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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 StR 7/18

Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr auf das Doppelte der Wahlanwaltshöchstgebühren.


1 Str 7/18
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
in der Strafsache
gegen pp.
wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit u. a.
wird dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt pp. in Hamburg, auf seinen Antrag vom 7. Mai 2018, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von 10.963,70 € (brutto) zu bewilligen, gemäß § 51 RVG anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren eine Pauschvergütung in Höhe von 1.640,00 € (netto) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 51 RVG kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren des ganzen Verfahrens oder einzelner Abschnitte wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers, die durch die Stellungnahme der Vorsitzenden der VII. Großen Strafkammer des Landgericht Lübeck dem Grunde nach bestätigt werden, war die Sache besonders umfangreich, so dass insoweit die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers unzumutbar sind und anstelle der gesetzlichen Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG, der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG und der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer Nr. 4112 VV-RVG eine Pauschvergütung bewilligt wird.

Hinsichtlich der Höhe der Pauschgebühr normiert § 51 RVG zwar keine gesetzliche Obergrenze. Daher darf diese die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich auch überschreiten. Die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers hat aber in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze der Pauschgebühr nach § 51 RVG gebildet (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2005, 694).

Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Pflichtverteidigers außerhalb und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aber derart umfangreich, dass deren Vergütung auch mit den Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers grob unangemessen wäre. Daher ist hier von der Regelgrenze abzuweichen, so dass hinsichtlich der Grundgebühr sowie der Verfahrensgebühren Pauschgebühren in Höhe des Doppelten der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers festgesetzt werden. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere den erheblichen Aktenumfang, die schwierige Rechtslage und die lange Verfahrensdauer.

Dagegen ist nicht erkennbar, dass auch die Hautverhandlungstermine selbst Besonderheiten aufwiesen. Die bis fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungstermine dauerten mit längstens 3.46 Stunden und sonst immer weniger als 3.00 Stunden, z. T. nur 11 Minuten, unterdurchschnittlich lange, und auch die Hauptverhandlungstermine von über fünf bzw. acht Stunden Dauer zum Teil dauerten überwiegend nur wenige Minuten länger als der Gebührensprung und waren damit verhältnismäßig kurz, so dass die Differenz zwischen den damals und heute geltenden Gebührensätzen für die Terminstage durch deren kurze Dauer ausgeglichen wird.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es deshalb angemessen, anstelle der Sätze für einen Pflichtverteidiger bei den Grund- und den Verfahrensgebühren jeweils das Doppelte der Höchstgebühren für einen Wahlverteidiger zu bewilligen.

Die anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren zu zahlende Pauschvergütung wird daher insgesamt wie folgt festgesetzt:
Nr. 4101 VV-RVG statt 132 € 600,00 €
Nr. 4105 VV-RVG statt 112 € 500,00 €
Nr. 4112 VV-RVG statt 124 € 540,00 €

insgesamt 1.640,00 €

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung des Bezirksrevisors.

Schleswig, den 10. September 2018


Einsender: RA J. Breu, Hamburg

Anmerkung:


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