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RVG Entscheidungen

§ 61

Anwendbares Recht; Festsetzungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 25. 11. 2005, 1 Ws 226/05

Fundstellen:

Leitsatz: Ob im Verfahren über die gerichtliche Festsetzung anwaltlicher Vergütungsansprüche die Bestimmungen der BRAGO oder des RVG zugrunde zu legen sind, richtet sich nach § 61 RVG. Diese Übergangsvorschrift grenzt die Anwendungsbereiche beider Gesetze gegeneinander ab. Damit bestimmt sie nicht nur die konkret einschlägigen Vergütungs-tatbestände, sondern auch das deren Festsetzung dienende Verfahren; Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG herleiten, der lediglich die Vergütung des Rechtsanwaltes in einem Rechtsmittelverfahren regelt.

Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 01.07.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.

Für die Ansprüche des Pflichtverteidigers und das ihrer Titulierung dienende Verfahren ist die BRAGO damit weiterhin maßgeblich, wenn die Beiordnung des Rechtsanwaltes durch das Gericht vor dem genannten Stichtag vorgenommen worden ist.

Da die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht formgebunden ist, kann sie auch durch schlüssiges Verhalten des für die Beiordnung zuständigen Gerichtsvorsitzenden erfol-gen, wenn diesem unter Beachtung der sonstigen, erheblichen Umstände ein entspre-chender Erklärungswert zukommt.

Eine solche stillschweigende Beiordnung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich geboten ist und ein Rechtsanwalt, der nicht Wahlverteidiger ist, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder gar auf dessen Veranlas-sung für den Verurteilten tätig wird.


Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat
Beschluss vom 25.11.2005, 1 Ws 226/05

1 Ws 226/05
10 StVK 23/04 LG Mühlhausen
363 Js 5114/98 StA Meiningen


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss



In dem Maßregelvollzugsverfahren


g e g e n H. W.
geb. am
z. Z. in dieser Sache im Maßregelvollzug im
Ökumenischen H. Klinikum gGmbH,



Verteidiger: Rechtsanwalt G. R.,
Mühlhausen


w e g e n Unterbringung


hier: Überprüfungsverfahren gem. § 67e StGB,
Verteidigervergütung


hat auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Mühlhausen gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen – Strafvollstreckungskammer – vom 25.05.2005

der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
Richter am Oberlandesgericht und
Richterin am Landgericht


am 25. November 2005

beschlossen:


1. Der Beschluss des Landgericht Mühlhausen vom 25.05.2005 wird
aufgehoben, soweit die dem Verteidiger zuerkannten Gebühren einen
Betrag von 262,16 € überschreiten.
Der weitergehende Festsetzungsantrag des Verteidigers wird
zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.



Gründe


I.

Der Verurteilte befindet sich aufgrund Urteils des Landgerichts Meiningen vom 16.09.1998 im Maßregelvollzug.

Mit Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 21.07.1999 wurde dem Verurteilten sein nunmehriger Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Dieser nahm auf entspre-chende Ladung des Landgerichts im Rahmen des gem. § 67e StGB durchgeführten, jährlichen Überprüfungsverfahrens die jeweiligen Anhörungstermine mit dem Verurteilten wahr und rech-nete unter Bezugnahme auf die 1999 erfolgte Beordnung seine Tätigkeit ab.

Für das Jahr 2004 bestimmte das Landgericht Anhörungstermin auf den 26.7.2004 und benach-richtigte hiervon – entsprechend der bisherigen Handhabung – mit Verfügung vom 15.06.2004 auch den Verteidiger, dem zugleich die von der Klinik eingeholte Stellungnahme übermittelt wurde.

Mit Beschluss vom 08.07.2004 bestellte das Landgericht Mühlhausen den bislang als Pflichtver-teidiger des Verurteilten tätigen Verteidiger erneut gem. § 140 Abs. 2 StPO und wies dabei auf die Notwendigkeit der Beiordnung für jeden neuen Verfahrensabschnitt hin.

Im Anschluss an den Anhörungstermin, an dem auch der Verteidiger teilnahm, ordnete das Ge-richt mit Beschluss vom 26.07.2004 die Fortsetzung der Unterbringung an.

Mit Antrag vom 28.07.2004 machte der Verteidiger für seine Tätigkeit im Überprüfungsverfahren Gebühren und Auslagen nach dem RVG in Höhe von insgesamt 539,40 € geltend, die die Ur-kundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Grundlage anderer als der vom Verteidiger in Ansatz ge-brachten Gebührentatbestände nur im Umfang von 218,08 € anwies.

Auf die hiergegen gerichteten Erinnerung des Verteidigers hat das Landgericht Mühlhau-sen/Einzelrichterin nach Anhörung des Bezirksrevisors mit dem angefochtenen, dem Bezirksre-visor formlos übermittelten Beschluss die dem Verteidiger zu erstattenden Kosten antragsge-mäß auf 583,48 € festgesetzt.

Mit seiner am 15.6.2005 eingelegten sofortige Beschwerde erstrebt der Bezirksrevisor Kosten-festsetzung in ursprünglicher Höhe von nur 262,16 € ; das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2005 die Abhilfe abgelehnt.


II.

A. Das nach den Bestimmungen der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO zu beurteilende Rechtsmittel ist sowohl zulässig als auch begründet.


