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RVG Entscheidungen

§ 14

Keine nachträgliche Gebührenkorrektur bei fehlerhafter Gebührberechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 28. 2. 2008, 2010 Js 47958/07.34 OWi

Fundstellen:

Leitsatz: Eine vom Verteidiger einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend.


AG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2008, 2010 Js 47958/07.34 OWi

2010 Js 47958/07.34 OWi
28.02.2008
Amtsgericht Koblenz
Beschluss
In der der Bußgeldsache

wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit
werden nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 23.11.07 die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
693,28 Euro
(in Worten: sechshundertdreiundneunzig 28/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.12.07
festgesetzt.
Gründe:
Es wurde seitens des Verteidigers bereits mit Antrag vorn 07.12.07 eine Gebührenbestimmung für das vorliegende Verfahren getroffen. Eine mit Zugang wirksam gewordene Erklärung des Rechtsanwalts bezüglich der Bestimmung der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist aufgrund des einmal ausgeübten Ermessens auch für den Rechtsanwalt bindend. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur. Somit übt der Rechtsanwalt hierdurch sein Gestaltungsrecht aus, welches dadurch verbraucht ist. Die o.g. wirksam gewordene Erklärung kann nicht mehr geändert werden.
Eine bloß fehlerhafte Berechnung berechtigt nicht zu einer Nachforderung (LG Koblenz B.v. 23.06.98 – 9 Qs 134/98 – / LG Koblenz B.v. 24.11.99 – 3 Qs 56/99 – /OLG Koblenz V.v., 06.07.98 – 1 Ws 419/98 –).
Aufgrund dessen ist die Neuberechnung bezüglich der notwendigen Auslagen (s. – Schriftsatz vom 19.02.08, welcher zudem ohne Unterschrift zur Akte gereicht wurde) unbeachtlich. Der Festsetzung wurde weiterhin der Antrag vom 07.12.07 zugrunde gelegt.
Abgesetzt wurde die Gebühr gemäß Nr. 5116 VV RVG in Höhe von 133,00 € zuzüglich dem anteiligen Mehrwertsteuerbetrag von 25,27 €, da die Gebühr in Ermangelung einer diesbezüglichen anwaltlichen Tätigkeit (s. hierzu auch Hartmann Kostengesetze, 37. Auflage, Rd. Nr. 5 zu 4142 VV RVG) nicht entstanden ist.


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