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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.11.2009 - III 1 Ws 562/09

Fundstellen:

Leitsatz: Die Tätigkeit des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistands wird mit einer Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG honoriert.


III 1 Ws 562/09

In pp,
hat der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf am 06.11.2009 beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts S. in D. gegen den Beschluss der XII. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2009 (12 Qs 27/09) wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Am 25. März 2009 ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts Düsseldorf dem Zeugen B. Rechtsanwalt S. in D. gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand bei.
Am 16. April 2009 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung. Der Berechnung des von ihm in Höhe von 719,95 € geltend gemachten Vergütungsanspruchs legte er die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 („Gebühren des Verteidigers“) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV) zugrunde.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf die Vergütung des Rechtsanwalts auf lediglich 297,50 € fest. Die festgesetzte Vergütung setzte sich aus einer Gebühr nach Nr. 4301 VV (168,00 €), der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20,00 €), Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV (42,00 €), dem Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV (20,00 €) und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (47,50 €) zusammen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 2. Juni 2009 zugestellt wurde, wandte sich der Rechtsanwalt mit seiner noch am Tage der Zustellung eingelegten Erinnerung. Der Vorsitzende des Schöffengerichts verwarf die Erinnerung durch Beschluss vom 4. August 2009, dem Rechtsanwalt zugestellt am 10. August 2009, als unbegründet.
Die hiergegen am 11. August 2009 eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts verwarf die XII. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 27. August 2009 als unbegründet. Der Beschluss, in dem das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuließ, wurde dem Rechtsanwalt am 2. September 2009 zugestellt.
Gegen den Beschluss vom 27. August 2009 wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner am 9. September 2009 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen weiteren Beschwerde. Er begehrt weiterhin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 719,95 €.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 RVG form- und fristgerecht eingelegt. Da die Strafkammer des Landgerichts den angefochtenen Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) erlassen hat, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist zu Recht auf lediglich 297,50 € festgesetzt worden. Das Amtsgericht hat für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als nach § 68b StPO beigeordneter Zeugenbeistand richtigerweise nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV und keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV in Ansatz gebracht.
a) Die Frage, nach welchen Gebührenvorschriften die Tätigkeit des nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Im Wesentlichen werden hierzu zwei Auffassungen vertreten.
aa) Nach verbreiteter Ansicht begründet die Beiordnung nach § 68b StPO grundsätzlich eine volle anwaltliche Vertretung des Zeugen, die den Anwendungsbereich von Teil 4 Abschnitt 1 VV eröffnet (OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 16. September 2009 - III-4 Ws 322/09 - [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 7. Dezember 2007 - III-4 Ws 671/07 - ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. November 2007 - III-2 Ws 257/07 - ; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 45; OLG Köln, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 350; KG, 5. Strafsenat, StraFo 2007, 41; OLG München, 1. Strafsenat, AGS 2008, 120; OLG München, 4. Strafsenat, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Ws 27/08 - ; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, NStZ 2007, 343; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 126; OLG Dresden, 2. Strafsenat, AGS 2008, 126).
bb) Nach anderer Auffassung ist die Tätigkeit des nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts lediglich mit einer Gebühr in entsprechender Anwendung von Nr. 4301 Ziff. 4 VV zu vergüten (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08 - ; OLG Hamm, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 96; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 4 Ws 91/08 - ; OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 21. November 2008 - 5 Ws 396/08 - ; KG, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2009, 327; OLG Stuttgart, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 328; OLG Bamberg, 1. Strafsenat, DAR 2008, 493; OLG Frankfurt, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 264; OLG Frankfurt, 5. Strafsenat, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 5-1 BJs 322/85-2-3/05 - ; OLG Zweibrücken, 1. Strafsenat, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 Ws 346/07 - ; OLG Celle, 1. Strafsenat, NdsRpfl 2007, 351; OLG Oldenburg, 1. Strafsenat, NJOZ 2007, 2967; NJOZ 2006, 3972; OLG Dresden, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 3 Ws 84/07 - ).
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung und hier insbesondere den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in dem Beschluss des hiesigen 3. Strafsenates vom 5. Februar 2009 an.
aa) Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet wird. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b StPO umfasst nach Satz 1 der Vorschrift die „Dauer der Vernehmung“. Hierunter sind die eigentliche Vernehmung und alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. [2009], § 68b Rdnr. 5) einschließlich eines vorherigen Beratungsgesprächs mit dem Zeugen (OLG, Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.; Meyer-Goßner, a. a. O.), ohne das eine sachgerechte Beistandsleistung während der Vernehmung nicht möglich wäre (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.), zu verstehen. Einen eigenen Gebührentatbestand für dieses Tätigkeitsfeld enthält der für Strafsachen geltende Teil 4 VV nicht.
bb) Die zu Beginn von Teil 4 VV zu findende Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV ordnet an, dass „die Vorschriften“ entsprechend auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen anzuwenden sind. Mit den „Vorschriften“ können in systematischer Hinsicht nur die Regelungen aller drei Abschnitte von Teil 4 VV gemeint sein und nicht nur die Regelungen aus Teil 4 Abschnitt 1 VV über die Gebühren des Verteidigers, denn die Vorbemerkung 4 bezieht sich auf den gesamten Teil 4 VV und nicht nur auf dessen Abschnitt 1, da sie im Gesetzestext noch vor der Überschrift des Abschnittes 1 angeordnet ist, während die nur für den Abschnitt 1 geltende „Vorbemerkung 4.1“ erst nach der Abschnittsüberschrift zu finden ist (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.).
