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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühren, Bußgeldverfahren, Mittelgebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Urt. v. 22.10.2010, 118 C 6514/10

Leitsatz: Zur Gewährung von Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.


Verkündet am: 22. 10. 2010
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit pp.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO - als Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können wurde der 15.10.2010 bestimmt - für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltskosten aus der Rechnung Kostennotennummer 11259/08 in Höhe von noch 222,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 30.08.2010 freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 17,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 30.08.2010 freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, auf Freistellung von weiteren Anwaltskosten in Höhe von 222,43 EUR aus 21 Abs. 1, Abs. 4, 2 J ARB 2004 i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehen Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die zu Lasten des Klägers angefallenen Rechtsanwaltsgebühren steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet diese die von dem klägerischen Bevollmächtigten abgerechneten Mittelgebühren für die Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Bei der Frage der Angemessenheit der Bemessung von Rahmengebühren durch einen Rechtsanwalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt in solchen Fällen ein Bestimmungsermessen zusteht, welchen in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichtsbezirkes und auch nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen mit 20 %- zu bemessen ist. Selbst wenn man nach dem von Klägervertreter im Einzelnen vorgetragenen Aufwand von einer eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und unterdurchschnittlichem Umfang der Angelegenheit ausgehen würde, würde dies letztlich durch die plausibel vorgetragene überdurchschnittliche Bedeutung für den Mandanten, der bereits Voreintragungen im Verkehrszentralregister hatte, kompensiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers durchschnittlich sind, ist daher die Abrechnung von Mittelgebühren, wie sie die Klägervertreter vorgenommen haben, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Unstreitig ergibt sich unter Berücksichtigung der Mittelgebühr ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägervertreters gegen den Kläger in Höhe von 222,43 EUR, sodass in dieser Höhe gegenüber der Beklagten auch ein Freistellungsanspruch besteht.

Dem Kläger steht für die Geltendmachung dieses Anspruches aus §§ 286, 288 ZPO ein Anspruch auf Bezahlung weiterer 17,85 EUR vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung zu.

Die Nebenforderung im übrigen rechtfertigt sich ebenfalls aus 5§ 286, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 55 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Anmerkung:


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