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RVG Entscheidungen

§ 14

Disziplinarverfahren, Rahmengebühr, Vertretung im behördlichen Verfahren, Widerspruchsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Wiesbaden, Beschl. v. 29.03. 2011 – 28 O 1281/10.Wi

Fundstellen:

Leitsatz: Ist der Bevollmächtigte, der den Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren vertritt, auch in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden Widerspruchsverfahren tätig, erhält er neben der allgemeinen Verfahrensgebühr nach 6202 Abs. 2 VV RVG auch die gesonderte Verfahrensgebühr nach 6202 Abs. 1 VV RVG; die Grundgebühr 6200 VVRVG bleibt hiervon unberührt.
Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren im Disziplinarverfahren.


In pp.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.10.2010 wird geändert. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1.100,75€ festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 379,61 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Disziplinarverfahren 28 K 1298/09.Wi.D, in dem die Recht-und Zweckmäßigkeit eines Verweises des Polizeipräsidenten gegenüber dem Kläger zu beurteilen war, erging nach mündlicher Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen unter dem Datum des 06.05.2010 ein dem Klägerbegehren stattgebendes Urteil. Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 22.07.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers (= Erinnerungsführer) für das außergerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr nach §§ 13, 15 RVG, 6202 Abs. 1 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach §§ 13, 15 RVG, 6202 Abs. 2 VV RVG. Desweiteren beantragte er eine gegenüber der Mittelgebühr erhöhte Kostenfestsetzung. Das Verfahren sei insgesamt umfangreich und wegen mehrerer Zeugenaussagen inhaltlich kompliziert gewesen; die behördlichen Gedankenvorgänge seien schwerlich nachzuvollziehen gewesen. Hinsichtlich des Doppelansatzes der Verfahrensgebühr werde darauf verwiesen, dass 6202 Abs. 1 VV RVG das Wort „gesondert“ enthalte und auf § 17 Nr. 1 RVG verweisen werde. Die Übertragung auf die Einzelrichterin sei nicht bindend für die kostenrechtliche Beurteilung. Der Erinnerungsgegner äußerte sich dahingehend, dass die Verfahrensgebühr nur einmal geltend gemacht werden könne. Der Behauptung, das Verfahren sei besonders umfangreich und inhaltlich kompliziert gewesen, werde entgegengetreten. Dies werde auch durch die Einzelrichterübertragung indiziert.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2010 reduzierte die Kostenbeamtin die beantragten Gebühren jeweils auf die Höhe der jeweiligen Mittelgebühr mit der Begründung, dass das Verfahren durchschnittlich umfangreich und durchschnittlich schwierig gewesen sei; auch die Vernehmung von zwei Zeugen habe im Rahmen des Durchschnittlichen gelegen. Die beantragte Gebühr 6202 Abs. 2 VV RVG wurde abgesetzt, da diese Gebühr im Vorverfahren nur einmal entstehen könne. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.10.2010 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat dieser am 20.10.2010 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung der beantragten Gebühren. Zur Begründung trägt er vor, sowohl die tatsächliche als auch rechtliche Auswertung der behördlichen und der strafrechtlichen Ermittlungsakte sei wegen der darin enthaltenen Zeugenaussagen arbeitsintensiv gewesen. Aus Sicht des Bevollmächtigten sei es auf Detailfragen angekommen, auch wenn nicht jede dieser Fragen zum Tragen gekommen sei. Die Arbeitsintensität habe sich durch das gesamte Verfahren gezogen und selbstverständlich auch für die Vorbereitung des Termins und den Termin selbst gegolten.

Der Erinnerungsgegner hat sich nicht weiter geäußert.

Mit Verfügung vom 26.11.2010 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Erinnerungsführer steht entgegen der Auffassung der Kostenbeamtin eine Verfahrensgebühr sowohl nach 6202 Abs. 1 VV RVGals auch nach 6202 Abs. 2 VV RVG zu.