cc) Die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV angeordnete „entsprechende“ Anwendung der Gebührenvorschriften von Teil 4 VV gebietet die analoge Anwendung derjenigen Vorschrift unter sämtlichen Gebührentatbeständen aller drei Abschnitte von Teil 4 VV, die eine der Beistandsleistung nach § 68b StPO am ehesten vergleichbare Tätigkeit erfasst (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.). Dies ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.), die die Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung als Einzeltätigkeit regelt. Nr. 4301 Ziff. 4 VV beschreibt eine der Beistandsleistung gemäß § 68b StPO entsprechende Tätigkeit, denn die Beistandsleistung „bei einer richterlichen Vernehmung“ (Nr. 4301 Ziff. 4 VV) ist vom Wortsinn her nichts anders als die Beistandsleistung „für die Dauer der Vernehmung“ (§ 68b Satz 1 StPO) (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Rechtsanwalt, der für einen Zeugen eine Beistandsleistung „für die Dauer der Vernehmung“ erbringt, eine andere - vor allem höhere - Vergütung erhalten sollte als ein Rechtsanwalt, der für einen Beschuldigten eine Beistandsleistung „bei einer richterlichen Vernehmung“ erbringt.
dd) Der entsprechenden Anwendung von Nr. 4301 VV kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beiordnung nach § 68b StPO neben der Beistandsleistung während der eigentlichen Vernehmung auch ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen (ein solches Beratungsgespräch hat auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geführt) umfasse. Denn nach richtiger Auffassung umfasst auch Nr. 4301 Ziff. 4 VV ein vorheriges Beratungsgespräch, ohne das auch dem Beschuldigten der Vernehmungsbeistand nicht sachgerecht geleistet werden kann (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a. a. O.).
ee) Der entsprechenden Anwendung von Nr. 4301 VV für die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts kann auch nicht entgegengehalten werden, dass hierdurch die von Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV angeordnete entsprechende Anwendung auch der für den Verteidiger geltenden Gebührentatbestände von Teil 4 Abschnitt 1 VV ihren Sinn verliere. Die entsprechende Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV kann für den gewählten Zeugenbeistand Bedeutung erlangen. Der gewählte Zeugenbeistand kann - je nach erteiltem Auftrag - den Zeugen in jeder Hinsicht und im gesamten Verfahren beraten und unterstützen (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a. a. O.). Von diesem Zeugenbeistand im Weiteren Sinne ist der in § 68b StPO genannte Beistand zu unterscheiden, der dem Zeugen nur „für die Dauer der Vernehmung“ beigeordnet wird (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a. a. O.). Nach dieser engen Fassung des Gesetzes erstreckt sich die Beiordnung nach § 68b StPO nicht auf die Beratung und Unterstützung des Zeugen in jeder Hinsicht und im gesamten Verfahren (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a. a. O.). Sie bleibt damit hinter den Möglichkeiten für die Beauftragung eines gewählten Zeugenbeistands zurück (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a. a. O.) und stellt nur einen (kleinen) Ausschnitt aus dem möglichen Tätigkeitsfeld eines Wahlbeistands dar. Dieser Tätigkeitsausschnitt wird nur nach Nr. 4301 VV vergütet, während das volle Leistungsspektrum des Wahlbeistandes durchaus auch eine entsprechende Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV rechtfertigen kann. In diesem Zusammenhang muss auch der von der hier abgelehnten Gegenauffassung (so von OLG Hamm, 2. Strafsenat, a. a. O.) für ihre Rechtsansicht ins Feld geführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 - StB 1/06 - gesehen werden. Dieser Beschluss betraf die Erstattung der Vergütung für einen gewählten Zeugenbeistand im Verfahren zur Festsetzung erstattungsfähiger notwendiger Auslagen nach § 464b StPO.
ff) Die Entstehungsgeschichte des RVG steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Zwar heißt es in der Begründung zum RVG-Entwurf (BT-Drucksache 15/1971) auf Seite 220: „Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll.“ Zum einen ist aber unklar, ob die Entwurfsbegründung hier auch den gerichtlich nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand im Blick hatte oder nur an dem mit vollem Leistungsspektrum tätigen Wahlbeistand ausgerichtet war. Zum anderen hat diese Erwägung der Entwurfsbegründung, wie bereits dargelegt, jedenfalls für den Zeugenbeistand nach § 68b StPO im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
c) Die dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung errechnet sich damit wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 4301 Ziff. 4 VV analog: 168,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV: 20,00 €
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV: 42,00 €
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Ziff. 1 VV: 20,00 €
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV: 47,50 €
Summe: 297,50 €
Die Auslagenpositionen nach Nrn. 7002, 7003 und 7005 VV entsprechen dem Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts.
d) Bereits im Ansatz abwegig ist die von dem Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 11. August 2009 geäußerte Rechtsauffassung, er habe sich (zunächst) als Wahlbeistand des Zeugen bestellt, die - entsprechend den Vorschriften für die Verteidigervergütung zu ermittelnden - Gebühren für einen Wahlbeistand gehörten zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a StPO und er könne diese Gebühren aus der Staatskasse verlangen, da das Amtsgericht in seinem freisprechenden Urteil gegen den Angeklagten die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt habe.
Soweit der Rechtsanwalt Wahlbeistand des Zeugen B. gewesen sein sollte, kann er die Wahlbeistandsvergütung allein von seinem diesbezüglichen Auftraggeber, d. h. von dem Zeugen B., verlangen. Eine Entscheidung, die der Staatskasse die dem Zeugen B. durch die Beauftragung eines Wahlbeistandes entstandenen Auslagen auferlegt, existiert nicht.
Zu den Kosten des Verfahrens, die das Amtsgericht in seinem freisprechenden Urteil der Staatskasse auferlegt hat, gehören nach § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz allein die an gerichtlich bestellte Zeugenbeistände zu zahlenden und nach den Vorschriften über die Vergütung gerichtlich bestellter Zeugenbeistände errechneten Beträge.
3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.


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