möglich gewesen, rechtzeitig vor dem ersten, auf den 08.06.2005 anberaumten Hauptverhandlungstermin darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung der, seinem Mandanten zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war. In diesem Falle hätte das Verfahren ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung durch eine Einstellung im Beschlusswege nach § 206 a Abs. 1 StPO i. V .m. § 46 Abs. 1 OWiG beendet werden können. Zwar hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.10.2005 erklärt, er habe "am 07.06.2005 mitgeteilt, dass wohl möglicherweise Verfolgungsverjährung eingetreten" sei. Die tatsächliche Erhebung dieser Einrede vermag die Kammer anhand der Akten jedoch nicht nachzuvollziehen. Sie geht daher davon aus, dass ein solcher Hinweis zumindest dem mit der Sache befassten Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist. Mag auch das Unterlassen einer solchen Einredeerhebung prozessrechtlich nicht zu beanstanden sein, so ändert die Zulässigkeit dieses Verhaltens nach dem oben beschriebenen Rechtsgedanken des § 109 a Abs. 2 OWiG doch nichts daran, dass das weitere Verfahren völlig überflüssig war, die darin entstandenen Auslagen mithin vermeidbar waren (vgl. LG Koblenz, JurBüro 1989, 842).

Die Kammer verkennt nicht, dass es im Hinblick auf das Recht eines jeden Betroffenen, zu schweigen, und die prozessuale Garantie umfassender Verteidigungsfreiheit durchaus problematisch ist, zulässiges Verteidigerhandeln kostenrechtlich als nicht notwendig zu qualifizieren. Doch gerade in dem hier verfahrensgegenständlichen Fall ist eine Beschneidung der Rechte des damaligen Betroffenen nicht erkennbar. Der Betroffene hätte sich nicht zur Sache äußern müssen - was unter Umständen das nemo-tenetur-Prinzip tangiert hätte -, sondern lediglich eine Erklärung zum Vorliegen eines formellen Verfahrenshindernisses abgeben müssen. Dieser Obliegenheit hätte er, nachdem mit Ablauf des 08.05.2005 die Verfolgungsverjährung eingetreten war, auch ohne Gefährdung seiner Rechte und Interessen nachkommen können. Denn der Eintritt der Verjährung begründete ein Verfahrenhindernis, das die Verfolgung der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit endgültig unmöglich machte. Dass der Verteidiger dennoch erst in der Hauptverhandlung erläuterte, die zu den Akten der Stadt gereichte Vollmacht habe ihn nicht zum Empfang von Zustellungen an seinen Mandanten ermächtigt, diente nach Überzeugung der Kammer allein dem Zweck, auf Kosten der Staatskasse weitere Gebührenansprüche entstehen zu lassen. Denn den Interessen seines Mandanten hätte der Verteidiger eher gedient, wenn er so bald als möglich die Gründe der Verfolgungsverjährung offengelegt und damit eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens noch vor der Durchführung der Hauptverhandlungstermine erwirkt hätte. Die hier vom Verteidiger betriebene, zielgerichtete Ausnutzung der staatlichen Auslagenerstattungspflicht fällt jedoch nicht unter seine strafprozessual schützenswerten Rechte oder die des Betroffenen.

Da die im Rahmen der Hauptverhandlungstermine entstandenen Auslagen des Betroffenen (Terminsgebühren, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder) somit vermeidbar waren, handelt es sich nicht um notwendige Auslagen im Sinne der §§ 467 Abs. 1 , 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse konnte aus diesem Grunde nicht erfolgen.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung betrachtet die Kammer dagegen die Verfahrensgebühren für das Verfahren vor dem Amtsgericht (Nr. 5109 VV RVG) als notwendige und damit erstattungsfähige Auslagen. Es war dem Betroffenen nicht zumutbar, vor Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht auf die Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides hinzuweisen. Das Verfahren wurde bereits am Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist an das Amtsgericht abgegeben. Hätte der Betroffene vor diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass ihm der Bescheid noch nicht wirksam bekannt gegeben worden war, so hätte die Stadt Göttingen diesen Mangel voraussichtlich behoben, indem sie den Bescheid
nochmals - nunmehr ordnungsgemäß - an ihn zugestellt hätte. Es kann dem Betroffenen jedoch weder aus prozessualer noch aus kostenrechtlicher Sicht auferlegt werden, durch einen Hinweis auf das drohende Eintreten der Verjährung die weitere Verfolgung der eigenen Taten zu ermöglichen. Die Verfahrensgebühren für das Verfahren vor dem Amtsgericht waren daher als notwendig im Sinne der §§ 467 Abs. l 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG anzusehen und dem Betroffenen in der unter I. festgesetzten Höhe zu erstatten.

Insgesamt musste es bei der Festsetzung der zu erstattenden Auslagen wie folgt verbleiben:
Art der Gebühren und Auslagen Höhe
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG 45,00
Verfahrensgeb. VerwB Nr. 5103 VV RVG 60,00
Verfahrensgeb. AG Nr. 5109 VV RVG 60,00
Entgelt Post.. Nr. 7002 VV RVG 20,00
Dokumentpauschale Nr. 1000 Nr. 1 a VV 4,50
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 30,62
Aktenversendungspauschale 12,00
Gesamt 231,82
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Differenz zwischen der vom Verteidiger beantragten Gebührenhöhe (1.405, 16 ) und der Höhe der vom Amtsgericht Göttingen festgesetzten, zu erstattenden Auslagen (231 ,82 €).


Einsender: RA Cord Bischof

Anmerkung:


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