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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4

Haftzuschlag; Inhaftierung im offenen Vollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Osnabrück, Beschl. v. 08. 03. 2006, 211 Ds ( 130 Js 8048/05 ) 184/05

Fundstellen:

Leitsatz: Wenn der Beschuldigte im offenen Vollzug inhaftiert ist, entsteht i.d.R. kein Haftzuschlag.


AG Osnabrück
08.03.2006
Strafgericht-
211 Ds ( 130 Js 8048/05 ) 184J05
B e S c h I U S S
In der Strafsache

gegen pp.
Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 27. 10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte das Amtsgericht dem Pflichtverteidiger und Beschwerdeführer die Zuerkennung einer erhöhten Hauptverhandlungsgebühr angesichts der Inhaftierung des Angeklagten im offenen Vollzug.
Der Beschwerdewert bewegt sich bei 46,40 EURO, gleichwohl soll die Sache wegen ihrer grundlegenden Bedeutung entschieden werden.
Normzweck der Zuerkennung einer erhöhten Gebühr sollen die damit verbundenen besonderen Erschwernisse des Verteidigers beim Kontakt mit Inhaftierten sein.
Der Bezirksrevisor stellt zutreffend fest, dass solche Erschwernisse bei einer Person im offenen Vollzug nicht zwingend vorliegen. Zwar muss der im offenen Vollzug Inhaftierte bei Terminsabsprachen Genehmigungen einholen, jedoch ist dies allein noch kein erhöhter Aufwand, Aufwand, weil auch jeder andere Angeklagte durch Beruf, Familie etc. persönliche Einschränkungen im Verteidigerumgang hat.
Der Bitte an den Verteidiger, die Erschwernisse darzustellen, folgte dieser nicht, so dass das Gericht davon ausgeht, dass besondere Erschwernisse tatsächlich nicht vorlagen.
Folglich kann der Verteidiger auch keinen erhöhten Aufwand geltend machen.


Einsender: RA Klein, Osnabrück

Anmerkung:


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