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RVG Entscheidungen

§ 61

Übergangsrecht beim beigeordneten Nebenklägervertreter

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 10. 8. 2005, 4 Ws 90/05

Fundstellen:

Leitsatz: Das RVG findet auf die Vergütung des nach § 397a Abs. 2 StPO beigeordneten Bei-standes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tä-tigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.


4 Ws 90/05
(533) 68 Js 155/02 KLs (39/04)

In der Strafsache gegen O. und andere, hier nur gegen

1. A. F.,

2. E. Ö.,

3. M. Y.,



wegen Förderung der Prostitution u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 10. August 2005 beschlossen:

Die Beschwerde der Nebenklagevertreterin, Rechtsanwältin S., gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2005 wird verworfen.


Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

Rechtsanwältin S.ist in dem zunächst unter dem Aktenzeichen (533) 68 Js 155/02 (23/04) geführten Strafverfahren als Ver-treterin der Geschädigten M. seit dem 26. Juni 2002 und als Vertreterin der Geschädigten D. seit dem 17. März 2003 tätig gewesen. Durch Beschluss vom 17. September 2004 hat das Land-gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, die Ab-trennung des Verfahrens unter anderen betreffend die Angeklag-ten F., Ö. und Y. beschlossen sowie die beiden Geschädigten nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO als Nebenklägerinnen zugelassen. Mit Beschluss vom 5. November 2004 hat es ihnen nach § 397 a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin S. gewährt. Die Angeklagten sind durch rechtskräftiges Urteil vom 9. November 2004 zu Freiheitsstra-fen verurteilt worden. Rechtsanwältin S. hat unter dem 19. November 2004 beantragt, die Vergütung für ihre Tätigkeit als Beistand der Nebenklägerinnen in dem Verfahren 533-39/04 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf insgesamt 1.329,82 € festzusetzen. Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts durch Beschluss vom 9. Februar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei das (alte) Gebührenrecht der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-wälte (BRAGO) anzuwenden. Die dagegen von der Nebenklage-vertreterin erhobene Erinnerung hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Zwischen-zeitlich hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch Be-schluss vom 11. Mai 2005 die Vergütung der Rechtsanwältin auf deren entsprechenden weiteren Antrag vom 3. Mai 2005 nach den Vorschriften der BRAGO festgesetzt. Die nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde der Rechtsanwältin S. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30. März 2005 hat keinen Erfolg.

1. Die der Rechtsanwältin aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung ist nach dem Gebührenrecht der BRAGO zu bemessen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass für die Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwaltes, der einem Nebenkläger nach dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beigeordnet worden ist, die Bestimmungen der BRAGO Anwendung finden, wenn dieser Rechtsanwalt bereits vor dem genannten Stichtag manda-tiert war. Diese Fallkonstellation ist mit derjenigen, in der ein vormals als Wahlverteidiger tätiger Rechtsanwalt einem An-geklagten nach dem Stichtag gemäß § 141 Abs. 1 zum Pflichtver-teidiger bestellt worden ist, nicht vergleichbar (vgl. KG, Be-schluss vom 13. Juni 2005 – 5 Ws 253/05 -).

a) Für den Fall, dass ein vor dem 1. Juli 2004 als Wahlvertei-diger tätig gewesener Rechtsanwalt nach diesem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, hat sich das Kammerge-richt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der über-wiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ange-schlossen, wonach es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts allein auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2005 (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) – [RVGreport 2005, 100], 4. Februar 2005 3 Ws 30/05 -, 11. Februar 2005 5 Ws 656/04 – und 7. März 2005 4 Ws 145/04 -). In diesen Fällen bemisst sich die Pflichtverteidi-gervergütung nach dem neuen Gebührenrecht des RVG. Die Man-datsniederlegung ist die zwingende Voraussetzung für die Be-stellung eines vorher aufgrund eines Wahlmandates tätigen Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger gemäß § 141 Abs. 1 StPO, weil nach dieser Vorschrift die Bestellung nur erfolgt, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Mit ihr endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhält-nis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tä-tigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Die mit der Man-datsniederlegung und dem öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt eintretende Änderung der Rechtsgrundlage des Verteidigungsver-hältnisses rechtfertigt es, die Bestellung als maßgebliches Anknüpfungsmerkmal dafür anzusehen, ob altes oder neues Gebüh-renrecht anzusehen ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2005 aaO; Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 4 Ws 47/05 -).

