Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Kostenerstattung, Freispruch, mehrere Rechtsanwälte

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2017 - 1 Ws 25/17

Leitsatz: Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Sind diese Voraussetzungen bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers erfüllt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, bei den als notwendige Auslagen des Angeklagten erstattungsfähigen Wahlverteidigergebühren des zweiten Pflichtverteidigers neben den an diesen ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch die an den zunächst bestellten Pflichtverteidiger ausgekehrten Gebühren in Abzug zu bringen.


In pp.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die dem durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.12.2015 (31 KLs 162 Js 625/08 - 32/15) freigesprochenen früheren Angeklagten als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren werden auf insgesamt 505,75 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch wird die Beschwerdegebühr um 70 % ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse zu 70 %.
Der Beschwerdewert wird auf 719,95 € festgesetzt.

Gründe
I.
Der Beschwerdeführer macht Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts - Jugendkammer als Jugendschutzgericht - Siegen vom 15.12.2015 vom Vorwurf des jeweils mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt worden sind.

Bereits am 27.08.2013 hatte das damals zuständige Amtsgericht Dortmund zugunsten des damaligen Pflichtverteidigers entsprechend dessen Antrag vom 15.06.2013 (Bl. 274 f. d. A.) die ihm gemäß § 47 RVG als Vorschuss zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 314,16 € (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 244,00 €) festgesetzt (Bl. 297 d. A.) und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen.

Mit Beschluss des nach Übernahme des Verfahrens zuständigen Landgerichts Dortmund vom 24.06.2015 (Bl. 430 d. A.) wurde auf Antrag des damaligen Angeklagten Rechtsanwalt T an Stelle seines bisherigen Pflichtverteidigers beigeordnet, da dieser zwischenzeitlich seine Anwaltszulassung zurückgegeben hatte (Bl. 412 d. A.).

Am 02.02.2016 hat das Landgericht Dortmund die dem Rechtsanwalt T als Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen entsprechend dessen Antrag vom 04.01.2017 (Bl. 517 ff. d.A.) auf 4.816,84 € (Gebührenanteil ohne Umsatzsteuer: 3.380,00 €) festgesetzt (Bl. 534 d.A.) und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen.

Am 10.06.2016 hat Rechtsanwalt T beantragt, als notwendige Auslagen des Angeklagten Wahlverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 719,95 € (= 4.742,15 € Grund-, Verfahrens- und zwölf Terminsgebühren zzgl. Umsatzsteuer - 4.022,20 € bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren zzgl. Umsatzsteuer) festzusetzen (Bl. 641 f. d. A.).

Diesen Antrag hat das Landgericht Dortmund mit dem vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2016 (Bl. 649 f. d. A.) nach einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Dortmund vom 23.06.2016 (Bl. 644 d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde neben Abschlägen bei vier Terminsgebühren (was rechnerisch zu einer Zwischensumme von insgesamt 4.004,35 € führt = 3.365,00 € Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren zzgl. 639,35 € Umsatzsteuer) ausgeführt, dass auch die an den früheren Pflichtverteidiger erstattete Vergütung in Abzug zu bringen sei, so dass nach weiterem Abzug der Pflichtverteidigergebühren des Rechtsanwalts T kein festzusetzender Betrag verbleibe.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf vom 23.06.2016 (Bl. 653 ff. d. A.), mit dem er sich sowohl gegen die vorgenannten Abschläge als auch gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, dass die an den ersten Pflichtverteidiger erstattete Vergütung in Abzug zu bringen sei. Da dieser seine Anwaltszulassung von sich aus zurückgegeben habe, habe der damalige Angeklagte gar keine andere Möglichkeit gehabt, als einen weiteren Rechtsanwalt einzuschalten, so dass die diesbezüglichen Kosten als notwendig anzusehen seien.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16.02.2017 Stellung genommen (Bl. 670 ff. d. A.). Er hält den als sofortige Beschwerde auszulegenden Rechtsbehelf vorbehaltlich einer nachgewiesenen Bevollmächtigung bzw. Antrags- und Beschwerdeberechtigung von Rechtsanwalt T für teilweise begründet und regt an, die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 191,95 € festzusetzen.

Die für die vier vom Landgericht gekürzten Terminsgebühren jeweils beantragte Gebührenhöhe von 320,00 € sei für die Sitzungstage vom 18.08.2015 und vom 25.08.2015 nicht zu beanstanden; für die Sitzungstage vom 16.09.2015 und vom 21.09.2015 seien hingegen lediglich 230,00 € (statt - so das Landgericht - 250,00 €) bzw. 210,00 € (statt - so das Landgericht - 80,00 €) in Ansatz zu bringen. Daher sei für Wahlverteidigergebühren insgesamt ein Betrag von 3.785,00 € anzusetzen, von dem gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG sowohl die in Höhe von 244,00 € an den ersten Pflichtverteidiger als auch die in Höhe von 3.380,00 € an Rechtsanwalt T ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren abzuziehen seien. Zuzüglich Umsatzsteuer verbleibe danach ein Betrag von 119,59 € (= (3.785,00 € - 244,00 € - 3.380,00 €) x 1,19).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.03.2017 (Bl. 680 d. A.) hat der Beschwerdeführer Einwände gegen die Höhe der in Abzug gebrachten Pflichtverteidigergebühren erhoben und erklärt, dass er im Übrigen mit der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgeschlagenen Berechnung einverstanden sei.

