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RVG Entscheidungen

§ 58

Anrechnung; Vorschuss; Pflichtverteidigervergütung;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 20.08.2007 -68 Js 29/04

Eigener Leitsatz: In § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG ist keine inhaltliche Änderung zu § 101 BRAGO enthalten.


LG Berlin
Geschäftsnummer: (515) 68 Js 29104 KLs (22105)
In der Strafsache gegen G.M.
hat die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin zu 1. durch ihre Vorsitzende als Einzelrichter - am 20. August 2007 - beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf die Kammer übertragen.
2. Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt F. wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 05, Juni 2007 dahin abgeändert, dass Rechtsanwalt F. aus der Landeskasse weitere 363,0$ Euro als Vergütung zu gewähren ist.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Rechtsanwalt F. erhielt für dieses umfangreiche Verfahren insgesamt Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 8.188,41 Euro für die erste Instanz aus der Landeskasse erstattet.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin hat die aufgrund der Schlussabrechnung noch zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren durch Beschluss vom 05. Juni 2007 auf 1.491,78 Euro festgesetzt; im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen.
Dabei versagte sie dem Pflichtverteidiger u. a. die von ihm beantragte Grundgebühr mit Zuschlag 4101 W RVG (162,00 Euro) und die Verfahrensgebühr mit Zuschlag 4113 VV RVG (151,00 Euro) sowie 16 % Mehrwertsteuer mit der Begründung, dass die Vorschusszahlung des Angeklagten an Rechtsanwalt F. in Höhe von 1.000,00 Euro brutto (netto = 862,07 Euro) auf diese oben genannten Gebührentatbestände gemäß § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen seien. Da es keine Honorarvereinbarung zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt F. gäbe, habe eine Verrechnung der Vorschusszahlung auf die oben genannten Gebühren zu erfolgen. Denn die Vorschusszahlung bewirkten im Zeitpunkt der Zahlung eine Tilgung bereits geschuldeter Vergütung; soweit sie über diese geschuldete Leistung hinaus gehen, bewirkten sie eine Tilgung derjenigen weiteren Gebühren und Auslagen, die nach dem Zahlungszeitpunkt fällig gewesen wären (vgl. KG-Beschluss vom 02. Juli 2007 -4 Ws 36i04). Aufgrund dieser Tilgung kämen die von ihm beantragte Kostenerstattung nicht in Betracht. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Rechtsanwalt F. legte Erinnerung gegen den Beschluss vom 05. Juni 2007 ein und greift den Beschluss jedoch nur insoweit an, als ihm die Grund- und Verfahrensgebühr jeweils mit Zuschlag nicht gewährt wurde.
Zur Begründung trägt er vor, dass der Vorschuss nicht auf einzelne, Gebühren auslösende Teile eines Verfahrensabschnittes, sondern auf dis Gebühren des gesamten Verfahrensabschnittes der ersten Instanz anzurechnen sei. Dies ergäbe sich aus § 58 Abs. 3 RVG mit der Folge, dass die Anrechnung zu unterbleiben habe.
Die Entscheidung über die Erinnerung war gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Kammer zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die aufgeworfene Frage ist bisher - soweit ersichtlich - noch nicht vom Kammergericht entschieden worden. Das Verfahre ist, daher geeignet, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Kammergerichtsbezirks beizutragen.
Diese Erinnerung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und begründet.
Die Anrechnung des dem Pflichtverteidiger gewährten Vorschusses in Höhe von 862,07 Euro netto richtet sich nach § 58 Abs. 3 RVG.
Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG hat die Anrechnung nur zu erfolgen, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag aller ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zuständigen Gebühren erhalten würde.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Betrag in Höhe von brutto 1.000,00 Euro (netto = 862,07 Euro) bleibt unberücksichtigt. Denn der Rechtsanwalt erhielt Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 8.188,41 Euro für die erste Instanz aus der Landeskasse.
Soweit die Rechtspflegerin der Auffassung ist, dass unter dem Begriff Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 2 RVG jeder Teil des Verfahrens für den besondere Gebühren bestimmt sind, zu verstehen sei und dies sich aus den Motiven des Gesetzgebers zu § 42 RVG (Bundestagsdrucksache 151197E) herleite, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
Denn aus der Bundestagsdrucksache zu § 58 Abs. 3 RVG (15/1971, Seite 203) ergibt sich vielmehr, dass Absatz 3 des § 58 RVG die Regelungen des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernommen hat. Satz 3 ist inhaltsgleich mit § 101 Abs. 2 BRAGO und drückt den Sachverhalt lediglich positiv aus (vgl. auch Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetze, 17. Aufl., 2006, § 58 Rdnr. 6 ff.). Da der Gesetzgeber demnach keine inhaltliche Änderung zu § 101 BRAGO beabsichtigte, mit § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG zu schaffen, war der Vorschuss, den der Rechtsanwalt in der ersten Instanz erhalten hat, auch nach RVG auf die Gesamtsumme der Pflichtverteidigergebühren in der ersten Instanz anzurechnen.
Folglich waren weitere 372,62 Euro
Grundgebühr mit Zuschlag 4101 W RVG 162,00 Euro
Verfahrensgebühr mit Zuschlag 41'13 W 1=2ZVG 151,00 Euro
16 % Umsatzsteuer 50,08 Euro
383,08 Euro)
ais Vergütung festzusetzen.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.


Einsender: RA Rolf Franek, Dresden

Anmerkung:


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