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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren; Rahmengebühren; Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg-Sankt-Georg, Urt. v. 25.05.2009, Az. 922 C 198/09

Leitsatz: Da der Rahmenmittelsatz nur dann angemessen ist, wenn das im Einzelfall zu bewertende Verfahren in Relation zum gesamten Spektrum der Bußgeldsachen mit rechtlichen Schwierigkeiten oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden ist, ist bei einfach gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keine Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.


922 C 198/09
25.05.2009
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Im Namen des Volkes
URTEIL
In der Sache

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Abteilung 922, durch die Richterin Gestefeld für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte Lingnau & Wünsche, Neue Grünstraße 14, 10179 Berlin, in Höhe von EUR 133,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten kein Anspruch auf Freihaltung von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten Über die bereits gewährte Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 715,50 hinaus, zu. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist die Beklagte verpflichtet, bei der Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten die gesetzliche Vergütung des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts zu tragen. Hier übersteigt die geforderte Vergütung die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Die mit der Gebührenrechnung vom 05.12.2008 vorgenommene Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühr ist nach § 315 Abs. 3 BGB unwirksam. Es entspricht hier nicht den Vorgaben des § 14 RVG, die Mittelgebühr zugrunde zu legen.
Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Der Rahmenmittelsatz ist nur dann angemessen, wenn das im Einzelfall zu bewertende Verfahren in Relation zum gesamten Spektrum regelmäßig vorkommender Bußgeldsachen, also auch zu solchen aus den Bereichen etwa des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts etc., die häufig mit gegenüber Ordnungswidrigkeiten deutlich höheren Bußgeldern geahndet werden sowie oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, nach den genannten Kriterien als durchschnittlich erscheint. Unter Anlegung dieses Maßstabes sind bei einfach gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine Mittelgebühren in Ansatz zu bringen. Das Honorar des Verteidigers ist angesichts des Umfangs und der Bedeutung derartiger Bußgeldverfahren sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise deutlich unter dem jeweiligen Rahmensatz anzusiedeln. Anderes kann – insbesondere bei Zusammentreffen mehrerer der nachfolgend genannten Umstände – im Einzelfall dann gelten, wenn etwa die Beweislage schwierig ist, das Verfahren aus anderen Gründen eine aufwendige Bearbeitung erfordert oder wenn es für den Betroffenen von besonderem Gewicht ist, etwa weil ein Fahrverbot angeordnet ist oder weil im Falle der Verurteilung der Betroffene nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu gelten hätte ( Landgericht Hamburg, Beschluss vom 28.04.2006, Az. 603 Qs OWi 225/06 ).
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der Neuregelung des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung abweichend von der früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden ist, so dass die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße als EUR 5 000,00 festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 5 000,00 geahndet werden können – gleich aus welchem in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollem gebiet sie stammen – diesem Gebührenrahmen unterfallen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 30.09.2005, Az. 14 Qs OWi 46/05 – BeckRS 06 06098).
Hier waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit unterdurchschnittlich. Es stand eine Verkehrordnungswidrigkeit im unteren Bereich im Räume, die mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 45,00 und der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister geahndet werden sollte. Hierbei handelt es sich um ein Massenverfahren. Es kam einzig auf die Frage an, ob der Beklagte auf den bei der Geschwindigkeitsübertretung gefertigten Lichtbildern zu erkennen war. Schriftsätzlich hat sein Rechtsanwalt sich nicht eingelassen, dies war angesichts Umstände des Falles auch nicht erforderlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass insgesamt zwei Gerichtstermine stattfanden. Zur Dauer ist nicht vorgetragen, da aber keine Zeugen geladen waren und lediglich die genannte Beweisfrage geklärt werden musste, ist von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung auszugehen. Dem Kläger drohte auch nicht etwa der Entzug der Fahrerlaubnis, was Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers, insofern ist bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann der Kläger nur einmal verlangen, weil das bußgeldrechtliche Verfahren und das sich anschließende gerichtliche Verfahren nur eine Angelegenheit im Sinne des RVG sind ( LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06 ).
Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Freihaltung gegen die Beklagte in Höhe der zu leistenden Umsatzsteuer. Diese beträgt EUR 133,67 bezogen auf die zugrunde zu legenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 703,50. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger als selbständiger Finanzberater vorsteuerabzugsberechtigt ist. Jedenfalls war der vorgeworfene Verkehrsverstoß unbestritten nicht seiner beruflichen Tätigkeit zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711 Nr. 8, 713 ZPO.


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