Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4124 VV

Berufung, Verfahrensgebühr, Prüfung Rücknahme

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Halle/Saale, Beschl. v. 16.06.2021 - 322 Ds 370 Js 16649/20

Eigener Leitsatz: Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst durch die Berufungsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Berufung begründet und weiter durchgeführt werden soll; wird die Berufung nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Rechtsmittelverfahren“, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele.


Amtsgericht Halle (Saale)

Beschluss
322 Ds 370 Js 16649/20

In der Strafsache
gegen pp.

Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt Werner Siebers, Wolfenbütteler Straße 79. 38102 Braunschweig

wegen Sachbeschädigung

hat das Amtsgericht - Strafabteilung - Halle (Saale) durch den Richter am Amtsgericht pp. am 16.06.2021 beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses der Kostenbeamtin vom 20.04.2021 werden dem Rechtsanwalt Herrn pp. aus Braunschweig aufgrund des Antrags vom 28.02.2021 (BI. 177/178) die aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 767,55 € (in Worten: Siebenhundertsiebenundsechzig 55/100tel Euro).
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Halle wurde der Angeklagte am 10.02.2021 zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 17.02.2021. eingegangen an demselben Tag (und damit rechtzeitig). legte der Verteidiger namens und in Vollmacht des Angeklagten Berufung ein. Ergänzend schreibt er:

„Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, erbitte ich einen kurzen Hinweis per Fax oder Mail, damit hier neu überdacht werden kann, wie mit dem diesseitigen Rechtsmittelverfahren wird."

Mit Schreiben vom 26.02.2021 wurde dem Verteidiger durch das Gericht mitgeteilt. dass von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittelschrift eingegangen sei. Darauf ging am 28.02.2021 ein auf denselben Tag datierte Schreiben des Verteidigers ein, in dem er wie folgt ausführt:

"In dem Verfahren pp. haben wir nach der Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat. die Sache nochmals erörtert, mit dem Ergebnis. dass ich nunmehr namens und in Vollmacht des Angeklagten und kraft besonderer Ermächtigung die Berufung zurück nehme."

Ebenfalls mit Schreiben vom 28.02.2021. welches per Fax an demselben Tag einging. beantragt er die Festsetzung von Gebühren und Auslagen der Berufungsinstanz. die im Rahmen seiner Beiordnung entstanden seien. Dabei handele es sich um die Verfahrensgebühr Nr. 4125 für das Berufungsverfahren mit Zuschlag in Höhe von 343,00 €, die Gebühr 4141 in Höhe von 282,00 € dafür, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei, sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt einschließlich 19 % Umsatzsteuer also um einen Bruttobetrag von 767,55 €.

Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 30.03.2021 wird der Verteidiger darauf hingewiesen. dass die Einlegung und die Zurücknahme des Rechtsmittels noch zur 1. Instanz gehöre, weshalb beabsichtigt sei, den Kostenfestsetzungsantrag vollständig zurückzuweisen. Nachdem der Verteidiger mit Schreiben vom 06.04.2021 dazu Stellung genommen hat und auch die Bezirksrevisorin beantragt hatte, den Antrag zurückzuweisen, wurde der Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 20.04.2021 zurückgewiesen. Im Wesentlichen wird zur Begründung angeführt, dass die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei, weil sowohl Einlegung als auch die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels noch zur 1. Instanz gehörten, wenn ein Rechtsmittel des Gegners nicht eingelegt war und der Rechtsanwalt nur vorbereitend tätig geworden sei. Zur nächsten Instanz gehöre etwa die Begründung des Rechtsmittels. Eine Begründung des Rechtsmittels sei nicht eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.04.2021 legt der Verteidiger namens und in Vollmacht des Verurteilten gegen die ablehnende Entscheidung sofortige Beschwerde (hilfsweise: Erinnerung) ein. Der Kostenbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 56 RVG als Erinnerung zulässig und statthaft, weil es gegen eine gemäß § 55 RVG verweigerte Festsetzung beantragter Gebühren geht.

In der Sache ist die Erinnerung auch begründet. Dem Verteidiger stehen die ihm im Antrag vom 28.02.2021 geltend gemachten Gebühren zu. Bei der von ihm beschriebenen Tätigkeit handelt es sich nicht mehr um eine Tätigkeit im 1. Rechtszug. sondern bereits um eine solche des Rechtsmittelzugs.

