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RVG Entscheidungen

§ 15

Auslagenpauschale; Bußgeldverfahren; Verwaltungsverfahren; gerichtliches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Urt. v. 9. 8. 2006, 319 S 3/06

Fundstellen:

Leitsatz: Im Bußgeldverfahren handelt es sich beim Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit.


319 S 3/06
In der Sache pp.

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 19,
auf die am 09.08.2006 geschlossene mündliche Verhandlung
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Richter als Einzelrichter für Recht

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg , Aktenzeichen 920 C 53/06, vom 4. April 2006, geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach Zulassung durch das Amtsgericht Hamburg-St.Georg zulässig und begründe1,
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der gehend gemacht Anspruch auf eine zweite Kostenpauschale nicht zu,
Die Beklagte ist zwar verpflichtet, den Kläger von allen im Rahmen des Bußgeldverfahrens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren freizustellen, jedoch erstreckt sich die Freistellungspflicht nur auf die nach dem RVG abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem bußgeldrechtlichen Verfahren und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des RVG (so auch Müller-Raabe in Gerold/Schmidt RVG, VV 7001 Rn- 29 m.w.N.).
Soweit in § 17 Nr, 1 RVG für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich geregelt ist, dass das Verwaltungsverfahren und das sich anschließende gerichtliche Verfahren zwei Angelegenheiten sind, kann daraus nichts hergeleitet werden, Der Umfang eines Verwaltungsverfahrens mit ggf. eigener Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren mit Beisitzern ist nicht mit dem Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle vergleichbar,
Auf das Angebot des Gerichts nach Mitteilung der Rechtsauffassung, die geltend gemachte Forderung mit dem Nachweis der tatsächlichen Kosten zu begründen, ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht eingegangen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs 1 ZPO.

Einsender: RA N.Schneider, Neunkirchen

Anmerkung: a.A. die Vorinstanz AG Hamburg St.Georg


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