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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Rechtsmittel

Kostenentscheidung, Urteil, Rechtmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.08.2017 - 2 Ws 176/17

Leitsatz: Über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO hat der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.


In pp.
1. Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten X gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31.05.2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Der heute 46-jährige X, der sich in dieser Sache in der Zeit vom 21.07. bis zum 25.07.2016 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde mit Urteil des Landgerichts H vom 21.02.2017 vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 07.06.2016 zum Nachteil eines damals 61-jährigen Radfahrers, freigesprochen; die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft H zunächst Revision eingelegt, diese jedoch nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe wieder zurückgenommen, so dass das Urteil seit dem 12.04.2017 rechtskräftig ist.

Mit Beschluss vom 13.04.2017 hat das Landgericht H die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Bereits mit Schriftsatz vom 23.02.2017 hatte der Verteidiger die Festsetzung der seinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 3.314,98 Euro nebst Zinsen beantragt, wobei er jeweils die Höchstgebühr geltend gemacht hatte. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21.02.2017 beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.04.2017 die Festsetzung der seinem Mandanten für das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1.508,74 Euro, wobei er jeweils die Mittelgebühr geltend machte.

Mit Beschluss vom 30.05.2017 setzte das Landgericht Heidelberg - nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse, zu deren Ausführungen der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.05.2017 Stellung genommen hat - die dem früheren Angeklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.600,98 Euro nebst Zinsen (statt der geltend gemachten 3.314,98 Euro nebst Zinsen) fest, wobei es die vom Verteidiger durchweg geltend gemachten Höchstgebühren teilweise als unbillig hoch, daher für die Staatskasse nicht verbindlich ansah und dementsprechend niedrigere Beträge festsetzte; im Einzelnen betrifft dies folgende Gebühren:

Nr. 4101 VV RVG (Grundgebühr mit Haftzuschlag): 350,- Euro (statt 450,- Euro)
Nr. 4103 VV RVG (Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung mit Haftzuschlag): 207,50 Euro (statt 375,- Euro)
Nr. 4105 VV RVG (Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren mit Haftzuschlag): 270,- Euro (statt 362,50 Euro)
Nr. 4114 VV RVG (Terminsgebühr zweiter Sitzungstag) 320,- Euro (statt 560,- Euro)

Eine Kostenerstattung für das Revisionsverfahren hat das Landgericht Heidelberg in dem genannten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.05.2017 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verteidigerkosten im Revisionsverfahren für eine Tätigkeit schon vor der Begründung des Rechtsmittels nicht erstattungsfähig seien, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel bereits vor dessen Begründung zurückgenommen habe.

Gegen den ihm am 07.06.2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.05.2017 hat der Verteidiger am 08.06.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 22.05.2017 verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b, 304 Abs. 1 und Abs. 3, 311 StPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; der Beschwerdewert gemäß § 304 Abs. 3 StPO von mehr als 200,- Euro ist überschritten. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; OLG Düsseldorf NStZ 2012, 160; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254).

1. Soweit es die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren betrifft, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils vom 21.02.2017 nicht mehr als den mit Beschluss vom 30.05.2017 festgesetzten Betrag von 2.600,98 Euro nebst Zinsen zu erstatten.

a) In welcher Höhe eine dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit dem Grunde nach zustehende Rahmengebühr erstattungsfähig ist, hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 464a Rn. 11).

Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A § 14 Rn. 1602 mwN). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind.

Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt ein „billiges Ermessen“ ein. Die von ihm getroffene Bestimmung ist, wenn - wie hier - ein Dritter die Gebühr zu ersetzen hat, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt; insoweit ist die zu § 12 BRAGO angenommene Grenze (BGH NJW-RR 2007, 420) zum RVG übernommen worden (Burhoff, aaO, Teil A § 14 Rn. 1620).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die durch den Rechtspfleger beim Landgericht Heidelberg festgesetzten Gebühren - auch soweit von den geltend gemachten Höchstgebühren abgewichen wurde - zutreffend und berücksichtigen sämtliche Aspekte der anwaltlichen Tätigkeit angemessen. Soweit der Verteidiger abweichend davon bezüglich der vier oben genannten Gebühren jeweils die Höchstgebühr in Ansatz gebracht hat, ist seine Gebührenbestimmung aufgrund von Unbilligkeit nicht bindend (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Im Einzelnen:

aa) Entgegen der Auffassung des Verteidigers steht ihm für die Grundgebühr kein Haftzuschlag zu, so dass nicht vom Gebührenrahmen nach Nr. 4101 VV RVG (der eine Gebühr von 40,- bis 450,- Euro vorsieht), sondern von demjenigen nach Nr. 4100 VV RVG (der eine Gebühr von 40,- bis 360,- Euro vorsieht) auszugehen ist.