Fest steht, dass gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszuges durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, mit der Verfahrensgebühr des 1. Rechtszugs abgegolten ist. Auch die Beratung über die Aussichten eines noch nicht eingelegten Rechtsmittels durch den Verurteilten oder anderer Verfahrensbeteiligter zählt noch zu dem 1. Rechtszug.

Welche Handlungen des Verteidigers die Verfahrensgebühr hingegen nach Rechtsmitteleinlegung auslösen, lässt sich anhand der Bedeutung der Verfahrensgebühr ermitteln. Danach wird mit der Verfahrensgebühr jedes Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgegolten (Ziffer 2 VV Vorbemerkung zu Teil 4). Ausschlaggebend ist daher, ob der Verteidiger entsprechende Handlungen durchgeführt hat. Die Gebühr erfasst damit nicht nur Rechtsmittelbegründungen, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittelverfahren weiter durchgeführt werden soll (KG Beschl. v. 20.1.2009 — 1 Ws 382/08, BeckRS 2010, 23725). Ist die Verfahrensgebühr dadurch entstanden, entfällt sie nicht dadurch, dass im Ergebnis der Besprechung das Rechtsmittel zurückgenommen wird (KG aaO). Auch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und/oder mit dem Gericht mit dem Ziel der Rücknahme der Berufung oder der Einleitung von Verständigungsgesprächen lösen die Verfahrensgebühr aus (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4124 Rn. 8).

Davon zu unterscheiden ist der von der Bezirksrevisorin herangezogene Fall. den das Landgericht Hannover zu entscheiden hatte (LG Hannover. Beschluss vom 07.05.2013 - 58 Qs 6413 Js 95170/11 (13/13), juris). In jenem Fall hat der Verteidiger die Berufung ausdrücklich vorsorglich eingelegt. um im Falle eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vorbereitet zu sein und die Frist zu wahren. Ausdrücklich wurde dort bereits mitgeteilt, dass bei dem Ausbleiben eines solchen Rechtsmittels die Berufung zurückgenommen werden sollte. In diesem Fall haben die entsprechenden Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem dort Angeklagten bereits vor der Rechtsmitteleinlegung stattgefunden mit der Bedingung. dass im Falle. dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt. der Verteidiger von vornherein beauftragt wurde, die Berufung zurückzunehmen. Insofern haben die entscheidenden Gespräche bereits vor Berufungseinlegung stattgefunden und gehören damit mit zu den Gebühren des 1. Rechtszugs. Nachdem die Staatsanwaltschaft dort kein Rechtsmittel eingelegt hatte, waren weitere Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem dort Angeklagten nicht mehr erforderlich, sodass eine Verfahrensgebühr nicht entstehen konnte.

Abweichend davon hat der Verteidiger des hier Angeklagten bereits in der Berufungsschrift zwar mitgeteilt, dass er lediglich einen Hinweis erbat, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Darin liegt noch nicht die Bedingung, das Rechtsmittel im Falle des Ausbleibens eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. dieses zurückzunehmen. Ausdrücklich wird mitgeteilt, dass in dem Fall neu überdacht werden könne, wie mit dem Rechtsmittelverfahren werde. Darin liegt gerade nicht die Ankündigung, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Denkbar wäre auch, die Berufung lediglich auf das Strafmaß zu beschränken. Explizit erklärt der Verteidiger in dem Schreiben vom 28.02.2021 darüber hinaus, dass er die Sache mit dem Angeklagten nochmals erörtert habe, mit dem Ergebnis, dass die Berufung zurückgenommen werden solle. Hier behauptet der Verteidiger explizit die Erörterung der Sache mit dem Angeklagten nach Berufungseinlegung, womit alleine dieses Gespräch die Verfahrensgebühr auslöst (entsprechend des in der oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts geschilderten Sachverhalts).

Ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. hat das Gericht mangels anderweitiger Hinweise nicht zu prüfen (KG aaO zumindest dem Sinn nach; explizit LG Hannover aaO).

III.

Die geltend gemachte Verfahrensgebühr folgt aus VV 4125. Auch die weitere Gebühr 4141 in Höhe von 282,00 € ist entstanden und zutreffend berechnet. Letztlich ist auch gegen die Post-und Telekommunikationspauschale nichts einzuwenden, sodass dem Verteidiger die geltend gemachten Gebühren in voller Höhe zustehen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".