1. Ob im Verfahren über die gerichtliche Festsetzung anwaltlicher Vergütungsansprüche die Bestimmungen der BRAGO oder des RVG zugrunde zu legen sind, richtet sich nach § 61 RVG. Diese Übergangsvorschrift grenzt die Anwendungsbereiche beider Gesetze gegeneinander ab ( Hartmann/Römermann, KostenG, 35 Aufl., § 61, Rdnr. 2; Bischof/ Jungbauer/Podlech-Trappmann, KompaktKomm RVG, § 61, Rdnr. 1, 6;). Damit bestimmt sie nicht nur die konkret einschlägigen Vergütungstatbestände (Madert/v.Eicken, RVG, 17. Aufl., § 61, Rdnr. 1; Gott-lieb/Mümmler, RVG, Stichw. Übergangsregelung), sondern auch das deren Festsetzung die-nende Verfahren (KG, Beschluss vom 13.09.2005, 3 Ws 383/05; OLG Köln AGS 2005, 405); Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG herleiten, der lediglich die Vergütung des Rechtsanwaltes in einem Rechtsmittelverfahren regelt (a.A. insoweit OLG Hamm RVGreport 2005, 221, 222, jew.zit.n.juris; LAG Bremen JurBüro 2005, 95, 96) .

Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 01.07.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
Für die Ansprüche des Pflichtverteidigers und das ihrer Titulierung dienende Verfahren ist die BRAGO damit weiterhin maßgeblich, wenn die Beiordnung des Rechtsanwaltes durch das Ge-richt vor dem genannten Stichtag vorgenommen worden ist.

Das trifft hier zu. Die Bestellung zum Verteidiger im anstehenden Überprüfungsverfahren gem. § 67e StGB ist vorliegend nicht erst mit dem ausdrücklichen Beschluss vom 08.07.2004, sondern bereits mit der Terminsverfügung der Strafvollstreckungskammer vom 15.06.2004 - und damit vor Inkrafttreten des RVG - erfolgt.

Da die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht formgebunden ist, kann sie auch durch schlüssi-ges Verhalten des für die Beiordnung zuständigen Gerichtsvorsitzenden erfolgen, wenn diesem unter Beachtung der sonstigen, erheblichen Umstände ein entsprechender Erklärungswert zu-kommt (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141, Rn. 7; BGH NStZ-RR 1997, 299).

Eine solche stillschweigende Beiordnung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Mitwir-kung eines Verteidigers rechtlich geboten ist und ein Rechtsanwalt, der nicht Wahlverteidiger ist, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder gar auf dessen Veranlassung für den Verurteilten tätig wird ( BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 43, 44; KG, 17.02.2005, 5 Ws 633/04, zit.n.juris).

Das ist hier der Fall. Im Rahmen des 2004 durchgeführten Überprüfungsverfahrens musste – wie stets seit Unterbringung des Verurteilten – für diesen entsprechend § 140 Abs.2 StPO ein Verteidiger mitwirken, dem nicht nur die Teilnahme am Anhörungstermin oblag, sondern auch dessen Vorbereitung und dabei insbesondere die Befassung mit der Stellungnahme der Unter-bringungsanstalt.
Mit der Information des Rechtsanwalts über den anberaumten Anhörungstermin und der Über-mittlung der vom Hainich-Klinikum abgegebenen Stellungnahme hat die Vorsitzende der Straf-vollstreckungskammer das ihrer Vorstellung nach Notwendige getan, um eine wie dargestellt ausreichende Verteidigung des Verurteilten sicherzustellen; insbesondere die in der Überlas-sung der Unterlagen liegende Gewährung von Akteneinsicht setzt bei – hier zu unterstellender – rechtmäßiger Vorgehensweise die Überzeugung von einer bereits begründeten Pflichtverteidi-gerstellung voraus ( KG , a.a.O.).
Dass es hierfür nach Vorstellung des Landgerichts wie auch des Verteidigers selbst weiterer Maßnahmen nicht bedurfte, geht auch aus der bisherigen Handhabung hervor, bei der die ge-gen die Staatskasse gerichtete Vergütungsforderung über Jahre jeweils allein aufgrund der mit Terminsladung und Aktenübersendung vom Gericht veranlassten Tätigkeit des Verteidigers von ihm abgerechnet und ihm auch zuerkannt worden ist.


2. Das Rechtsmittel ist damit als Beschwerde gem. § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere nicht fristgebunden und auf Beseitigung einer die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 Satz 2 StPO, aF. überschreitenden Beschwer gerichtet.


3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a. Unerheblich ist insoweit, dass das Landgericht Mühlhausen entsprechend den irrtümlich zugrunde gelegten §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Einzelrichterin ent-schieden hat, da die erkennende Richterin als Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer auch nach dem hier anwendbaren § 98 Abs. 2 BRAGO für die Entscheidung zuständig war.


b. Die dem Verteidiger nach alter Rechtslage zustehenden Gebühren erreichen jedoch nicht die vom Landgericht festgesetzte Höhe.

Die Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des nach § 67e StGB durchzuführenden Überprü-fungsverfahrens ist nach h.M im Anwendungsbereich der BRAGO als Beistandsleistung gem. § 91 S.2 BRAGO zu vergüten (Thüringer OLG, JurBüro 2004, 428). Damit ergibt sich unter Be-rücksichtigung der sonstigen Auslagen und der MwSt – wie in den Vorjahren jeweils angewiesen – eine Vergütung von insgesamt 121,80 €.
Da die Beschwerde jedoch ausdrücklich eine Reduzierung der Vergütungsfestsetzung auf 262,16 € erstrebt, war der angefochtene Beschluss nur hinsichtlich des überschießenden Betra-ges aufzuheben und der weitergehende Festsetzungsantrag des Verteidigers zurückzuweisen.
Auf die von Landgericht und Bezirksrevisor vertretenen abweichenden Ansichten zur Vergü-tungsbemessung nach dem RVG kam es nicht mehr an.


C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.





Dr. Schwerdtfeger Linsmeier Schade

Einsender: VorsRiOLG Dr. Schwerdtfeger, Jena

Anmerkung:


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