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RVG Entscheidungen

§ 54

Verschulden Pflichtverteidiger, Entbindung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 12.07.2016 - 27 Ls 2010 Js 61320/15

Leitsatz: Zum Verschulden i.S. des § 54 RVG.


27 Ls 2010 Js 61320/15
Amtsgericht Koblenz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Koblenz
Verteidigerin: pp.
früherer Verteidiger: Rechtsanwalt T.
wegen Diebstahl gern. § 244 StGB
hier: Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung
hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht am 12.07.2016 beschlossen:

Auf die Erinnerung vom 11.02.2016 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 21.01.2016 abgeändert.

Die dem Rechtsanwalt T. aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden über den Beschluss vom 21.01.2016 hinaus auf weitere 475.88 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 30.10.2015 wurde Rechtsanwalt T. dem Ange-klagten als Pflichtverteidiger bestellt.

Zu dem auf den 04.12.2015 bestimmten Termin zur Verkündung des erweiterten Haftbefehls er-schien der Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht, weil dieser terminlich verhindert war.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 beantragte der Angeklagte die Entpflichtung des Rechtsanwaltes T., weil dieser weder am 13.10.2015 - was zutreffend ist - bei der Verkündung des ursprünglichen Haftbefehls, noch bei der Verkündung des erweiterten Haftbefehls am 04.12.2015 anwesend gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 74 ff d. A., insbesondere BI. 94 ff d. A. Bezug genommen.

Rechtsanwalt T. hat unter dem Datum des 07.12.2015 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für seine Pflichtverteidigertätigkeit beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 231 d. A. Bezug genommen.

Unter dem Datum des 23.12.2015 wurde dem Angeklagten eine neue Pflichtverteidigerin bestellt.

Mit Festsetzungsbeschluss vom 21.01.2016 wurden die zu zahlenden Gebühren und Auslagen an den ehemaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten auf 215,39 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag vom 07.12.2015 in Höhe von 475,88 € zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Festsetzungsbeschluss vom 21.01.2016 ausgeführt, der Gebührenanspruch sei wegen schuldhaften Verhaltens zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 305 ff d. A. Bezug genommen.

Der mit Schriftsatz vom 11.02.2016 begründeten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.01.2016 half die Rechtspflegerin nicht ab (BI. 347 f d. A.).

II.

Die Voraussetzungen des § 54 RVG liegen nicht vor.

Nach § 54 RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt Gebühren nicht fordern, sofern durch sein schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beendigung der Beiordnung beruht nicht auf dem schuldhaften Verhalten des ehemaligen Pflichtverteidigers des Angeklagten.

Der ehemalige Pflichtverteidiger des Angeklagten hat zwar den Termin zur Verkündung des erweiterten Haftbefehls vom 04.12.2015 nicht wahrgenommen. Er hatte dem Gericht aber diesbezüglich mitgeteilt, dass er terminlich verhindert sei.

Eine schuldhaftes Verhalten liegt auch nicht darin, dass Rechtsanwalt T. bei der Verkündung des ursprünglichen Haftbefehls nicht anwesend war. Der Angeklagte wurde am 13.10.2015 festgenommen, die Vorführung erfolgte am 14.10.2015. Nach Anhörung des Angeklagten im Rahmen der Eröffnung des Haftbefehls am 14.10.2015 erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 30.10.2015. Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 54 RVG am 14.10.2015 scheidet daher aus.

Rechtsanwalt T. ist daher antragsgemäß zu vergüten.


Einsender: RA A. Trode, Iserlohn

Anmerkung:


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