Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. 02.11.2016 - 3 AR 231/16
Eigener Leitsatz: Zur Pauschgebühr wegen Einarbeitung in umfangreiche Akten von rund 7.800 Blatt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III - 3 AR 231/16
In der Strafsache
gegen pp.
hat der 3. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht am 2. November 2016
auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt in Düsseldorf auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse beschlossen:
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen insbesondere für die Einarbeitung in das Verfahren nicht vor. Mit Blick auf den geltend gemachten Akteninhalt von ca. 7.800 Blatt mag zwar ein besonderer Umfang anzunehmen sein. Die insofern entstandene niedrige gesetzliche Gebühr erweist sich aber nicht als unzumutbar. Hierzu hätte die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für diesen Verfahrensabschnitt für längere Zeit in der Weise ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen werden müssen, dass die Höhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung gewinnt (st. Rspr. des BVerfG zuletzt NJW 2011, 3079, 3080 m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der für die Bewältigung des genannten Akteninhalts bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes und der dabei erforderlichen Reduktion auf den relevanten "Nettoinhalt" (insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der enthaltenen Doppel- und Mehrfachkopien sowie die nicht den Mandanten betreffenden Aktenteile) zu Grunde zu legende Vorbereitungsaufwand umfasst keine längere Zeit", die die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Bindung der Arbeitskraft denkbarerweise hätte gefährdet haben können.
Einsender: RA M. Noll, Düsseldorf
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