Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Keine Gebühren mit Zuschlag bei Aufenthalt in stationärer Therapie zur Drogenentwöhnung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neuss, Beschl. v. 25.08.2008, 7 Ds 30 Js 1509/07 (263/07)

Fundstellen:

Leitsatz: Der Aufenthalt in einer stationären Therapie zur Drogenentwöhnung ist nicht mit einem die Freizügigkeit beschränkenden Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt gleichzusetzen, so dass die Gebühren ohne Zuschlag entstehen.


7 Ds 30 Js 1509/07 - 263/07
Amtsgericht Neuss
In der Strafsache
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wird die Ersterinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 07.04.08 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Neuss zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zugleich sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Im dagegen gerichteten Berufungsverfahren ist dem Angeklagten der Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Zurücknahme der Berufung sind dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt worden.
Der Erinnerungsführer erstrebt aufgrund seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger von der Landeskasse Erstattung anwaltlicher Gebühren in Höhe von insgesamt zuletzt 842,60 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1.002,69 Euro. Dem hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 07.04.08 in Höhe eines Teilbetrages von 946,76 Euro entsprochen, es jedoch abgelehnt, dem Erinnerungsführer wegen der Terminsgebühr Zuschläge gemäß Ziff. 4127 zuzuerkennen, da sich der Angeklagte am Terminstag nicht in Haft befand. Daraus resultiert die Differenz von 47,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 55,93 Euro. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung ist gemäß §§ 55, 56 Abs. 1 RVG statthaft. Zur Entscheidung über die Ersterinnerung mangels Abhilfe durch den Urkundsbeamtin ist stets das Gericht desjenigen Rechtszuges zuständig, dessen Beamter die angefochtene Vergütung festgesetzt hat. Soweit statt des Urkundsbeamten der Rechtspfleger entschieden hat, ist sein Richter zuständig. § 11 RPflG ist unanwendbar.

11..
Die Erinnerung ist indes nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Festsetzung eines Zuschlages gemäß Ziff. 4126 W abgelehnt. Ausweislich der maßgeblichen Vorbemerkung IV zu Teil 4 ist der Zuschlag zu gewähren, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet. Dies war indes der Fall. Nicht auf freiem Fuß ist zwar auch der betreuungsrechtlich in einer geschlossenen Anstalt Untergebrachte, davon zu unterscheiden ist indes der Aufenthalt in einer stationären Therapie zur Drogenentwöhnung; diese ist nicht mit dem die Freizügigkeit beschränkenden Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt gleichzusetzen, auch wenn dies unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG erfolgt, denn der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung steht deren zeitweiliges Verlassen zum Zwecke des Aufsuchens eines Verteidigers nicht entgegen.

Richterin am Amtsgericht

Einsender: Dipl.Rechtspfler Jochen Volpert, Willich

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".