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RVG Entscheidungen

§ 48

Erstreckung; Voraussetzungen; Beiordnungsantrag;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 27.03. 2008, Qs 652/06 III

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG.


Qs 652/06 III LG Bielefeld
Landgericht Bielefeld
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
hat die III. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bielefeld auf die Beschwerde der Verteidigung vom 27.11.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.11.2006 am 27.03.2008 beschlossen :
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Eine Anordnung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG kommt nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann in Betracht, wenn in dem oder den hinzuverbundenen Verfahren eine Bestellung als Pflichtverteidiger ohne die Verbindung unmittelbar bevorgestanden hätte (Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 48 Rn. 62; Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 48 Rn. 16). Unmittelbar bevorgestanden hätte die Beiordnung aber nur dann, wenn sie vor der Verbindung bereits beantragt worden war (LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2005 (JurBüro 2006, 29 m.w.N.)). Hier ist jedoch in den Verfahren-1 5 Js 486/06, 15 Js 1813/05 und 15 Js 1520/05 vor deren Verbindung mit dem Verfahren 15 Js 1537/05 kein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger(in) gestellt worden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG liegen mithin schon aus diesem Grund nicht vor.

Nur ergänzend wird daher angemerkt, dass auch die bei der Frage der Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände wohl ergeben würde, dass die in dem führenden Verfahren 15 Js 1537/05 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nicht auch in den hinzuverbundenen Verfahren 15 Js 486/06, 15 Js 1813/05 und 15 Js 1520/05 hätte Wirkung entfalten müssen.

Eine solche Erstreckungswirkung wäre etwa dann geboten, wenn das Amtsgericht nach Verbindung der Verfahren gerade auch aufgrund der Mehrzahl der somit abzuurteilenden Taten das Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.d. § 17 JGG festgestellt und infolgedessen eine nicht unerhebliche Einheitsjugendstrafe als einheitliche Rechtsfolge verhängt hätte. Hier hat das Amtsgericht jedoch ausweislich der Urteilsgründe das Bestehen schädlicher Neigungen - nachvollziehbar - gerade nicht als sicher angenommen, sondern auf die Schwere der Schuld hinsichtlich der dem Verurteilten in dem führenden Verfahren vorgeworfenen Tat abgestellt.

Darüber hinaus wird auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen hinzuverbundenen Verfahren deutlich, dass diesen jeweils einfach gelagerte und - insbesondere im Vergleich zum Vorwurf des versuchten schweren Raubes in dem führenden Verfahren - auch nicht besonders schwer wiegende Tatvorwürfe zugrunde lagen. Dies gilt insbesondere auch für das Verfahren 15 Js 1813/05, in welchem dem Verurteilten ein Betrug zur Last gelegt worden ist. Zwar ist hier der durch die Tat verursachte Schaden in Höhe von ca. 820 € sicher als nicht ganz unerheblich zu bezeichnen, jedoch hat sich der zu diesem Zeitpunkt nur geringfügig und nicht einschlägig strafrechtlich auffällig gewordene Verurteilte insoweit von Beginn an geständig gezeigt. Hinsichtlich der weiteren hinzuverbundenen Verfahren erübrigen sich nach Meinung der Kammer schon angesichts der Tatvorwürfe an sich - Verstoß gegen das PfIVG (55 Js 486/06) bzw. Erschleichen von Leistungen (55 Js 1520/05) - weitere Ausführungen zum jeweils geringen Gewicht des Tatvorwurfs.
Letztlich kann insoweit eine abschließende Bewertung jedoch dahingestellt bleiben, da dem Antrag schon aufgrund seiner verspäteten Stellung kein Erfolg beschieden werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Einsender: RAin von Schnakenburg, Bielefeld

Anmerkung: Die Entscheidung ist falsch. Für die Erstreckung kommt es nicht darauf an, ob in den hinzuverbundenen Verfahren bereits ein Beiordnungsantrag gestellt war. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen haben.


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