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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; betreutes Wohnen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.08.2008, 1 Ws 212/07

Fundstellen:

Leitsatz: 2. Ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag fällt für den Verteidiger nicht an, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim außerhalb des Maßregelvollzugs wohnt (offene Unterbrin-gung, betreutes Wohnen).


KAMMERGERICHT
Beschluss

Geschäftsnummer:
1 Ws 212/07_____________________

In der Unterbringungssache gegen
xxx,
geboren am xxx in xxx,


wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern


hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 29. August 2008 beschlossen:

Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin S., gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. August 2007 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten die Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nachdem er zunächst seit dem 13. Juni 2000 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebracht war, ist er im Wege von Vollzugslockerungen am 1. November 2005 in die „offene Unterbrin-gung“ überführt worden. Er wird in einem privaten psychiatrischen Pflegeheim von einem dort niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie betreut. Nach einem Bericht der medizinischen Leiterin des Heimes ist der dort „wohnhafte“ Verur-teilte von Beginn an sehr autark gewesen und hat seinen Tagesablauf und seine aushäusigen Aktivitäten selbst gestaltet, wobei es keine Beschränkungen seitens der Heimleitung gab.

Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB hat das Landgericht dem Verurteilten Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin bestellt, die an dem Anhö-rungstermin am 18. Dezember 2006 teilgenommen hat. Sie hat die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 746,13 EUR beantragt, wobei sie neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr eine Grundgebühr sowie auf alle drei Gebühren den sog. Haftzu-schlag (Nrn. 4101, 4201, 4203 VV RVG) geltend gemacht hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Ansatz der Grundgebühr sowie der Haftzuschläge abge-lehnt und die Vergütung wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV RVG 244,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 4202 VV RVG 120,00 EUR
Post- und Telekomm.-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV RVG 72,96 EUR
Summe 456,96 EUR

Das Landgericht hat - nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kam-mer wegen grundsätzlicher Bedeutung - mit dem angefochtenen Beschluss die Erin-nerung der Rechtsanwältin verworfen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin, mit der sie an ihrem Festsetzungsantrag festhält, hat keinen Erfolg.

1. Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, ohne dass es auf die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ankommt, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Der Beschwerdeführerin steht keine Grundgebühr zu. Die gesetzliche Vergütung für den Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB richtet sich nach den Nrn. 4200 ff VV RVG (vgl. OLG Schleswig StV 2006, 206; KG NStZ-RR 2005, 127). In diesen Bestimmun-gen ist eine Grundgebühr für das Vollstreckungsverfahren nicht vorgesehen. Die gel-tend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt allein für die Verteidigung im Er-kenntnisverfahren und kann nur dort entstehen (vgl. OLG Schleswig aaO; KG, Be-schluss vom 25. Oktober 2005 – 5 Ws 528/05 -; jeweils m.w.Nachw.).

b) Der Beschwerdeführerin stehen auch keine Haftzuschläge zu, denn die Voraus-setzung, dass sich der Verurteilte im Sinne der (amtlichen) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil VV RVG „nicht auf freiem Fuß“ befunden hat, ist nicht erfüllt. Die genannte Vorbemerkung enthält nach ihrem Wortlaut eine generelle, gerade nicht auf den Ein-zelfall bezogene, zwingende Regelung, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt, so dass es für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Um-stände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsan-walts geführt haben (vgl. KG StraFo 2007, 482; Senat StraFo 2007, 483). Dement-sprechend entsteht der Haftzuschlag auch, wenn ein Beschuldigter bzw. Verurteilter Strafhaft im offenen Vollzug verbüßt (vgl. Senat aaO) oder sich im Krankenhaus des Maßregelvollzuges befindet. Eine Abgrenzung anhand des konkreten Lockerungssta-tus im Einzelfall ist, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, praktisch schwer möglich und vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine Ausnahme ist jedoch nach der zu-treffenden Auffassung in dem angefochtenen Beschluss dann zu machen, wenn ein Untergebrachter – wie es hier der Fall ist – gar nicht mehr im Krankenhaus des Maß-regelvollzuges wohnhaft ist, sondern in einem externen, privaten Pflegeheim wohnt und dort zwar medizinisch und pflegerisch betreut, in seiner Bewegungsfreiheit je-doch nicht beschränkt wird. Denn wenn überhaupt keine Erschwernisse mehr ent-stehen können, weil der Untergebrachte sich frei bewegen kann, ist die Zuerkennung eines Haftzuschlages nicht gerechtfertigt (ebenso Burhoff StRR 2007, 280).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Einsender: RiKG Hanschke, Berlin

Anmerkung: Das KG hat damit die Entscheidung des LG Berlin vom 17. August 2007 - 546 StVK 482/06 - bestätigt.


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