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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Mittelgebühr; Terminsgebühr beim AG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 7. 3. 2006, 4 Qs 17/06

Leitsatz: Die deutlich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (20 Minuten) rechtfertigt den Ansatz einer Mittelgebühr (230,00 EUR) im Verfahren vor dem LG regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 140,00 EUR ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert.


4 Qs 17/06
2090 Js 57692/04 - StA Koblenz

07.03.2006



LANDGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In der Strafsache



gegen ...
geboren am
wohnhaft:


Verteidiger: ...
- Beschwerdeführer -

wegen Vergehens gegen
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Koblenz
durch ...
am 07. März 2006

beschlossen:


1. Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 08. Februar 2006 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die dem Beschuldigten ... gemäß der Entscheidung des Amtsgerichts Betzdorf (Urteil vom 10. Oktober 2005) aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 841,22 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.vOktober 2005 festgesetzt werden.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZM tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 1/10 ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren der Staatskasse zur Last.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 258,67 Euro festgesetzt.





Gründe :



Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl wurde der Beschuldigte , in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Betzdorf am 10. Oktober 2005 vom Vorwurf des ...... rechtskräftig freigesprochen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde eine Zeugin vernommen. Die Hauptverhandlung dauerte 20 Minuten. Der Freispruch erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft.



Mit Antrag vom 19. Oktober 2005 (Bl. 136 d.A.) beantragte der Verteidiger die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten. U.a. begehrte er eine Terminsgebühr gemäß W-Nr. 4108 in Höhe von 250,-- Euro, die, Erstattung von Schreibauslagen für 130 Kopien in Höhe von 37,-- Euro, die Erstattung von Fahrtkosten gemäß VV-Nr. 7003 für die Fahrt von Gießen nach Betzdorf und zurück (166 km) in Höhe von 49,80 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld für den 10. Oktober 2005 (vier bis acht Stunden) gemäß W-Nr. 7005 in Höhe von 35,-- Euro sowie Aktenversendungskosten in Höhe von 24,-- Euro.



Der Bezirksrevisor ist im Rahmen der Stellungnahme vom 16. November 2005 (Bl. 140 d.A.) der begehrten Festsetzung entgegengetreten. Dabei wurde unter Hinweis auf den Aktenumfang von 125 Seiten zu Beginn der Hauptverhandlung und die Dauer der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr in Höhe von 140,-- Euro für angemessen gehalten. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers verursachten Mehrkosten (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) sind als nicht notwendige Auslagen angesehen worden. Schließlich sind die 130 Seiten für Erstellung eines Aktenauszuges gerügt worden, da diese zur sachgemäßen Verteidigung nicht erforderlich seien.



Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. Februar 2006 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht die dem Beschuldigten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 817,22 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2005 festgesetzt (Bl. 145 d.A.). Dabei ist die Gebühr für die Hauptverhandlung wegen eines deutlich unterdurchschnittlichen Umfanges auf 140,-- Euro als angemessen festgesetzt worden. Hinsichtlich der gefertigten Kopien des Aktenauszuges sind nur 80 Seiten als für die Vorbereitung der Verteidigung notwendig in Ansatz gebracht worden. Die Kosten eines auswärtigen Anwaltes sind gänzlich abgesetzt worden. Schließlich sind die Aktenversendungskosten ohne Begründung nicht in Ansatz gebracht worden.



Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, dem Verteidiger zugestellt am 17. Februar 2006, wendet er sich mit seiner am 20. Februar 2006 eingegangenen sofortigen Beschwerde, soweit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2005 nicht entsprochen worden ist. Zur Begründung führt er aus, dass hinsichtlich der Terminsgebühr der Aktenumfang erheblich über dem Durchschnitt vergleichbarer Strafrichteranklagen liegen würde. Hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers wird zur Begründung ausgeführt, dass diese in Ansatz gebracht werden müssten, da er sich auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert habe. Die Kosten für die Erstellung von 130 Kopien seien insgesamt in Ansatz zu bringen, da es keinem Anwalt zugemutet werden könne, eine Akte, bevor sie kopiert werde, vollständig durchzusehen, zumal in der Regel Akteneinsicht nur für drei Tage gewährt werde. Der Beschwerdeführer hat zudem die gefertigten 130 Kopien zum Nachweis zur Gerichtsakte gereicht.



Das Amtsgericht Betzdorf hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Hinblick auf die Frage, ob ein Anwalt verpflichtet ist, die zu fertigenden Kopien auf Notwendigkeit zu prüfen, hat das Amtsgericht die besondere rechtliche Bedeutung der sofortigen Beschwerde bejaht.




Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.


Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Betzdorf war dahingehend abzuändern, dass auch die begehrten Aktenversendungskosten in Höhe von 24,-- Euro als aus der Staatskasse zu erstattende Auslagen in Ansatz zu bringen sind.



Im Übrigen hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht nämlich die Gebühren zu Recht und mit zutreffender Begründung niedriger festgesetzt bzw. nicht in Ansatz gebracht. Im Einzelnen ergibt sich insoweit Folgendes:

a) Terminsgebühr W-Nr. 4108 in Höhe von 250, -- Euro



Bei der Gebühr für die Hauptverhandlung handelt es sich um eine Rahmengebühr, für deren Höhe die Kriterien des § 14 RVG maßgeblich sind. Hiernach bestimmen sich die Gebühren insbesondere nach Art Und Umfang der Angelegenheit, der rechtlichen Schwierigkeit, der Bedeutung des strafbaren Vorwurfes und der Vermögens- und der Einkommenssituation des Angeklagten/Die vom Beschwerdeführer insoweit in Ansatz gebrachten 250,-- Euro sind im vorliegenden Fall unbillig und der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise eine angemessene Gebühr von 140,-- Euro festgesetzt. Der strafbare Vorwurf war vorliegend gering, im Strafbefehl sind lediglich 20 Tagessätze in Ansatz gebracht worden. Die Vermögens- und . Einkommenssituation des Angeklagten ist ebenfalls unterdurchschnittlich, im Strafbefehl ist insoweit lediglich ein Tagessatz von 30,-- Euro in Ansatz gebracht worden. Die rechtliche Schwierigkeit erschöpfte sich allein in der Frage, ob der vorgefundene Hanfsamen tatsächlich zum unerlaubten Anbau bestimmt war oder es sich entsprechend der Einlassung des Angeklagten um Reste von Rattenfutter handelte. Insbesondere war aber der zeitliche Aufwand für die Hauptverhandlung unterdurchschnittlich. Diese dauerte lediglich 20 Minuten. Es wurde lediglich eine Zeugin vernommen. Zudem erfolgte der Freispruch sodann auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, mithin konnte sich der Aufwand für das Plädoyer des Verteidigers in Grenzen halten.

b) Kosten für einen auswärtigen Verteidiger (VV-Nrn. 7003, 7005) in Höhe von 84,80 Euro



Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Vielmehr war es dem Beschuldigten zumutbar, einen gerichtsansässigen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. Die durch einen auswärtigen Verteidiger verursachten Mehrkosten (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) sind nur insoweit zu erstatten, als seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur dann der Fall, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichtes nicht ansässig ist; nicht ausreichend ist, dass der auswärtige Verteidiger für den Angeklagten ein Anwalt seines Vertrauens ist oder dass er den Ruf genießt, allgemein über besonders gute Rechtskenntnisse zu verfügen (vgl. Landgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2000, 4 Qs 32/02). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um einen einfach gelagerten BtM-Fall. Insoweit konnte der Angeklagte auch einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts beauftragen.

c) Schreibauslagen (W-Nr. 7000) in Höhe von 37, --Euro



Insoweit hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht zu Recht lediglich Auslagen für 80 Ablichtungen in Ansatz gebracht. Gemäß VV-Nr. 7000 Nr. 1 a) RVG können Auslagen für Ablichtungen nur geltend gemacht werden, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Mithin kann der Verteidiger nicht ohne Prüfung der Notwendigkeit ein komplettes Aktendoppel herstellen. Vorliegend waren zur sachgemäßen Bearbeitung und Verteidigung des Beschuldigten besondere Ablichtungen der Ermittlungsvermerke der Polizei, der Durchsuchungsberichte, der Auswertung Ebay, Ergebnisse der Betäubungsmitteluntersuchung, Behördengutachten und auch Vermerke über die sichergestellten Pflanzen notwendig. Nicht notwendig waren hingegen Ablichtungen der Beschlüsse und des Strafbefehls, da diese bereits zugestellt und dem Verteidiger vorlagen. Auch die Herstellung von Ablichtungen betreffend eigene' Schriftsätze war nicht notwendig. Schließlich mussten keine Ablichtungen hinsichtlich der Verfügungen über Aktenversendungen, der Zustellungsurkunden Zeugenladung und Ablichtungen der eigenen Empfangsbekenntnisse gefertigt werden. Vor diesem Hintergrund sind die in Ansatz gebrachten 80.Ablichtungen nicht zu beanstanden.



Nach alledem war der Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich dahingehend zu ergänzen, dass die begehrten Aktenversendungskosten in Höhe von 24,-- Euro in Ansatz zu bringen waren. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde hingegen als unbegründet zu verwerfen.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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