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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Abschließende Kostenentscheidung, Rechtmittelverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 - 1 Ws 27/17 333 OWi

Leitsatz des Gerichts: Kostenrechtlich kommt es für die abschließende Kostenentscheidung allein darauf an, ob ein Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg hat. Abzustellen ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis.


1 Ss (OWi) 5/17
Oberlandesgericht Celle
Beschluss

In dem selbstständigen Verfallsverfahren
gegen pp.
vertreten durch den Geschäftsführer
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der General-staatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht am 5. April 2017 beschlos-sen:

Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 13. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten gegen die Kosten- und Ausla-genentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der so-fortigen Beschwerde zu tragen.

Gründe:
I.
1. Das Amtsgericht Bückeburg hat im selbstständigen Verfallsverfahren gegen die Ver-fallsbeteiligte mit Urteil vom 13. September 2016 im dritten Rechtsgang den Verfall eines Geld-betrages in Höhe von 835,04 € angeordnet. Zwei vorangegangene Urteile des Amtsgerichts in dieser Sache waren jeweils auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten hin im Rechtsbe-schwerdeverfahren wegen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Dolmet-schers in der Hauptverhandlung aufgehoben worden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ 2015, 720; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 Ss (OWi) 54/16, StV 2016, 806).

Das Amtsgericht hat nunmehr im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: Am 24. Januar 2014 – einem Sonntag – beförderte ein Arbeitnehmer der Verfallsbeteiligten mit einem Lkw der Verfallsbeteiligten von Frankreich kommend eine Ladung Fertiglasagne mit dem Fahrtziel Polen durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem Transportgut handelte es sich um Lasagne, die am 24. Januar 2014 in Frankreich produziert worden war und ein Haltbarkeitsdatum 23. Februar 2014 aufwies.

Diesen Transport hat das Amtsgericht als Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gewertet. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass ein Frachtlohn zwischen der Verfallsbeteiligten und ihrem Auftraggeber in Höhe von 1.700,- € vereinbart worden war und ausgehend von einer Gesamtfahrtstrecke des Transportes von 1.438 km und einem innerdeut-schen Streckenanteil von 706,30 km der verfallsrechtlich relevante Bruttoerlös aus der unter Verstoß gegen § 30 Abs. 3 StVO vorgenommenen Fahrt durch deutsches Hoheitsgebiet 835,04 € beträgt.

Das Amtsgericht hat deshalb gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Geldbetrages in der vorgenannten Höhe gemäß § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2. Das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil zudem die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren in dieser Sache der Verfallsbeteiligten auferlegt. Hiergegen wendet sich die Verfallsbeteiligte mit einer Kosten-beschwerde.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG und die Kostenbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Die erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, weshalb auch dem Antrag der Verfallsbeteiligten auf Vorlage an den EuGH, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetan hat, nicht zu entsprechen war. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten erkennen.

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts unterfällt der Sachverhalt, auf den sich die Verfallsanordnung stützt, keinem der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO.
Zwar gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO unter anderem dann nicht, wenn frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse transportiert werden. Nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844), die zwar für den Senat nicht bindend ist, von der der Senat indes im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgeht, sind frische Fleischerzeugnisse alle ständig kühlbedürftigen Flei-scherzeugnisse. Milcherzeugnisse sind nach der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesver-kehrsministeriums Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen.

Fertiglasagne enthält zwar (typischerweise) Fleischanteile; zudem wird bei der Produktion Milch verwendet. Das aber macht Fertiglasagne weder zu einem Milcherzeugnis noch einem Flei-scherzeugnis. Milcherzeugnisse beziehungsweise Fleischerzeugnisse sind vielmehr Erzeugnis-se, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber Produkte, die unter Verwendung unter anderem von Milch beziehungsweise Fleisch produziert wurden. Fleischer-zeugnisse sind daher im Wesentlichen Speck, Schinken, Wurst und Pökelwaren, gestückeltes Fleisch wie Gulasch oder Geschnetzeltes, gewolftes Fleisch wie Hackfleisch sowie aus kleine-ren Fleischstücken geformtes Fleisch (sogenanntes Formfleisch). Ein Fertiggericht wie Fertigla-sagne unterfällt mithin weder dem Begriff Milcherzeugnis noch dem Begriff Fleischerzeugnis.

