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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 2

Abgeltungsbereich der Grund- und Verfahrensgebühr; Nachweis der erbrachten Tätigkeiten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 10. 2006, XII Qs 40/06

Fundstellen:

Leitsatz: Zum Abgeltungsbereich von grund- und Verfahrensgebühr und zum Nachweis der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten.


LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
XII Qs 40/06
2 Ls 90 Js 3343/04 A - 58/05 (Amtsgericht Neuss) 90 Js 3343/04 A (Staatsanwaltschaft Düsseldorf)
In der Strafsache
gegen pp
w e g e n Betruges
wird auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 10. Mai 2006 der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 27. April 2006 dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. Dezember 2005, Az.: 2 Ls 58/05, gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.309,10 Euro festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 10. Mai 2006 als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen waren im ,.~,:.r :.;~
tenorierten Umfang festzusetzen.
In Ansatz zu bringen waren entgegen der von der Landeskasse vertretenen Ansicht zunächst die Grundgebühren in drei Verfahren. Richtig hat die Landeskasse zwar ausgeführt, dass der Verteidiger des Betroffenen vor erfolgter Verfahrensverbindung in den Verfahren K~W (Az.: 304 Js 757/04) und Riffl (Az.: 90 Js 3343/04) tätig geworden ist. Unzutreffend ist jedoch die weitergehende Einschätzung, der Verteidiger sei in keinem der beiden anderen Verfahren in aktenkundiger Weise tätig geworden. Vielmehr ist eine Tätigkeit des Verteidigers auch in dem Verfahren GQM (Az.: 90 Js 3343/04) ersichtlich. Denn abgesehen von der allerdings für Zwecke der Glaubhaftmachung nicht hinreichend substantiierten anwaltlichen Versicherung im Schriftsatz vom 14. März 2006 (BI. 197 d. A.) hat der Verteidiger als Anlage zu diesem Schriftsatz ein vom 22. Dezember 2004 datierendes Akteneinsichtsgesuch vorgelegt (BI. 198 d. A.), das das Aktenzeichen des Verfahrens zum Nachteil des Herrn 13l~ G4iMträgt.
Dass dieses Akteneinsichtsgesuch in der Akte nicht feststellbar ist, wie die Landeskasse in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 moniert, steht seiner allein schon aufgrund des verwendeten Aktenzeichens naheliegenden Zuordnung zum Verfahren GM» nicht entgegen. Denn in diesem Verfahren ist die Gerichtsakte nicht vollständig, da die Blätter 39 bis 50 fehlen. Die vorgelegte Ablichtung des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers vom 22. Dezember 2004 kann daher allein deshalb nicht aktenkundig sein, weil sich das Original unter den fehlenden Seiten der Gerichtsakte befand.
Auch die zeitliche Diskrepanz zwischen der Anzeigenerstattung am 27. Mai 2004 und dem Datum des Bestellungsschriftsatzes vom 22. Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine von der Annahme, dass beide Dokumente dem gleichen Verfahren zugehörig sind, abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn schon den noch vorhandenen Aktenbestandteilen des Verfahrens CingW7st zu entnehmen, dass es nach Eingang der Strafanzeige vom 27. Mai 2004 zu einem zeitaufwändigen Zuständigkeitsstreit zwischen den Staatsanwaltschaften in Düsseldorf und in Mönchengladbach gekommen ist und daher erste Ermittlungen überhaupt erst mit Verfügung vom 30. September (BI. 8 d. A.) angeordnet worden sind. Es ist daher ohne Weiteres plausibel, dass es bis in den Dezember 2004 hinein gedauert hat, bevor dem Betroffenen der Umstand, dass gegen ihn ermittelt wird, zur Kenntnis gelangt ist und er den Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen konnte.
Darüber hinaus spricht aber auch noch ein weiterer Umstand dafür, dass der Verteidiger vor erfolgter Verfahrensverbindung im Verfahren G4ffl tätig geworden ist, denn nach dem entsprechenden Vermerk auf dem Akteneinband ist eine
Vollmacht des Verteidigers als Blatt 48 zur Gerichtsakte gelangt. Zwar gehört auch dieses Blatt zu den fehlenden Seiten der Akte, doch ist sie zweifellos dem Verfahren Geffl zuzuordnen, da die Zählung des zuerst hinzuverbundenen Verfahrens mit Blatt 51 beginnt. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 28. April 2005 (BI. 126 d. A.) ist aber dem Verteidiger unter dem Aktenzeichen 90 Js 3343/04 und unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte Vollmacht auf BI. 48 der Gerichtsakte Akteneinsicht gewährt worden, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sich unter den fehlenden Seiten der Gerichtsakte im Verfahren Glob eine Vollmacht nebst dazugehörigem Bestellungsschriftsatz des Verteidigers befunden hat. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der von der Landeskasse geäußerten Auffassung ein Tätigwerden des Verteidigers auch im Verfahren 90 Js 3343/04 aus der Akte ersichtlich.