b) Der Senat hat betreffend den Fall, dass ein Rechtsanwalt nach dem 1. Juli 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand eines Nebenklägers bestellt worden ist, bereits entschieden, dass dessen Tätigkeit anders als die eines Pflichtverteidigers zu beurteilen ist und insoweit ausgeführt (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2005 aaO):

Die Bestellung zum Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO setzt zwar nicht voraus, dass zwischen dem Nebenklageberechtigten oder Nebenkläger und dem Rechtsanwalt ein Mandatsverhältnis besteht. Liegt allerdings ein solches vor, wird es - abwei-chend von der Rechtslage bei der Bestellung des Wahlverteidi-gers zum Pflichtverteidiger – durch die Bestellung zum Bei-stand nicht beendet. Denn der in den §§ 141 Abs. 1 und 143 StPO enthaltene Rechtsgedanke – das Nichtbestehen eines Wahl-mandates – findet sich in § 397 a Abs. 1 StPO gerade nicht. Das Mandatsverhältnis bleibt daher nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG der Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des alten Gebühren-rechts, wenn der (spätere) Nebenkläger dem Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt hat.

c) Diese Ausführungen gelten entsprechend für den vorliegenden Fall der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO. Es besteht kein Anlass zu einer gebührenrechtlich unterschiedlichen Behandlung der beiden Konstellationen. Abgesehen davon, dass die §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 RVG zwischen ihnen nicht un-terscheiden, wie sich aus der Formulierung „gerichtlich be-stellt oder beigeordnet“ ergibt (vgl. Senat aaO), ist auch mit der Beiordnung nach § 397 a Abs. 2 StPO eine Änderung des Rechtsgrundes der anwaltlichen Tätigkeit, wie sie bei der Pflichtverteidigerbestellung erfolgt, nicht verbunden. § 397 a Abs. 2 StPO verweist nicht auf § 141 StPO, sondern auf die Re-geln der Prozesskostenhilfe der §§ 114 ff ZPO. Abweichend von der Pflichtverteidigerbestellung setzt die Beiordnung eines von dem Nebenkläger bereits beauftragten Rechtsanwaltes gerade keine Mandatsniederlegung voraus. Anerkannt ist insoweit, dass die Beiordnung allein einen Vertrag oder ein sonstiges Rechts-verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Prozesskostenhil-feberechtigten nicht begründen kann, es vielmehr für die Ver-tretung des Berechtigten durch den Rechtsanwalt noch eines entsprechenden Auftrages bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 12. Juni 2005 aaO m.w.Nachw.), so dass die Beiordnung auf ein – wie vorliegend – bereits bestehendes Mandatsverhältnis keine grundsätzliche Auswirkung hat.

Bleibt somit das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Nebenkläger und dem Rechtsanwalt von der Beiordnung unbe-rührt, entfällt der erste der beiden in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Anknüpfungspunkte – der Zeitpunkt der Übernahme des Wahlmandates – gerade nicht und ist weiterhin zu beachten. Da die Mandatierung der Beschwerdeführerin hier am 26. Juni 2002 (Nebenklägerin M.) bzw. am 17. März 2003 (Nebenklägerin D.) erfolgte, ist – wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und das Landgericht zutreffend erkannt haben – für die Kostenfest-setzung das (alte) Gebührenrecht der BRAGO anzuwenden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2
und 3 RVG.

Einsender: VorsRiKG Weißbrodt

Anmerkung: siehe auch Beschl. v. 10. 7. 2005, 5 ws 253/05


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