Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag; Berücksichtigung einer Mittagspause

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 12.03.2007, (536) 2 StB Js 215/01 Kls (13/04)

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Berechnung der für einen Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeit ist die Dauer einer (längeren, hier eine Stunde) Mittagspause nicht einzuberechnen.


LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer (536) 2 StB Js 215/01 Kls (13/04)
In der Strafsache
gegen pp.
hat die 36. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin am 12.
März 2007 beschlossen:
1. Die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt B. vom 1. Februar 2007 gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: I.
Der Erinnerungsführer ist dem Angeklagten xx als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung läuft seit dem 29. Juli 2005. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Januar 2007 hat er neben weiteren - unstrittigen - Gebührenansprüchen auch Gebühren nach Nr. 4122 W-RVG (sog. Längenzuschlag) in Höhe von jeweils 178,00 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer für die Fortsetzungstermine am 1. und 3. November sowie für den 20. Dezember 2006 (57., 58. und 63. Verhandlungstag) geltend gemacht. Der Termin am 1. November 2006 dauerte von 9:00 Uhr (Zeitpunkt der Ladung und des Erscheinens) bis 15:05 Uhr, mithin 365 Minuten, von denen 71 Minuten auf eine als solche angekündigte Mittagspause entfielen. Der Termin am 3. November 2006 dauerte von 9:00 Uhr (Zeitpunkt der Ladung und des Erscheinens) bis 14:52 Uhr, mithin 352 Minuten, von denen 99 Minuten auf die Mittagspause entfielen. Am 63. Verhandlungstag hat der Verteidiger von 9:00 Uhr bis 9:24 Uhr sowie von 10:23 bis 14:33 Uhr teilgenommen und damit 274 Minuten (einschließlich einer Mittagspause, die von 11:44 bis 13:02 Uhr, also 78 Minuten dauerte); unter Abzug der Mittagspause also 196 Minuten.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung der Längenzuschläge für den 57. und 58. Verhandlungstag einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptverhandlungsdauer nach Abzug der bekannt gegebenen Mittagspausen jeweils weniger als fünf Stunden betragen habe. Für den 63. Verhandlungstag hat sie den Längenzuschlag nicht gewährt, weil der Verteidiger selbst bei Anrechnung der Mittagspause weniger als 5 Stunden an der Verhandlung teilgenommen hat. Rechnerisch zutreffend hat sie daher von der ursprünglichen Forderung von 7.654,- Euro 3 x 178,- Euro abgezogen und die erstattungsfähige Umsatzsteuer (19 %) von 1.454,26 Euro auf 1.352,- Euro reduziert und damit statt insgesamt 9.198,26 Euro nur insgesamt 8.472,- Euro zur Erstattung angewiesen.
Mit seiner Erinnerung verfolgt der Verteidiger unter Berufung auf die Entscheidungen des KG vom 9. August 2005 (3 Ws 59/05) und des OLG Stuttgart (4 Ws 118/05) sein Begehren weiter und begehrt die Anrechnung der Mittagspausen auf die Verhandlungszeit. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung ist unbegründet. Nach den (unstreitigen) Verhandlungszeiten am 57. und 58. Verhandlungstag kann der Erinnerungsführer einen Längenzuschlag gemäß Nr. 4122 W-RVG, der erst bei mehr als 5 Stunden Verhandlungsdauer anfällt, nicht beanspruchen. Denn die Mittagspausen sind bei der Bestimmung der gebührenrechtlich maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer in Abzug zu bringen (vgl. Landgericht Berlin, [514] 83 Js 153/04 KLs [1/06], Beschluss vom 26. Januar 2007 mit ausführlicher Begründung und w. N.), sodass nur 4 Stunden 54 Minuten Verhandlungsdauer am 1. November 2006 und 4 Stunden 13 Minuten Verhandlungsdauer am 3. November 2006 anzurechnen sind.
