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RVG Entscheidungen

§ 15a

Anrechnung; Neuregelung; Altfälle; Anwendbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, 17 W 195/09

Fundstellen:

Leitsatz: Die Vorschrift des § 15a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.


Oberlandesgericht Köln
Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 26.06.2009 – 31 O 54/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2009 sind von der Antragsgegnerin 1 005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 19.03.2009 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,70 €
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GRÜNDE
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I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2009 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3
Mit Schriftsatz vom 17.03.2009 hat die Antragstellerin Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1 005,40 € zur Festsetzung angemeldet und dabei eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3100 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 30 000,00 € mit 985,40 € in Ansatz gebracht.
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Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die Verfahrensgebühr auf 492,70 € reduziert, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf Anfrage des Rechtspflegers mitgeteilt hatte, dass dem Verfügungsantrag eine vorprozessuale Abmahnung der Antragsgegnerin vorausgegangen sei. Mit Rücksicht hierauf sei – so die Begründung des Rechtspflegers – die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr nach Maßgabe von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 06.06.2009 zugestellt worden.
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Gegen die teilweise Absetzung der Verfahrensgebühr wendet sich die am 18.06.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Abmahnung der Antragsgegnerin sei nicht dem Verfügungsverfahren, sondern dem zur Zeit anderweitig anhängigen Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Deshalb verbiete sich im vorliegenden Verfahren eine Anrechnung. Zuletzt hat die Antragstellerin auf Hinweise des Senats geltend gemacht, die am 05.08.2009 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung des § 15a RVG sei auf alle, d.h. auch auf schon laufende Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.
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II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Anrechnung der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr ist nicht veranlasst.
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Für Fallgestaltungen der hier zur Entscheidung stehenden Art kann offen bleiben, ob die vorprozessual entfaltete Anwaltstätigkeit dem Verfügungsverfahren oder dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen ist. Zum gegenwärtigen Rechtsstand scheidet eine Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG generell aus. Der zur Festsetzung angemeldete Erstattungsbetrag ist daher in vollem Umfang zu berücksichtigen.
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Nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 15a RVG ist das vom BGH bislang angenommene erweiterte Anrechnungsgebot aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (vgl. etwa BGH NJW 2008, 1323) hinfällig geworden. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat auch in Altfällen nur nach Maßgabe von § 15a Abs. 2 RVG zu erfolgen (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart Beschl.v. 11.08.2009 – 8 W 339/09 – juris; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372; OVG NW Beschluss vom 04.08.2009 – 4 E 1609/08 – juris; LG Berlin AGS 2009, 367; AG Wesel AGS 2009, 312; Hansens RVGreport 2009, 306). Das Anrechnungsgebot erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf das Vergütungsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, während sich ein Dritter nach den in § 15a Abs. 2 RVG aufgeführten Regelungsalternativen nur dann auf die Anrechnung berufen kann, wenn er in eigener Person als Schuldner/Erstattungspflichtiger sowohl für die Geschäftsgebühr als auch für die Verhandlungsgebühr zu betrachten ist.
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Hierbei mag davon auszugehen sein, dass die gesetzliche Neuregelung des § 15a RVG eine der Übergangsvorschrift aus § 60 Abs. 1 RVG unterfallende Bestimmung beinhaltet. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt Beschl.v. 10.08.2009 – 12 W 91/09 – juris;KG Beschl.v. 13.08.2009 – 2 W 128/09 – juris;OLG Celle Beschl.v. 26.08.2009 – 2 W 240/09 – juris) hat dies aber nicht zur Folge, dass die bisherige Rechtsprechung des BGH in Altfällen fortzuführen wäre. Die nach dieser Auffassung maßgebliche formale Anknüpfung an die bloße Gesetzeschronologie lässt im Kern unberücksichtigt, dass sich die gesetzliche Neuregelung des § 15a RVG ersichtlich vor dem Hintergrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung und der sich hieraus ergebenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten versteht, die künftig vermieden werden sollen (zu den Gesetzesmaterialien vgl. LG Berlin a.a.O.; Hansens a.a.O.). In Anbetracht dessen hält es der Senat für geboten, diese Ziel- und Wertvorstellungen des Gesetzgebers auch bei der Auslegung und Anwendung der bisherigen, durch § 15a RVG im Übrigen nicht veränderten Gesetzeslage heranzuziehen. Auch die BGH-Rechtsprechung zum erweiterten Anrechnungsgebot erging im Rahmen einer Gesetzesauslegung, die nicht starr und unverrückbar ist, sondern der Rechtsfortbildung unterliegt, innerhalb derer veränderte rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen Berücksichtigung finden können und müssen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einl. vor § 1 Rdnr. 54 ff.).
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Ein Festhalten an der Gesetzesauslegung des BGH wäre bei der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage verfehlt, denn dies stünde in offenem Widerspruch zu den gesetzgeberischen Intentionen und würde die rechtspraktischen Schwierigkeiten, die sich nach der bisherigen Handhabung im Rahmen der Kostenfestsetzung ergeben haben, noch über mehrere Jahre hinweg fortsetzen. Der Senat lässt sich dabei wesentlich davon leiten, dass mit der Bestimmung des § 15a RVG keine grundlegend neue gesetzliche Bestimmung geschaffen wurde, sondern die Vorschrift aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG lediglich in einem Sinne konkretisiert und präzisiert worden ist, wie dies schon früher, d.h. vor der geänderten BGH-Rechtsprechung, der ganz überwiegend vertretenen Auslegung des RVG entsprach. Nichts spricht dagegen, die in diesem Sinne erfolgte gesetzliche Präzisierung schon jetzt bei der Gesetzesauslegung für maßgeblich zu halten, zumal auf diesem Wege krasse Wertungswidersprüche vermieden werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
12
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die zugrunde liegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und weil die divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen.


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