Zwar müssen die Voraussetzungen für den Haftzuschlag nicht schon beim Entstehen der jeweiligen Gebühr, für die der Zuschlag bestimmt ist, vorliegen; vielmehr genügt es, dass der Mandant während des Zeitraums, den die einzelne Gebühr abdeckt, irgendwann nicht auf freiem Fuß ist (Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, Vorb 4 VV Rn. 44, Nr. 4100, 4101 Rn. 18 [bzgl. der Grundgebühr]; Rehberg/Schons/Vogt u. a., RVG, 6. Aufl. 2015, Strafsachen I. 1.2.4, S. 866; Burhoff, aaO, Vorbem. 4 VV Rn. 107).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Grundgebühr nicht erfüllt. Bezogen auf deren Abgeltungsbereich war der Beschwerdeführer ununterbrochen auf freiem Fuß.

Die Grundgebühr honoriert den zusätzlichen Aufwand „für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“. Die Einarbeitungstätigkeit beginnt beim Wahlverteidiger mit der ersten Tätigkeit, die zeitlich in der Regel mit dem Abschluss des Mandatsvertrags zusammenfällt. Dazu gehören insbesondere das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen sowie auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (Hartung/Schons/Enders, aaO, Nr. 4100, 4101 VV Rn. 11 und 16; Burhoff, aaO, Nr. 4100 VV Rn. 31 ff.). Darüber hinaus werden (nur) sämtliche übrigen Tätigkeiten, die zusätzlicher Aufwand für die erstmalige Einarbeitung sind und in (unmittelbarem) zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Ist dieser überschritten, unterfallen die weiteren Tätigkeiten dem Abgeltungsbereich der daneben immer entstehenden Verfahrensgebühr (Burhoff, aaO, Nr. 4100 VV Rn. 34). Als Faustregel gilt danach: Alle die Tätigkeiten des Verteidigers, die auf einer ersten Einarbeitung aufbauen, werden nicht mehr vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst (Burhoff, aaO, Nr. 4100 Rn. 35).

Im vorliegenden Fall ist die Grundgebühr mit dem Abschluss des Mandatsvertrags entstanden, was ausweislich der Vollmachtsurkunde am 08.06.2017 - also einen Tag nach dem in Rede stehenden Vorfall - gewesen sein dürfte. Akteneinsicht wurde dem Verteidiger erstmals im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde seines Mandanten gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.06.2016 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 22.06.2016 gewährt. Die Einarbeitungsphase war spätestens am 27.06.2016 abgeschlossen, denn dem Schriftsatz des Verteidigers von diesem Tage kann entnommen werden, dass er die ihm übersandten Akten bis dahin nicht nur erhalten, sondern auch durchgearbeitet hatte, weshalb er „beim jetzigen Ermittlungsstand“ die Beschwerderücknahme erklärte. Die Festnahme des damaligen Beschuldigten erfolgte indes erst einen knappen Monat später am 21.07.2016 aufgrund des an diesem Tag ergangenen Haftbefehls; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt konnte von der Einarbeitungsphase keine Rede mehr sein, so dass die Inhaftierung den Haftzuschlag für die Grundgebühr nicht mehr entstehen lassen konnte.

Ausgehend von dem somit einschlägigen Gebührenrahmen des Nr. 4100 VV RVG, der eine Gebühr von 40,- bis 360,- Euro vorsieht, ist die vom Rechtspfleger festgesetzte Gebühr in Höhe von 350,- Euro unter Berücksichtigung des in der Einarbeitungsphase noch überschaubaren Aktenumfangs von gerade einmal 70 bedruckten Aktenseiten (von denen 13 Seiten - also rund ein Fünftel der Akten - auf die eigenen Schriftsätze des Verteidigers entfallen) sowie der sonstigen Umstände (leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit; überdurchschnittliche Bedeutung für den damaligen Beschuldigten, der sich in der Anfangsphase sogar noch gegen den Vorwurf eines Verbrechens der schweren Körperverletzung zu verteidigen hatte und dem bereits mit Beschluss vom 13.06.2016 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war) - großzügig - angemessen. Die vom Verteidiger bestimmte Gebühr von 450,- Euro übersteigt diesen Betrag um mehr als 20 % und ist daher nicht verbindlich.

b) Die Festsetzung der nach Nr. 4103 VV RVG angefallenen Terminsgebühr mit Haftzuschlag für die Mitwirkung des Verteidigers an dem Termin zur Haftbefehlseröffnung am 21.07.2016, in dem nach Vernehmung des aussagebereiten Beschuldigten zur Person und zur Sache auch noch über den vom Verteidiger gestellten Antrag auf Aufhebung bzw. - hilfsweise - Außervollzugsetzung des Haftbefehls entschieden wurde, erweist sich ebenfalls als angemessen, wohingegen die vom Verteidiger um mehr als 20 % höhere Gebührenbestimmung unbillig ist.

