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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 29. 10. 2008, 249 OWi 28/08

Leitsatz: Zur Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.


Amtsgericht Hamburg
Geschäftsnummer:
249 OWi 28/08
Hamburg, den 29.10.2008
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen beschließt das Amtsgericht Hamburg, Abt. 249 durch die Richterin am Landgericht
Auf den Antrag der Vertreterin des Betroffenen werden die notwendigen Auslagen des Betroffenen wie folgt festgesetzt:
Gebühr nach Nr. 5100 RVG 85 EUR
Gebühr nach Nr. 5103 RVG 135 EUR
Gebühr nach Nr. 5115 RVG 135 EUR
Gebühr nach Nr. 7002 RVG 20 EUR
Gebühr nach Nr. 7000 RVG 9 EUR
Mehrwertsteuer 72,96 EUR
Sonstige Auslagen: 12 EiJR
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung:
Gebühr nach Nr. 3500 RVG 22,50 EUR
Gebühr nach Nr. 7002 RVG 20 EUR
Mehrwertsteuer 5,13 EUR
Die Staatskasse hat die Kosten und die notwendigen Auslagen auch dieses Verfahrens zu tragen.

Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig und hatte auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war vorliegend die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Die Sach- und Rechtslage für den Betroffenen sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren im Vergleich zu anderen Bußgeldverfahren nicht unterdurchschnittlich. Im Gegensatz zu vielen Bußgeldverfahren, wie das Gericht sie täglich zu bearbeiten und zu entscheiden hat, ist im vorliegenden Verfahren eine ungewöhnlich intensive anwaltliche Bearbeitung der Angelegenheit geschehen und war auch angezeigt. Zum einen handelt es sich bei einem Rotlichtverstoß bereits nicht um eine unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeit, da diese immerhin mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet wird. Zudem erfolgte die Feststellung des Verstoßes mittels einer technischen Einrichtung, die sich für den Betroffenen als Laien als kompliziert und ohne Hintergrundwissen kaum substantiiert angreifbar darstellt. Entsprechend hat die Vertreterin des Betroffenen einen erhöhten Aufwand betrieben, um dezidiert die Schwachstellen der erfolgten Messung aufzuzeigen und so die Entscheidung der Bußgeldstelle bzw. eine spätere Hauptverhandlung vorzubereiten. Sodann musste die Vertreterin des Betroffenen erneut tätig werden, um die Bußgeldstelle auf die bereits eingetretene Verjährung hinzuweisen, was diese an sich selbstständig hätte prüfen müssen. Selbst nach Rücknahme des Bußgeldbescheides war wegen der unangemessenen Kostenentscheidung weitere Tätigkeit seitens der Vertreterin des Betroffenen erforderlich. Die jeweils entfaltete Tätigkeit beschränkte sich zutreffend auch nicht auf das erneute Ausdrucken von kurzen Standardschreiben, sondern enthielt fundierte und ausführliche Ausführungen zur Sache. All dies ist Aufwand, der ohne weiteres den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt so dass der Kostenansatz in den beiden angefochtenen Einzelpositionen entsprechend nach oben zu korrigieren war.


Einsender: RAin Yonne Winkler, Halle

Anmerkung:


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