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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bühl, Urt. v. 27.10.2010 - 3 C 132/10

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


AG Bühl:
3 C 132/10
Verkündet am 27.10.2010
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit pp.
wegen Forderung,
hat das Amtsgericht Bühl
durch den Richter
am 27.10.2010 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 `)/0 des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 148,75 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, einen Anspruch auf Ersatz restlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend, welche für die Vertretung in einem außergerichtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren angefallen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.

Am 29.10.2009 beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwaltskanzlei R. pp, mit der Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrig-keitenverfahren, in welchem dem Kläger die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt wurde. Die Beklagte erteilte für das Verfahren Deckungsschutz.

Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsmessung mit einem stationären Messgerät vom Typ "Polyscan Speed" zu Grunde, anlässlich derer ein Frontfoto vom Pkw des Klägers angefertigt wurde. Am 21.10.2009 hatte der Kläger ein Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde erhalten. Am 29.10.2009 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Behörde Akteneinsicht, am 26.11.2010 fertigten diese eine 6 Zeilen umfassende Einlassung des Klägers an die Verwaltungsbehörde. Am 28.12.2010 erließ die Bußgeldbehörde gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid, in welchem eine Geldbuße von 70,00 € festgesetzt sowie die damit verbundene Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister nach Rechtkraft angekündigt wurde. Am 04.01.2010 legten seine Bevollmächtigten im Namen des Klägers Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Am 05.02.2010 erhielt der Kläger die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 04.03.2010, woraufhin der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 17.02.2010 zurückgenommen wurde.

Am selben Tag stellten die Bevollmächtigten dem Kläger eine Kostennote in Höhe von insgesamt 660,65 € aus. Dabei wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt: Eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 135,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 135,00 €E, eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 €, 2 Mal eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und Kopiekosten in Höhe von 5,00 € zzgl. 101,65 Mehrwertsteuer aus den vorgenannten Beträgen sowie einer Aktenversendungspauschale von 24,00 €.. Die nach dem VV RVG abgerechneten Gebühren entsprachen dabei den Mittelgebühren. Auf die Rechnung der Bevollmächtigten des Kläger zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag vone 511,90 . Dabei berechnete sie nach eigenen Angaben die angefallenen Gebühren wie folgt: Sie legte eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 60,00 €, Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 und 5109 VV RVG in Höhe von jeweils 95,00 € sowie lediglich eine einzige Auslagenpauschale von 20,00 € zu Grunde. Im Übrigen entsprachen die von der Beklagten zu Grunde gelegten Beträge den von den Bevollmächtigten des Klägers abgerechneten.

Die Differenz zwischen der Forderung der Bevollmächtigten des Klägers und dem von der Beklagten bezahlten Betrag bildet die Klageforderung.

Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinen Bevollmächtigten sei es im einzelnen zu folgenden Beratungsgesprächen gekommen: Am 29.10.2009 für die Dauer von 50 Minuten, am 23.11.2009 für die Dauer von 45 Minuten sowie zu einem nicht genau benannten späteren Zeitpunkt für die Dauer von 20 Minuten.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Abrechnung einer Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Zum einen sei bei der Vertretung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren der Ansatz einer Mittelgebühr grundsätzlich gerechtfertigt, zum anderen sei auch die konkrete Sache von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen und habe einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand gerechtfertigt. Daneben sei für den Kläger auch von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Jedenfalls aber sei das den Bevollmächtigten gemäß § 14 Abs.1 RVG zustehende Ermessen korrekt ausgeübt worden und daher gerichtlich nicht zu beanstanden. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, dass es sich beim verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren um zwei unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne der §§ 15 ff. RVG handele, so dass die Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG zweimal anfalle.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 148,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2010 zu verurteilen. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen ihn von der Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung seiner Bevollmächtigten abzüglich des bereits geleisteten Betrags freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bühl.

Sie bestreitet, dass der Kläger bereits auf die Rechnung seiner Bevollmächtigten geleistet habe. Sie bestreitet des weiteren die Durchführung und die Dauer der einzelnen vom Kläger vorgetragenen Beratungsgespräche mit Nichtwissen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nur Gebühren in der von ihr zu Grunde gelegten Höhe geltend gemacht werden können. So fielen in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zum einen generell nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr an, zum anderen seien die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als Betroffenen, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommensverhältnisse des Klägers auch im konkreten Fall unterdurchschnittlich. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich beim verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren um eine einheitliche Angelegenheit handele, so dass für beide nur eine einheitliche Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG anfalle. Schließlich vertritt die Beklagte die Meinung, dass der Kläger seine aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung folgende Kostenminderungsobliegenheit verletzt habe, indem er den Einspruch erst nach erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung zurückgenommen hat.