Die Höhe der Terminsgebühr ist vor allem von der Dauer des Termins abhängig, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat (Burhoff, aaO, Nr. 4103 Rn. 7 i.V.m. Nr 4102 Rn. 64). Bei der hier maßgeblichen Terminsdauer von einer Stunde ist der vom Rechtspfleger festgesetzte Betrag in Höhe von 207,50 Euro (= Mittelgebühr) trotz der leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Sache und der überdurchschnittlichen Bedeutung für den damaligen Beschuldigten angemessen und ausreichend, wenn man bedenkt, dass diese Gebühr - worauf in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen wurde - nach der gesetzlichen Regelung für bis zu drei Termine nur einmal entsteht.

c) Der festgesetzte Betrag in Höhe von 270,- Euro für die im vorbereitenden Verfahren entstandene Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4105 entspricht einer um mehr als ein Drittel erhöhten Mittelgebühr, welche bei 201,25 Euro liegt. Damit werden die für die Bemessung der Gebührenhöhe maßgeblichen Umstände, insbesondere der bis zur Anklageerhebung angewachsene Umfang der Akten, in welche der Verteidiger weitere Einsicht genommen hat (vgl. Burhoff, aaO, Nr. 4104 VV RVG Rn. 22), hinreichend berücksichtigt. Die Gebührenbestimmung des Verteidigers, die den festgesetzten Betrag um mehr als 20 % übersteigt, erweist sich als unbillig.

d) Bei der Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für den zweiten Sitzungstag, an dem keine Beweisaufnahme mehr stattfand, sondern nur noch die Schlussvorträge gehalten wurden und das Urteil verkündet wurde, ist - neben der überschaubaren Dauer von weniger als zwei Stunden (mit einer fast einstündigen Unterbrechung) - zu berücksichtigen, dass die grundsätzlich mit dem Verfahren verbundene erhebliche Bedeutung für den damaligen Angeklagten sowie die Schwierigkeit des Verfahrens, an der die Verteidigungsstrategie und das Plädoyer auszurichten waren, inzwischen deutlich herabgesetzt waren, nachdem die Kammer bereits am Ende des ersten Sitzungstages den Haftbefehl vom 21.07.2016 und den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben hatte, dass mittlerweile kein dringender Tatverdacht mehr bestehe; damit war der später tatsächlich erfolgte Freispruch absehbar.

Ausgehend davon erscheint die vom Rechtspfleger festgesetzte Mittelgebühr von 320,- Euro angemessen, aber auch ausreichend. Die vom Verteidiger bestimmte Höchstgebühr übersteigt diesen Betrag um mehr als 20 %.

2. Für das Revisionsverfahren sind im vorliegenden Fall keine Verteidigerkosten erstattungsfähig.

Insoweit teilt der Senat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung deutlich überwiegende Auffassung, dass die für das Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel vor der Begründung zurücknimmt, da die entsprechenden Auslagen nicht notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2 i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO waren (OLG Düsseldorf NStZ 92, 299; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 1995, 517; OLG Celle NStZ-RR 1996, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351; OLG Koblenz NStZ 2007, 423; NStZ-RR 2014, 327; OLG Rostock Beschluss vom 13.07.2009, I Ws 192/09, BeckRS 2009, 20370; OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391 - ebenso in der Literatur: Rehberg/Schons/Vogt u. a., aaO, Strafsachen I. 2.5, S. 874; aA: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464a Rn. 10; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 34 ff., 37; Hartung/Schons/Enders, aaO, Nr. 4130-4135 VV Rn. 11; Burhoff, aaO, Nr. 4130 VV Rn. 6). Gerade in dem auf eine reine Rechtsprüfung beschränkten Revisionsverfahren kann aus der maßgebenden Sicht eines verständigen Rechtsanwalts erst nach der Begründung des Rechtsmittels (§ 344 StPO) Umfang und Zielrichtung der Anfechtung auch für die Verteidigung überschaut und eine sachdienliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren vorbereitet werden. Das durchaus nachvollziehbare Interesse eines Angeklagten, die Erfolgsaussichten einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren, beschränkt sich vor deren Begründung auf ein rein subjektives Beratungsbedürfnis, wohingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. (ebenso die oben zitierte Rechtsprechung).

Soweit der Verteidiger - wie auch im vorliegenden Fall - den Beschuldigten in Bezug auf das Revisionsverfahren nach der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft beraten hat, kann sich eine solche Beratung lediglich auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des weiteren Verfahrens bezogen haben. Solche Besprechungen vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft gehören allerdings noch nicht zum Revisionsverfahren, sondern werden mit den in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten (OLG Düsseldorf aaO mwN).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Verteidiger nach der auf seine Nachfrage hin erfolgten Mitteilung über die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ergänzend Einsicht in die Akten genommen und sodann mit Schriftsatz vom 10.04.2017 beantragt hat, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Solange die Revision nicht begründet worden ist, war die Stellung dieses - nicht sachdienlich begründbaren und dementsprechend auch vom Verteidiger nicht näher begründeten - Antrags überflüssig (weshalb er auch der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde und somit ohnehin keinen Einfluss auf die Revisionsrücknahme haben konnte), so dass auch insoweit keine erstattungsfähigen Gebühren entstanden sind (Rehberg/Schons/Vogt u. a., aaO, Strafsachen I. 3.4, S. 876).

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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