Zwar ergibt sich aus der obergerichtliche Rechtsprechung, dass einem Verteidiger eine Mittagspause von einer Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung grundsätzlich zuzubilligen ist (vgl. OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; OLG Hamm, Beschlüsse vom 20. April 2006 - 3 Ws 47/06 - und vom 10. August 2006 - 3 Ws 267/06 -, beide bei www.burhoff.de; OLG Koblenz [1. Senat] NJW 2006, 1150; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 391). Der Anspruch auf eine Pause besagt indes nicht, dass diese Pausenzeit auch zu vergüten bzw. bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist (dagegen: OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz [2. Senat] NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05 - bei www.burhoff.de). Vielmehr ist zu bedenken, dass der-'überwiegende Teil der abhängig Beschäftigten - so auch die nichtrichterlichen Mitarbeiter des Gerichts - nur Anspruch auf eine kürzere und zudem unbezahlte Mittagspause hat; eine Privilegierung der freiberuflich Verteidiger vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen; vielmehr erscheint die Bezahlung eines Freiberuflers für Freizeit und Essensaufnahme mit seinem Berufsbild nicht vereinbar. Nutzt der Verteidiger die Mittagspause, wie gerichtsbekannt durchaus üblich, nicht zu der ihm eingeräumten Erholung, sondern für anderweitige Arbeit (zum Beispiel zur Wahrnehmung kurzer Termine vor dem Amtsgericht, Haftprüfungen oder Mandantenbesuche in der Haftanstalt), so kann ihm ein Gebührenanspruch für die Hauptverhandlung in dieser Zeit erst recht nicht erwachsen, da er sonst für diese Zeit doppelt bezahlt würde.
Die Erwägung, Pausen seien deshalb nicht abzuziehen, weil der Verteidiger sich während der Terminszeit zur Verfügung halten müsse und an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert sei (vgl. OLG Koblenz [1. Senat] a.a.O.; OLG Hamm RPfl 2006, 433), mag zwar für kurze Sitzungsunterbrechungen und unvorhergesehene Beratungspausen überzeugen. Während der im vorliegenden Verfahren stets angekündigten und regelmäßig etwa einer Stunde währenden Mittagspausen hat der Vorsitzende dem Verteidiger jedoch gerade Gelegenheit zur freien und eigenverantwortlichen Gestaltung seiner Zeit gewährt und nicht verlangt, dass er sich zur Verfügung des Gerichts halte.
Letztlich entscheidend spricht jedoch der Wortlaut der Nr. 4122 W-RVG gegen die Anrechnung der Mittagspause auf den Längenzuschlag. Die Regelung setzt nämlich für die Entstehung des Gebührenanspruchs voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Teilnehmen kann er aber nur dann, wenn die Hauptverhandlung überhaupt stattfindet, was während der Mittagspause gerade nicht der Fall ist. In dieser Zeit ist der Anwalt von seinen Pflichten frei, kann seinen privaten Bedürfnissen nachgehen und muss dem Gericht nicht zur Verfügung stehen.
Die Kammer erachtet es nicht als sachgerecht, die Anrechenbarkeit der Mittagspause im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob der Rechtsanwalt die Unterbrechung tatsächlich sinnvoll für anderweitige berufliche Tätigkeit nutzen kann. Bei einer solchen Auslegung wäre ein erheblicher Aufwand damit verbunden, im Einzelfall vorzutragen, zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Längenzuschlag gewährt werden kann. Dies steht der offenbar auch auf Effizienz und Rechtsklarheit angelegten Regelung der Nr. 4122 W-RVG, die allein auf eine leicht und exakt feststellbare zeitliche Grenze abhebt und damit die Ressourcen der mit der Bearbeitung beschäftigten Justizangehörigen schont, entgegen. Vielmehr erscheint es im Sinne einer praktikablen Lösung wünschenswert, eine Zeitspanne festzulegen, die noch als kurze Pause gilt; bei einer Länge von über einer Stunde, wie im vorliegenden Fall, ist diese jedenfalls eindeutig überschritten.
Soweit der Verteidiger auch für den 63. Verhandlungstag einen Längenzuschlag nach Nr. 4122 W-RVG beansprucht und den Abzug der Mittagspausenzeit rügt, läuft die Erinnerung ins Leere, weil der Verteidiger selbst unter Anrechnung der Pause nicht 5
Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Da im übrigen die Zeiten der Teilnahme unstreitig sind und der Verteidiger sich von 9:24 Uhr bis 10:23 Uhr offenbar gerade nicht dem Gericht zur Verfügung gehalten hat, sondern die Verhandlung ohne Angabe von Gründen verlassen hat, kommt es auf die Frage der Anrechnung der Mittagspause nicht an.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für eine einheitliche Rechtspraxis im Kammergerichtsbezirk wird die Beschwerde zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Einsender: RAin Halbritter, Berlin

Anmerkung: Die Entscheidung ist m.E. nicht zutreffend. Unerfindlich ist, was die Frage, ob abhängig Beschäftigte einen Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause haben, damit zu tun hat, dass der Gesetzgeber den Zeitaufwand des Rechtsanwalts, den er in einer Sache erbringt, honorieren wollte.


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".