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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühr; OWi-Verfahren; Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00334/06

Leitsatz: Auch bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten ist es nicht gerechtfertigt, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen, wofür auch spricht, dass der Gesetzgeber ansonsten nicht Geldbußen von 40,-- bis 5.000,-- EUR in einem Gebührentatbestand zusammengefasst hätte. Damit ist auch in Verkehrssachen der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Bedeutung einer Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen dann den Ansatz einer Mittelgebühr.


7 II OWi 00334/06
30.03.2006
AMTSGERICHT VIECHTACH

BESCHLUSS




in der Bußgeldsache

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

I.

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 249,-- EUR hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.


II.

Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 394,--EUR festgesetzt.


III.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse.



Gründe:


I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. l Nr.2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. l S.2 OWiG eingehalten.

II.

Der Betr. erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 12.09.2005, mit welchem gegen d. Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR festgesetzt worden ist. 1 Punkt im Verkehrszentralregister war angekündigt.
Außerdem ist ein Fahrverbot für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen angedroht worden.
Der Betr. hat im Verkehrszentralregister 2 Voreintragungen mit 2 Punkten.
Der polizeiliche Sacharbeiter hatte bei Vorlage der Anzeige eine Geldbuße von 40,--EUR und ein Fahrverbot vorgeschlagen.
Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.
Der Verteidiger hat den Einspruch begründet.
Auf die Begründung des Einspruchs hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt und die Vergütung des Verteidigers auf 249,-- EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der Antrag d. Betr. auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem geltend gemacht wird, es hätte für die Vergütung des Verteidigers die jeweiligen Mittelgebühren angesetzt werden müssen.

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gem. Nr. 5100 ff V RVG ist die jeweilige Mittelgebühr. (vgl. Baumgärtel/ Foller/ Hergenröder/ Houben/ Lompe, RVG, 7 Auflage 2005, Anm.Vorbemerkung 5 VV RVG; Hartmann, Kostengesetze, 35.Auflage, 2005, Rdnr 5 zu Nr.5100 VV RVG; Gerold/Schmidt/ v.Eicken/ Madert, 16.Auflage.2004, Rdnr 13ff zu Nr.5100 ff.mVV RVG). Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die Rahmengebühren vorsehen, die mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr.5100 VV RVG nach der Höhe der verhängten, bzw. im Gesetz vorgegebenen Geldbuße gestaffelt sind. Lediglich der jeweiligen Gebührenrahmen knüpft an die Höhe der Geldbuße an.
Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs.1 S.3 RVG). Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Verkehrszentralregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.
Diese Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er bei der den Gebührenrahmen jeweils bestimmenden Höhe der Geldbußen stärker differenziert und nicht, wie geschehen, Geldbußen von 40,-- bis 5.000,-- EUR in einem Gebührentatbestand zusammengefasst. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist vielmehr der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind. Abzustellen ist somit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot, bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche.
Die Bedeutung der Angelegenheit war durchschnittlich. Bei einer Verurteilung drohte d. Betr. ein weiterer Punkt im VZR. Der Betr. hätte dann insgesamt 3 Punkte auf seinem Konto gehabt. Außerdem war für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein Fahrverbot angedroht. Es stand sogar jetzt bereits ein Fahrverbot im Raum (Vorschlag des Sachbearbeiters).
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Der Verteidiger hat Information d. Betr. über den Vorgang entgegengenommen, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht genommen, den Sachverhalt mit d. Betr. besprochen und den Einspruch begründet.
Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr.
Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagten wie folgt:

Da im Ausgangsbescheid lediglich 249,-- EUR festgesetzt wurden, war die Differenz zu den vorstehend errechneten Gebühren in Höhe von 145,-- EUR zuzusprechen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs.l StPO.

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