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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Pflichtverteidiger, Haftbefehlseröffnung, Einzeltätigkeit, voller Verteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 - 9 Qs 25/23

Eigener Leitsatz:

Auch der notwendige Verteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts einer zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nicht in Betracht.


9 Qs 25/23

Landgericht Tübingen

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger: pp.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

hier: Beschwerde des Beschwerdeführers RA PP1.

hat das Landgericht Tübingen - 9. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ernst als Vorsitzenden am 6. Februar 2023 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts PP1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 28.07.2022 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse 709,24 € abzüglich bereits ausbezahlter 217,77 € auszuzahlen sind.

Gründe:

Am 15.06.2022 wurde der frühere Angeklagte pp., der aufgrund Haftbefehls des Amts-gerichts Tübingen vom 19.05.2022 (8 Gs 1263/22) vorläufig festgenommen worden war, dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden vorgeführt. In diesem Termin beantragte der Beschwerdeführer, dem früheren Angeklagten „für den heutigen Tag beigeordnet zu werden." Sodann wurde mit Verfügung des Vorsitzenden „für den heutigen Tag der Beschwerdeführer dem früheren Angeklagten pp. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet."

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorführung des früheren Angeklagten vor dem zuständigen Haftrichter. Anschließend wurde vom Amtsgericht Dresden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tübingen in Vollzug gesetzt.

Eine weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers ist der Strafakte nicht zu entnehmen.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren nach der von ihm beigefügten Kostenaufstellung, die sich - unter Berücksichtigung von Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer - auf 709,24 € belief.

Mit Beschluss vom 12.07.2022 ordnete das Amtsgericht Tübingen dem früheren Angeklagten Rechtsanwalt pp. aus Tübingen gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bei.

Mit Beschluss vom 28.07.2022 setzte die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Tübingen die Vergütung des Beschwerdeführers auf 217,77 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur für den Termin am 17.06.2022 als Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Es sei daher im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 19.09.2018, 3 Ws 221/18) nur die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer angefallen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2022 Erinnerung, die er - allerdings in teilweise grenzwertiger Diktion - damit begründet, dass die Beiordnung für das gesamte Verfahren erfolgt sei, weil das Gesetz dies so vorsehe. Er sei nicht nur Terminsvertreter für einen anderen Verteidiger gewesen, zumal Rechtsanwalt pp. erst zu einem späteren Zeitpunkt zum notwendigen Verteidiger bestellt worden sei. Deshalb habe er den vollen Gebührenanspruch erworben.

In ihrer Stellungnahme vom 18.10.2022 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Tübingen beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 27.12.2022 hat das Amtsgericht Tübingen die Erinnerung gegen den Be-schluss vom 28.07.2022 zurückgewiesen. In seiner Begründung ist es im Wesentlichen der Be-gründung des angefochtenen Beschlusses gefolgt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 12.01.2023. Zur Be-gründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass - anders als nach früher geltendem Recht nach der seit 13.12.2019 geltenden Gesetzesfassung eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die hier erfolgt sei, eine vollwertige Verteidigerbestellung für das gesamte Verfahren darstelle und zur Beendigung der Aufhebung bedürfe.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 27.12.2022 ist gemäß §§ 56 i.V.m. 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Sie hat auch Erfolg, die vorgenommenen Absetzungen erfolgten zu Unrecht.

1. Mit Beschluss vom 15.06.2022 ist der Beschwerdeführer auf seinen eigenen Antrag dem früheren Angeklagten pp. für den Termin zur mündlichen Verhandlung und Haftbefehlsverkündung an diesem Tage als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zwar ist die auf diesen Termin beschränkte Beiordnung - nach dem seit 13.12.2019 geltenden Recht - rechtswidrig, weil § 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsieht, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesonderten Beschluss endet. Auch war der Beschwerdeführer nicht lediglich Terminsvertreter von Rechtsanwalt pp., was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte, denn Rechtsanwalt pp. war in der Sache noch nicht tätig und auch nicht beigeordnet worden, so dass der frühere Angeklagte bei dem Verhandlungstermin am 15.06.2022 noch keinen Verteidiger hatte.

Jedoch ist der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss vom 15.06.2022 nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden, so dass er mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hat.

2. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Gebühren eines notwendigen Verteidigers vollumfänglich geltend machen kann. Denn auch der notwendige Verteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4102 VV RVG nicht in Betracht (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2021 — 21 Qs 53/21 —, juris [Rn. 45]; AG Halle (Saale), Beschluss vom 20.05.2022 — 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22) —, juris [Rn. 11]). Angesichts der Umstände, dass die Haftbefehlseröffnung gerade einmal 20 Minuten dauerte, der Beschwerdeführer mangels Akteneinsicht wenig Vorbereitungszeit aufwenden musste und keinerlei weitere Tätigkeit im Strafverfahren mehr entfaltete, handelt es sich vorliegend um eine geradezu fürstliche und vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte Honorierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers, deren Ursache allerdings in einer fehlerhaften Befristung der Tätigkeitsdauer für den Beschwerdeführer seine Ursache hatte.

3. Einer Übertragung der Sache auf die Kammer wegen besonderer Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art oder wegen grundsätzlicher Bedeutung bedurfte es im Hinblick auf die Ursächlichkeit eines hoffentlich singulären Verfahrensfehlers des Amtsgerichts Dresden für den Streitfall nicht.

4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht zu treffen, § 56 Abs. 2 RVG.


Einsender: RA R. Zebisch, Dresden

Anmerkung:


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