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RVG Entscheidungen

§ 15

Bußgeldverfahren; Verhältnis vorbereitendes Verfahren, gerichtliches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2099, 30 C 6632/09

Fundstellen:

Leitsatz: Bußgeldverfahren und anschließendes gerichtliches Verfahren sind eine Angelegenheit.


Verkündet am 02.12.2009
30 C 6632/09
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit pp.

hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 9.10.2009 durch die Richterin am Amtsgericht für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger, welcher bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag un-terhalten und in dessen Rahmen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat, die angefallen sind für die Verteidigung des Klägers durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Bußgeldbescheid, steht ein Anspruch auf Zahlung von 23,80 € nicht zu.

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Auslagenpauschale, welche der Prozess-bevollmächtigte des Klägers und damaliger Verteidiger desselben in seiner Kostennote vom 5.3.2009 zweimal mit 20,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Ansatz gebracht hatte und worauf die Beklagte Zahlung leistet nur für einmal Auslagenerstattung.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Bußgeldbe-scheid gegen ihn) und das sich anschließende gerichtliche Verfahren (nachdem der Kläger durch seinen damaligen Verteidiger Einspruch hatte einlegen lassen) seien verschiedene Angelegenheiten mit der Folge, dass die Auslagenpauschale auch für verschiedene, nämlich diese zwei Angelegenheiten, zweimal hätte abgerechnet wer-den können (§ 17 RVG).

Dies ist nicht der Fall.

Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine Angelegenheit mit der Folge. dass die Auslagenpauschale auch nur einmal abgerechnet werden könne. Zur Be-gründung für ihre Ansicht bezieht sich die Beklagte auf zwei Entscheidungen, näm-lich Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vorn 16.3.2007 (56 C 562/07 und das Gebüh-rengutachten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vorn 28.1.2009, jeweils von der Beklagten in Kopie zur Akte gereicht). In beiden Entscheidungen wird mit überzeu-genden Argumenten der Standpunkt vertreten, es handele sich bei einem Bußgeld-verfahren und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit. Diese Rechtsansicht wird durch das jetzige Streitgericht geteilt. Da sich in den Vor-schriften der §§ 16, 17 und 18 RVG keine Regelung zu der Situation, über die hier zu entscheiden war, findet, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, der das RVG als der BRAGO nachfolgendes Gesetz geschaffen hatte, bei solchen Fällen, die nicht ausdrücklich im RVG geregelt sind, es bei der ursprünglichen, in den Geltungszeiten der BRAGO angewendeten Grundsätzen, die damals der überwiegenden Rechtsan-sicht entsprochen haben. belassen wollte: Bußgeldverfahren und anschließendes Gerichtsverfahren stellen eine Angelegenheit dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Einsender:

Anmerkung: Das Urteil ist falsch. Die Begründung enthält nicht mehr als das Argument: Das haben wir immer schon so gemacht.


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