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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinbarung; Höhe; Begrenzung; Sittenwidrigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Urt. v. 12. 02. 2009, IX ZR 73/08

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Sittenwidrigkeit und Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung


IX ZR 73/08
Verkündet am:
12. Februar 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm von 13. März 2008 im Kostenpunkt
sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit seiner Vertretung
in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar
von 10.000 €. Der Kläger zahlte an die beklagten Rechtsanwälte
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9.000 €. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er die teilweise Rückzahlung dieses
Betrages. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils, Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und
Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.333,33 € nebst Zinsen verurteilt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
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Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es weder einen
Tatbestand noch eine Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthält
und außerdem weder den Klageantrag noch die Berufungsanträge ausweist
oder auch nur erkennen lässt (§ 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht
zitiert statt dessen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach es des Tatbestandes
(im Falle des § 540 ZPO also: der Bezugnahme auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Änderungen
oder Ergänzungen) nicht bedarf, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist. Richtig ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde
unzulässig ist, wenn der Wert mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat
die Revision jedoch zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit war § 540
Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwenden. Fehlende Feststellungen nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel
dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (BGHZ
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154, 99, 101; 156, 216, 220; BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW
2007, 2334, 2335 Rn. 5 ff).
4 Fehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen,
kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterbleiben,
wenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Parteien
hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils ergibt. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Das Berufungsurteil lässt nicht
erkennen, welchen Betrag der Kläger zurückverlangt. Ebenso wenig wird mitgeteilt,
in welchem Umfang die Klage in erster Instanz Erfolg hatte und welcher
Betrag in der Berufungsinstanz noch im Streit war. Das genügt den Anforderungen
des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das angefochtene Urteil enthält
keine tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Das Revisionsgericht ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, den entscheidungserheblichen
Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten Anträge
selbst aus den Akten zu ermitteln.
III.
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für
die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende rechtliche Gesichtspunkte
hingewiesen: Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine
Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren
liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch
und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) ver-
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letzt ist (BGHZ 162, 98 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken,
sieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich
der Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der
Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr
hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 ff ("ganz ungewöhnliche,
geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise
nicht in vollem Umfang festgehalten werden.



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