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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Mittelgebühr; Angemessenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Beschl. v. 15. 10. 2009, 23 Qs 230/09

Leitsatz: Zur Zuerkennung der Mittelgebühr: Eine Hauptverhandlungsdauer von 45 Minuten und 15 Minuten Wartezeit ist allenfalls leicht unterdurchschnittlich.


II-3 Qs-230 Js 500/08-15/09 25a Ds 103/09 Amtsgericht Bochum
Landgericht Bochum
Beschluss
In der Jugendstrafsache
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Grunwald aus Siegburg,
wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 02.09.2009 (25 a Ds 230 Js 500/08 - 103/09) auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2009 teilweise abgeändert.
Die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 712,23 Euro festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Betroffene 1/3 und die Staatskasse 2/3. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 23.04.2009 (230 Js 500/08) ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 01.04.2008 in Bochum einen Diebstahl (§ 242 StGB) begangen zu haben. In dem Hauptverhandlungstermin am 29.06.2009 vor dem Amtsgericht Bochum -Jugendrichter- ist der Betroffene freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29.06.2009 sind notwendige Auslagen des Betroffenen (Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von 814,57 Euro geltend gemacht worden. Mit Beschluss vom 02.09.2009 hat das Amtsgericht Bochum die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 518,88 Euro festgesetzt. Als Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die anwaltliche Tätigkeit sei unterdurchschnittlich umfangreich und schwierig gewesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sei unterdurchschnittlich. Die Termindauer von 45 Minuten mit einer Wartezeit von 15 Minuten sei deutlich unterdurchschnittlich. Mehrkosten für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts seien nicht erstattungsfähig, da die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2009.

In der Gegenüberstellung (beantragte Gebühren/festgesetzte Gebühren) bietet sich
folgendes Bild (MG = Mittelgebühr).
Antrag g-esetzt:
Grundgebühr (W Nr. 4100) 165,00 Euro (MG) 110,00 Euro (MG-33 %)
Verfahrensgebühr (W Nr. 4106) 140,00 Euro (MG) 100,00 Euro (MG-29 %)
Terminsgebühr (W Nr. 4108) 230,00 Euro (MG) 160,00 Euro (MG-30 %)
535,00 Euro 370,00 Euro
Post und Telekommunikation
(W Nr. 7002) 20,00 Euro 20,00 Euro
Dokumentenpauschale
(W Nr. 7000 Nr. 1) 31,75 Euro 31,75 Euro
Reisekosten (W Nr. 7003 -
7006) 86,00 Euro ----------
672,25 Euro 421,75 Euro
19 % Umsatzsteuer 127,82 Euro 80,13 Euro
800,57 Euro 501,88 Euro
Auslagen 12,00 Euro 12,00 Euro

Parkgebühren 2,00 Euro 2,00 Euro
814,57 Euro 515,88 Euro.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und teilweise begründet.
Hinsichtlich der Grundgebühr (W Nr. 4100), der Verfahrensgebühr (W Nr. 4106) und der Terminsgebühr (VV Nr. 4108) war das Amtsgericht nicht berechtigt, von dem Gebührenansatz des Verteidigers, der jeweils die Mittelgebühr in Ansatz gebracht hat. abzuweichen. Der Gebührenansatz in dem Festsetzungsantrag ist insoweit verbindlich.

Bei Rahmengebühren -wie hier gemäß § 14 RVG- obliegt die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr -wie hier- von einem Dritten zu erstatten, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist der Fall, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt (Gerold/Schmidt-Mayer, § 14 RVG Rdn. 12 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die vorgenannten, in Streit stehenden Gebühren in dem Festsetzungsantrag leicht erhöht angesetzt worden sind, erreicht die Überschreitung jedoch noch nicht die Grenze zur Unbilligkeit, was dem Gebührenansatz die Verbindlichkeit belässt.

Bei der Feststellung der angemessenen Gebühren nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und -mindernden vorzunehmen, wobei jeweils von der Mittelgebühr auszugehen ist. Vorliegend ist bei den genannten, in Streit stehenden Gebühren allenfalls ein die Mittelgebühr geringfügig unterschreitender Ansatz gerechtfertigt. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen kann als durchschnittlich angesehen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen, der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, der Vorwurf des Diebstahls gemacht wurde. Ein solcher Vorwurf hat für einen unbescholtenen Bürger eine durchaus nicht unerhebliche Bedeutung. Zudem diente die Abwehr des strafrechtlichen Vorwurfs gleichzeitig der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, die im Falle einer Verurteilung gedroht hätten.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können allenfalls als leicht unterdurchschnittlich beurteilt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 78 Seiten zählende Ermittlungsakte ist durchaus noch als durchschnittlich anzusehen. Der erhobene strafrechtliche Vorwurf betraf ein alltägliches Rechtsgebiet. In dem Ermittlungsverfahren sind neben dem Betroffenen mehrere Zeugen gehört worden. Auf die Vernehmung weiterer Zeugen, die sich aus der Akte ergaben. musste sich der Verteidiger vorbereiten. Darüber hinaus sind in dem Ermittlungsverfahren mehrere Wahllichtbildvorlagen durchgeführt worden, die zumindest teilweise -soweit dies aus den Akten ersichtlich ist- nicht ordnungsgemäß erfolgt sind. Mit dieser durchaus nicht einfachen rechtlichen Problematik musste sich der Verteidiger auseinandersetzen und sich für den Hauptverhandlungstermin entsprechend vorbereiten. In dem Hauptverhandlungstermin am 29.06.2009, der 45 Minuten einschließlich einer Wartezeit von 15 Minuten in Anspruch nahm, wurde der Betroffene zur Person und zur Sache vernommen. Außerdem wurden zwei Zeugen vernommen. Bei dem Hauptverhandlungstermin kann -wenn überhaupt- allenfalls von einem leicht unterdurchschnittlichen Zeitaufwand des Verteidigers ausgegangen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.09.2006 -3 Qs 22/06).

Insgesamt ist bei den im Streit stehenden Gebühren allenfalls ein gering unter dem Mittelwert liegender Ansatz gerechtfertigt. Wegen Überschreitung des angemessenen Gebührenwertes nur in einer Größenordnung unterhalb der rechnerischen Schwelle zur Unbilligkeit sind die Gebühren in voller Höhe, wie in dem Antrag angesetzt, bei der Berechnung der zu erstattenden Gebühren zugrundezulegen.

Der Betroffene hat dagegen keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, weil es für den Betroffenen nicht notwendig war, einen auswärtigen Verteidiger hinzuzuziehen. Zur Interessenvertretung des Betroffenen bedurfte es keiner besonderen Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet. Da dem Betroffenen auch kein besonders schwerwiegender Vorwurf gemacht worden ist, konnte das allein geltend gemachte besondere Vertrauensverhältnis nicht ausreichen, die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner, 52. Aufl., § 464 a StPO Rdnr. 12 m. w. N.).

Der Gebührenansatz in dem Festsetzungsantrag war nach allem um 102,34 Euro (86,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) zu kürzen, so dass notwendige Auslagen des Betroffenen in Höhe von 712,23 Euro zu erstatten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Bochum, den 15,10.2009 Landgericht, 3. Strafkammer


Einsender: RA Grundwald, Siegburg

Anmerkung:


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