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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschvergütung; besonderer Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 12. 01. 2006, 2 (s) Sbd. VIII 235/05

Fundstellen:

Leitsatz: Zum besonderen Umfang nach § 51 Abs. 1 RVG bei umfangreichem Aktenmaterial und aktiver Mitarbeit des Verteidigers, die zur Verfahrensabkürzung geführt hat.


2 (s) Sbd. VIII – 235/05 OLG Hamm
BESCHLUSS
Strafsache
gegen K.S.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. in Dortmund vom 16. Juni 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 01. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lange - als Einzelrichterin gemäß §§ 51, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG - nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsab¬teilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.855,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 2.150,00 EURO (in Worten: zweitausendeinhundertundfünfzig EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr, deren Höhe er mit 6.300,00 EURO beziffert hat.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 13. Dezember 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten am 2. Dezember 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist.

II.
Dem Antragsteller war nach § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.

1. Das Verfahren war allerdings nicht „besonders schwierig“ im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren „besonders schwierig“ ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. Burhoff, (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. „Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff in StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats nicht der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Die Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts ist nach wie vor i.d.R. maßgeblich.

2. Das Verfahren war für den Antragsteller aber "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.

Auch insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum „besonderen Umfang“ weitgehend anwendbar. Allerdings muss sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des „besonderen Umfangs“ mitbestimmend gewesen sind (Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).

„Besonders umfangreich“ ist eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats).

Das RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglicht. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Dies ist aber auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt beantragt wird, sondern – wie vorliegend - für das gesamte Verfahren. Grundsätzlich wird auch in diesen Fällen zunächst zu untersuchen sein, inwieweit der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist (so auch OLG Jena in den Beschlüssen vom 11. Januar 2005, AR (S) 185/04 und 14. Juni 2005, AR(S) 61/05, http://www.burhoff.de). Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. dazu u.a. OLG Hamm StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220) kann unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt „besonders umfangreich“ gewesen ist, ggf. das Verfahren aber „insgesamt“ als „besonders umfangreich“ einzustufen ist (so auch OLG Jena, a.a.O.). Das wird z.B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des „besonderen Umfangs“ erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein „besonderer Umfang“ anzunehmen ist. In dem Zusammenhang ist aber unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die Nr. 4102 VV RVG und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten haben in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, das sie bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO noch hatten (so auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4114 VV RVG Rn. 1, Nr. 4110 VV RVG Rn. 2).

In Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die der Antragsteller im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren – ausgenommen die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen – erbracht hat, noch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewerten sind. Der Antragsteller hat für die Teilnahme an der zeugenschaftlichen Vernehmung am 7. Dezember 2004 eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4102 Ziffer 1 VV RVG i. V. m. Nr. 4103 RVG verdient. Die Verfahrenabschnitte Hauptverhandlungstermine sind ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse sämtlich als nicht besonders umfangreich zu bewerten. Die Länge der Termine vom 3. Juni 2005 und 15. Juni 2005 sind mit einer Stunde und 30 Minuten bzw. mit vier Stunden und fünf Minuten für ein Verfahren vor der Strafkammer als unterdurchschnittlich bzw. normal anzusehen. Für die Termine vom 6. Juni 2005 und 9. Juni 2005, die mit sechs Stunden und 30 Minuten bzw. sechs Stunden und 45 Minuten von überdurchschnittlicher Länge waren, steht dem Verteidiger jeweils eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4116 KV RVG zu.

In der Gesamtschau war die Tätigkeit des Antragstellers vorliegend dennoch als „besonders umfangreich“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusehen, da der Antragsteller sich in umfangreiches Aktenmaterial einarbeiten musste (acht Leitzorder „Täterakte“ und 11 Bände Hauptakten) und durch seine aktive Mitarbeit das Verfahren letztlich erheblich abgekürzt werden konnte. Durch das Geständnis des ehemaligen Angeklagten konnte das Verfahren nämlich wesentlich vereinfacht und verkürzt werden, da die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen entbehrlich wurde. Der Senat hat schon in der Vergangenheit die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85). Er hält an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege fest (vgl. hierzu auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2005 in 2 (s) Sbd. VIII 196/05, NJW 2006, 75 f.).

Insgesamt erschien dem Senat die zuerkannte Pauschgebühr in Höhe von 2.150 EURO ausreichend und angemessen. Dabei hat der Senat zugrunde gelegt, dass durch die konstruktive Mitarbeit des Antragstellers zumindest ein weiterer Hauptverhandlungstermin er¬spart worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Mitarbeit des Antragstellers erschienen dem Se¬nat die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren nicht „zumutbar“. Es kann da¬hinstehen, wie dieses neu in
§ 51 Abs. 1 RVG aufgenommene Merkmal allgemein zu verstehen und auszulegen ist (vgl. auch dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 23 ff.). Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt - wie vorliegend - entscheidend zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, ist nach wie vor ein großzügiger Maßstab bei der Bewilligung der Pauschgebühr heranzu¬ziehen. Anderenfalls würden sich die Justizbehörden widersprüchlich verhalten.

Der weitergehende Antrag, mit dem eine Pauschgebühr begehrt wird, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt, war abzulehnen. Gebühren in dieser Höhe wären angesichts des Umfangs der von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten unan¬gemessen.

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