Beide Parteien haben durch Schriftsatz an das Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 128 Abs.2 ZPO erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG. Der Kläger als Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Bühl.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsverfolgungskosten, welche über den von der Beklagten bereits erstatteten Betrag hinaus gehen.

Die in der streitgegenständlichen Rechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzten Gebühren sind in dem Umfang, indem ihr Anfall durch die Beklagte bestritten wurde, unbillig damit damit nicht verbindlich. Die Pauschale Nr. 7002 VV RVG war im vorliegenden Fall nur einmal in Ansatz zu bringen, da es sich beim verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 15 ff. RVG handelt.

1. Das Gericht war angehalten, selbst über die Billgkeit der Gebühren zu entscheiden und nicht etwa ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die Regelung des § 14 Abs.2 RVG findet in einem Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber eines Rechtsanwalts und einem Dritten keine Anwendung (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben. RVG, 14. Aufl., § 14 Rn. 34).

2. Die grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwalts stehende Gebührenfestsetzung ist im vorliegenden Fall als unbillig und damit nicht verbindlich anzusehen, weil sie unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs.1 S.1 RVG die angemessene Gebührenhöhe erheblich überschreitet (vgl. zur Erheblichkeit der Abweichung Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 14. Aufl., § 14 Rn. 30). Hinsichtlich der streitigen Gebühren Nr. 5100 VV RVG, Nr. 5103 RVG und Nr. 5109 RVG wäre im vorliegenden Fall der Ansatz einer Gebühr im unteren Drittel angemessen gewesen, so dass sich bzgl. der einzelnen Gebührentatbestände Folgendes ergibt: Für die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG wären 56,67 angemessen gewesen und für die Verfahrensgebühren jeweils 90,00 €. Von diesen Beträgen sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Berechung von 85,00 € bzw. 135,00 um 50 % abgewichen, so dass jedenfalls eine erhebliche Überschreitung vorliegt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist eine Gebühr im unteren Drittel als angemessen anzusehen.

a) Das Gericht geht bei seiner Entscheidung nicht von der Auffassung aus, dass bei Verkehrsord-nungswidrigkeiten an sich eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen ist. Die jeweils billige Gebühr ist vielmehr für den Einzelfall unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs.1 S.1 RVG zu ermitteln. Diese Betrachtungsweise ergibt sich im Übrigen auch, wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung folgt (vgl. die vom Kläger angeführten Urteile AG Frankenthal, Beschluss v. 29.04.2005 - 5189 Js 16685/04 1 OWi; AG Viechtach, Beschluss v. 9.9.2005 - 7 II OWi 00971/05). Bei einer solchen Betrachtung wird sich jedoch für Verkehrsordnungswidrigkeiten typischerweise eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr ergeben. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

aa) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind im vorliegenden Fall als un-terdurchschnittlich anzusehen, dies auch bei Zugrundelegung des vom Kläger dargelegten Bera-tungsumfangs.
Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie der vorliegenden wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h handelt es sich um einen häufig vorkommenden Standardfall. Daraus lässt sich folgern, dass die Bearbeitung eines solchen Falles dem Rechtsanwalt weniger Aufwand bereitet als bei weniger häufig vorkommenden Ordnungswidrigkeiten. Der Anwalt kann vielmehr auf bereits vorhandene Kenntnisse und Abläufe zurückgreifen. Darüber hinaus stellen sich in solchen Fällen im Normalfall keine schwierigen Rechtsfragen. Daran hat auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BR 941/08) nichts geändert. Nach ganz herrschender und bekanntermaßen im hiesigen Gerichtsbezirk vertretener Auffassung trifft die Entscheidung keine Aussage über die Verwertbarkeit von Messfotos aus stationärer Geschwindigkeitsmessung. Nach eigener Erfahrung des erkennenden Richters beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit in solchen Fällen darüber hinaus in der pauschalen Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots, was keinen besonderen Aufwand rechtfertigt. Außergewöhnliche Umstände. welche eine höhere Schwierigkeit der Angelegenheit konstituieren könnten, wurden vorn insoweit darlegungsbelasteten Kläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil war der Arbeitsumfang jedenfalls im gerichtlichen Verfahren außergewöhnlich gering, da der Einspruch bereits kurz nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.

bb) Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber lag im vorliegenden Fall im unter-durchschnittlichen Bereich.