II.
Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16 - m.w.N., juris) zu bescheidende sofortige Beschwerde ist nach den §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ergibt sich aus der von Rechtsanwalt T im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht, dass er zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des früheren Angeklagten berechtigt ist (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 52 Rn. 64), und ist mangels Zustellungsnachweis im Zweifel davon auszugehen, dass die - entgegen der dem früheren Angeklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung - einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt worden ist (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 311 Rn. 2, § 261 Rn. 35).

Diese sofortige Beschwerde ist - soweit in der Hauptsache noch eine Entscheidung veranlasst ist - auch begründet.

1. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2017, a.a.O., m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Aufgabe der Anwaltszulassung durch den zunächst bestellten Pflichtverteidiger notwendig. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 16.02.2017 Bezug genommen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (vgl. auch Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rdn. 11 f., m.w.N.).

2. Dies gilt auch, soweit in der vorgenannten Stellungnahme dargelegt worden ist, dass der Ansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 320,00 € für die Sitzungstage vom 18.08.2015 und vom 25.08.2015 nicht zu beanstanden ist.

Hinsichtlich der beiden weiteren vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen von Terminsgebühren legt der Senat die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.03.2017 abgegebene Erklärung so aus, dass die sofortige Beschwerde zurückgenommen worden ist, soweit das Landgericht die Terminsgebühr für den Sitzungstag vom 16.09.2015 auf lediglich 250,00 € festgesetzt hat, und dass der Angeklagte die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Terminsgebühr für den 21.09.2015 dahingehend beschränkt, dass lediglich noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG in - entsprechend der auch insofern zutreffenden Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 16.02.2017 nicht zu beanstandenden - Höhe von 210,00 € geltend gemacht wird.

In weitgehender Übereinstimmung mit der in der Stellungnahme vom 16.02.2017 angestellten Berechnung (die Differenz von 20,00 € zur Summe von 3.785,00 € - vgl. Bl. 4 oben - resultiert aus dem Umstand, dass der Präsident des Oberlandesgerichts für den Hauptverhandlungstermin am 16.09.2015 lediglich eine Gebühr von 230,00 € für angemessen erachtet; insoweit ist eine Abänderung zum Nachteil des früheren Angeklagten infolge der teilweise erfolgten Beschwerderücknahme nicht möglich) ergibt sich daher hinsichtlich der als notwendige Auslagen des Angeklagten anzusehenden Wahlverteidigergebühren eine Zwischensumme in Höhe von 3.805,00 €.

3. In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung und der Stellungnahme vom 16.02.2017 sind von dieser Zwischensumme gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG lediglich die in Höhe von 3.380,00 € an Rechtsanwalt T ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren abzuziehen, nicht aber die an den ersten Pflichtverteidiger ausgekehrten Gebühren in Höhe von 244,00 €, so dass zuzüglich Umsatzsteuer ein festzusetzender Betrag in Höhe von 505,75 € (= (3.805,00 € - 3.380,00 €) x 1,19) verbleibt.

Denn der Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 RVG ist nach Auffassung des Senats nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren gegen den Angeklagten (die dieser wiederum im Falle des Freispruchs als notwendige Auslagen geltend machen kann) ohne weiteres auch insoweit entfällt, als die Staatskasse bereits einem anderen zuvor zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Gebühren gewährt hatte.

Der Gesetzgeber hat die Anrechnung von Pflichtverteidiger- auf Wahlverteidigergebühren nicht generell angeordnet (vgl. LG Dortmund, RPfleger 2005, 479, juris). Vielmehr beschränkt sich der Regelungszweck des § 53 Abs. 1 S. 2 RVG nach allgemeiner Auffassung lediglich darauf, dass der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt höchstens die Wahlanwaltsgebühren erhalten soll (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 52 Rdn. 9, 27, m.w.N.); die Anrechnung auch von Gebühren, die ein anderer Rechtsanwalt erhalten hat, ist danach grundsätzlich nicht veranlasst. Zwar kann bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers die Anrechnung der an den früheren Verteidiger gezahlten Vergütung erfolgen, wenn der neu bestellte Pflichtverteidiger sein Einverständnis mit dieser Einschränkung erklärt bzw. auf die bereits für den zunächst bestellten Pflichtverteidiger angefallenen Gebühren verzichtet hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., Rn. A/2013 ff., m.w.N.). Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnl. bzgl. einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511, juris) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rdn. 2, 35).

III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der teilweise zurückgenommenen bzw. beschränkten und im Übrigen erfolgreichen sofortigen Beschwerde folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".