Hingegen ist der Landeskasse darin beizupflichten, dass eine Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren Lffl (Az.: 304 Js 109/05) zu keiner Zeit aktenkundig geworden ist. Die pauschale Versicherung des Verteidigers, auch insoweit bereits vor Verfahrensverbindung mit der Verteidigung des Betroffenen beauftragt gewesen zu sein, genügt für sich allein genommen nicht, um die Kammer davon ausgehen zu lassen, dass eine weitere Grundgebühr angefallen ist. Denn anders als etwa im Verfahren Geqobhat der Verteidiger in diesem Fall seinem Schriftsatz vom 14. März 2006 keinen Beleg für seine behauptete Mandatierung zur Gerichtsakte gereicht.
Darüber hinaus sind in den Verfahren, in denen eine vorgerichtliche Tätigkeit des Verteidigers belegt ist, neben den Grundgebühren jeweils auch die Verfahrensgebühren für das vorbereitende Verfahren angefallen. Im Ansatz zutreffend geht die Landeskasse zwar davon aus, dass die Grundgebühr sämtliche Tätigkeiten abgilt, die im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen. Wohl übersehen worden ist von ihr jedoch die Tatsache, dass der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. März 2006 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er nach erfolgter Akteneinsicht jeweils noch weitere Gespräche mit seinem Mandanten geführt hat, :um insbesondere den Akteninhalt mit ihm zu erörtern. Gründe, hieran zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Denn es entspricht der üblichen Vorgehensweise, dass ein-Verteidiger sich zunächst in einem ersten Gespräch mit einem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme einen Überblick über den Sachverhalt verschafft und alsdann zum Zwecke der genaueren Information über die seinem Mandanten im Einzelnen gemachten Vorwürfe Akteneinsicht beantragt, bevor er in einem weiteren Gespräch die Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm zur ~est gelegten Taten einholt, um so eine Verteidigungsstrategie aufbauen zu können. Letzteres ist jedoch von der Grundgebühr gerade nicht mehr abgegolten, da diese nur für das erste Gespräch
des Rechtsanwaltes mit seinem Mandanten anfällt, bei dem es in der Regel nur zu einer pauschalen und überschlägigen Beratung kommen wird (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Rn. 12).
Hinsichtlich der übrigen Gebührentatbestände hat die Landeskasse dem Grunde nach zu Recht keine Einwendungen erhoben.
Mit Blick auf die Höhe der einzelnen Gebühren hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, von den Festsetzungen in der angefochtenen Entscheidung abzuweichen. Diese beruht insoweit ersichtlich auf den zutreffenden Erwägungen der Landeskasse in ihren Stellungnahmen vom 10. Februar und vom 29. März 2006, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird. Das im Schriftsatz des Verteidigers vom 14. März 2006 vorgebrachte Argument, bei den Gebühren Nr. 4106 und 4108 VV RVG seien deshalb die jeweiligen Höchstsätze in Ansatz zu bringen, weil nach erfolgter Verfahrensverbindung vier verschiedene Tatgeschehen angeklagt und nachfolgend auch verhandelt worden seien, vermag nicht zu überzeugen. Denn einerseits ist es auch bei Verhandlungen vor dem Amtsgericht nicht ungewöhnlich, dass einem Angeklagten mehrere Sachverhalte, die zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehen, zur Last gelegt werden. Und andererseits ist vorliegend eine Überschreitung der amtsgerichtlichen Gebührenansätze insbesondere auch deshalb nicht angezeigt, weil es sich bei allen vier Anklagepunkten um im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte gehandelt hat. Dementsprechend ist auch der Verteidiger nicht gegen die Festsetzung der Gebühren in der angefochtenen Entscheidung vom 27. April 2006 vorgegangen und hat seine Argumentation im Beschwerdeverfahren trotz der nochmaligen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht wieder aufgegriffen.
Nach all dem waren daher die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen im Einzelnen wie folgt festzusetzen:
a) Grundgebühr Nr. 4100 W RVG (Verfahren GWOI): 100,-- Euro
b) Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (Verfahren KM): 100,-- Euro
c) Grundgebühr Nr. 4100 WRVG (Verfahren RqM): 100,-- Euro
d) Verfahrensgebühr für vorbereitendes Verfahren
Nr. 4104 VV RVG (Verfahren G41111111111111110+r 100,-- Eu ro
e) Verfahrensgebühr für vorbereitendes Verfahren
Nr. 4104 VV RVG (Verfahren K»b): 100,-- Euro
f) Verfahrensgebühr für vorbereitendes Verfahren
Nr. 4104 W RVG (Verfahren F~k): 100,-- Euro
g) Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren
(Nr. 4106 VV RVG): 140,-- Euro
h) Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG: 290,-- Euro
i) Dokumentenpauschaler Nr. 7000 W RVG: 47,50 Euro
j) Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,-- Euro
Zwischensumme (netto): 1.097,50 Euro
k) MWSt. (16 %): 175,60 Euro
Zwischensumme (brutto): 1.273,10 Euro
I) Aktenversandpauschale (lediglich in den Verfahren C'aMW, 14W und Rqg»k, nicht jedoch auch im Verfahren LI@> aktenkundig angefallen): 36,-- Euro
Endsumme: 1.309,10 Euro
Düsseldorf, 06.10.2006
Landgericht, XII. große Strafkammer

Einsender: Dipl.Rpfl. Jochen Volpert, Willich

Anmerkung:


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