Dies ergibt sich zum einen aus der relativ geringen Bußgeldhöhe. Zwar ist das Gericht nicht der Auffassung, dass bei der Betrachtung von generell mit niedriegeren Bußgeldern belegten Verkehrsordnungswidrigkeiten der gesamte Rahmen der Nrn. 5103 und 5109 VV RVG von 40,00 € bis 5.000,00 E, sondern vielmehr der Bußgeldrahmen aller Verkehrsordungswidrigkeiten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist (ebenso AG Darmstadt v. 27.06.2005 - 305 C 421/04). Jedoch bewegt sich auch eine Geldbuße von 70,00 im Rahmen der mit einem Bußgeld von über 40,00 belegten Verkehrsordnungswidrigkeiten im unteren Bereich. Aus dem gleichen Grund kann auch die drohende Eintragung eines Punktes nicht als Kriterium für eine besondere Bedeutung herangezogen werden, da Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von über 40,00 in der Regel die Eintragung eines Punktes nach sich ziehen.

Der Vergleich mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße über 40,00 € belegt sind, ergibt sich hinsichtlich der Verfahrensgebühren schon daraus, dass lediglich diese in den Nrn. 5103, 5109 VV RVG zu einem einheitlichen Rahmen zusammengefasst sind. Er lässt sich als Kriterium für die Differenzierung aber auch auf die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG übertragen.

Weitere Umstände, wie eine erhebliche Punktevorbelastung oder ein drohendes Fahrverbot, wurden vom Kläger nicht substantiiert dargelegt.

cc) Auf die Frage, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im mittleren oder unteren Bereich liegen, kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an, zumal dieses Kriterium nach Auffassung des Gerichts nur von untergeordneter Bedeutung ist.

3. Die Pauschale Nr. 7002 VV RVG war im vorliegenden Fall nur einmal in Ansatz zu bringen, da es sich beim verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 15 ff. RVG handelt (ebenso die wohl h.M., vgl. Hartmann. Kostengesetze, 36. Aufl., Nrn. 7001, 7002 VV RVG Rn. 4; LG Saarbrücken, Beschluss v. 15.12.2006 - 8 QS 124/06; LG Hamburg, Urteil v. 09.08.2006 - 319 S 3/06).

In den einschlägigen §§ 16 und 17 RVG werden das verwaltungsrechtliche und das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren weder als dieselbe noch als verschiedene Angelegenheiten definiert. Bereits die Nichterwähnung der Verfahren in § 16 RVG spricht jedoch dafür, dass der Gesetzgeber des RVG das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren als eine einheitliche Angelegenheit behandelt wissen wollte. Nach der Vorgängerregelung der BRAGO stellten beide nämlich nach ganz herrschender Meinung eine einheitliche Angelegenheit dar (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 16.03.2007 - 56 C 562/07 m.w.N.). Hätte der Gesetzgeber daran etwas ändern wollen, so hätte er die Verfahren in § 17 oder § 18 RVG aufgenommen. Daher spricht die Nichterwähnung in §§ 17, 18 RVG eindeutig mehr für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit, als die Nichterwähnung in § 16 RVG dagegen sprechen würde.

Dass das verwaltungsrechtliche Vorverfahren und das anschließende gerichtliche Verfahren nach § 17 Nr.1 RVG unterschiedliche Verfahren darstellen ist hierfür ohne Belang, da die Verfahren insoweit nicht vergleichbar sind (ebenso LG Hamburg a.a.O., Tz.4).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO,

Die Berufung war gemäß § 511 Abs.4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Nach Kenntnis des Gerichts besteht zu den entschiedenen Rechtsfragen keine neuere Rechtsprechung der Obergerichte im Bezirk. Jedenfalls bezüglich der Möglichkeit der zweifachen Geltendmachung der Pauschale Nr. 7002 VV RVG besteht jedoch eine abweichende Rechtsprechung des Amtsgerichts Achern (vgl. AG Achern, Urteil vom 18.02.2010 - 1 C 281/09).

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