Unerheblich ist dagegen, ob der Transport unbedingt an dem betreffenden Sonntag durchge-führt werden musste oder es auch ausgereicht hätte, die Fahrt erst nach 22:00 Uhr am 26. Januar 2014 durchzuführen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO stellt allein auf das Transportgut ab und lässt Fahrten entgegen dem Sonntagsfahrverbot zu, sofern nur eines der aufgeführten Erzeugnisse transportiert wird.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht zu Recht als das aus der Tat Erlangte im Sinne des § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG lediglich den Frachtlohnanteil gewertet hat, der auf die innerhalb Deutschlands zurückgelegte Fahrtstrecke entfiel, oder ob sich der Verfall auf den gesamten Nettofrachterlös hätte erstrecken müssen. Diese Rechtsfrage ist umstritten (vgl. ei-nerseits OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 1 Ss (Owi) 165/15, wistra 2016, 124; OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 Ss (OWi) 39/16; andererseits OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 Ss OWi 110/16). Die Rechtsfrage liegt derzeit dem Bundesgerichtshof (Az.: 4 StR 299/16) zur Entscheidung im Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG vor (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O). Sie bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Berechnung durch das Amtsgericht für den Angeklagten vorteilhaft ist und er mithin insofern nicht beschwert ist. Daher kam auch die von der Verfallsbeteiligten in ihrer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 262 StPO (vgl. insofern OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 2 Rb 6 Ss 53/17) nicht in Betracht.

III.
Die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist statthaft und zulässig, indes unbegründet.

Die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten in den vorangegangenen Rechtsbeschwerde-verfahren beziehungsweise Rechtsgängen sind entgegen der Rechtsauffassung der Verfallsbe-teiligten nicht deshalb der Staatskasse aufzuerlegen, weil die vorangegangenen Rechtsbe-schwerden jeweils zur Aufhebung der angefochtenen Urteile wegen durchgreifender Rechtsfeh-ler und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht geführt haben. Von vornherein recht-lich nicht in Betracht kommt eine von der Verfallsbeteiligten erstrebte teilweise Auferlegung ihrer Auslagen auf Dritte (Dolmetscher), welche die Verfallsbeteiligte wegen fehlerhaften Agierens im Verfahren für die Aufhebung der vorangegangenen Urteile in vorliegender Sache auf ihre Rechtsbeschwerden hin verantwortlich macht.

Kostenrechtlich kommt es allein darauf an, ob ein Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg hat. Abzustel-len ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05, NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 – 3 StR 387/98, NStZ-RR 1999, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 3, § 473 Rn. 7 m.w.N.). Insofern hat die Ver-fallsbeteiligte zwar einen Teilerfolg erzielt, als der Verfallsbetrag gegenüber dem im ersten amtsrichterlichen Urteil festgesetzten Betrag reduziert worden ist, weil nunmehr nicht der ge-samte Nettofrachterlös, sondern allein der auf die Fahrtstrecke in Deutschland bezogene Anteil für verfallen erklärt worden ist. Indes sind in Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO gleichwohl – wie dies das Amtsgericht im angefochtenen Urteil getan hat – die gesamten Verfahrenskosten der Verfallsbeteiligten aufzuerlegen, weil dies nicht unbillig ist. Denn das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin lässt erkennen, dass sie auch dann Rechtsbeschwerde eingelegt hätte, wenn schon im ersten amtsgerichtlichen Urteil ein Verfall in der Höhe angeordnet worden wäre, wie dies nunmehr der Fall ist. Denn die Verfallsbeteiligte hat durchgängig die Rechtsauf-fassung vertreten, dass eine Verfallsanordnung nicht statthaft sei, weil die verfahrensgegen-ständliche Fahrt ihrer Auffassung nach keinen Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrver-bot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO darstellte (vgl. insofern Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 473 Rn. 26 m.w.N.).

Eine Anwendung des § 21 GKG ist nicht veranlasst; hinzu kommt, dass § 21 GKG eine Aufle-gung von notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten auf die Staatskasse ohnehin nicht zulässt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 1 StR 80/00, NStZ 2000, 499; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 11 m.w.N.).

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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