Das außergerichtliche Disziplinarverfahren, das in Teil 6, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, des Vergütungsverzeichnisses des RVG geregelt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Einleitung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung und dauert bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Disziplinarverfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht eine allgemeine Verfahrensgebühr nach 6202 Abs. 2 VV RVG. Der Bevollmächtigte wurde im behördlichen Disziplinarverfahren, das am 13.05.2008 eingeleitet wurde, ab dem 09.09.2008 für den Erinnerungsführer tätig, so dass ihm diese allgemeine Verfahrensgebühr zusteht.

Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte den Erinnerungsführer in dem sich an die Erteilung des Verweises anschließenden Widerspruchsverfahren vertreten. Hierbei handelt es sich um ein dem gerichtlichen Disziplinarverfahren vorausgehendes und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienendes, weiteres außergerichtliches Verfahren, für die der Bevollmächtigte die gesonderte Verfahrensgebühr nach 6202 Abs. 1 VV RVG erhält. Diese Verfahrensgebühr nach Abs. 1 entsteht gesondert, d.h., neben und zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Abs. 2 (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rdnr. 1 zu 6202 VV RVG; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 3, 7 zu 6202 VV RVG; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 7-9 zu 6202 VV RVG).

Unberührt hiervon bleibt die Grundgebühr nach 6200 VV RVG(Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 8 zu 6202 VV RVG; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 7 zu 6202 VV RVG).

Dem Erinnerungsführer stehen jedoch nur erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe der Mittelgebühr zu.
Für die Tätigkeit im Disziplinarverfahren (Teil 6, Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) hat der Gesetzgeber Rahmengebühren vorgesehen. In diesem Fall bestimmt der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Bevollmächtigten überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt. Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten - hier dem Land Hessen - zu ersetzen ist und die von dem Bevollmächtigten getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 13/04 -, zitiert nach Juris).

Besondere Umstände, die hier eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen; sie bestehen auch nicht nach Aktenlage.

Gegenstand des außergerichtlichen Verfahrens war ein Disziplinarverfahren, in dem gegen den Erinnerungsführer wegen eines einzelnen Vorwurfs ermittelt wurde; ein anhängig gemachtes Strafverfahren wurde nach Rücknahme des Strafantrags nach § 206 a StPO eingestellt. Als Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde gegenüber dem Erinnerungsführer ein Verweis ausgesprochen, demnach eine Disziplinarmaßnahme im untersten Bereich möglicher Sanktionen. Dieser Verweis war dann auch alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dessen Verlauf zwei Zeugen vernommen wurden.

Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Disziplinarverfahren handelte, bei dem üblicherweise der Aktenbestand wegen der behördlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und der Einbeziehung der Personalakten umfangreicher ist, resultiert keine Berechtigung zur Überschreitung der Mittelgebühr. Die einschlägige Rahmengebühr betrifft ausschließlich Disziplinarverfahren und diesen ähnliche berufsgerichtliche Verfahren, so dass die Besonderheit von Verfahren dieser Art bei der Bemessung der Rahmengebühr durch den Gesetzgeber bereits berücksichtigt worden ist.

Der von dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers geltend gemachte überdurchschnittliche Arbeitsaufwand ist weder im außergerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren festzustellen. Der Umfang des Disziplinarverfahrens war auf einen Vorwurf beschränkt, der keine ungewöhnliche Komplexität aufwies. Schwierige Tatsachenfragen waren nicht aufzuklären. Es war lediglich festzustellen, ob der gegen den Erinnerungsführer erhobene Vorwurf berechtigt war oder nicht. Im behördlichen Disziplinarverfahren kam der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers erst hinzu, als das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bereits vorlag. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis, auf die Beantragung weiterer Ermittlungen und auf das Stellen von Befangenheitsanträgen, die allesamt abgelehnt wurden. Im gerichtlichen Verfahren erfolgte lediglich eine schriftsätzliche Äußerung, nämlich im Klageschriftsatz vom 23.10.2009, die mit insgesamt 11 Seiten auch nicht besonders umfangreich ausfiel. Weitere Korrespondenz fand nicht statt, so dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie der zeitliche Aufwand, der auf die Sache verwendet worden ist, nicht über den durchschnittlichen Umfang hinausgingen. Mit zwei Zeugen fand keine besonders umfangreiche Zeugenvernehmung im gerichtlichen Verfahren statt; schließlich deutet die Zeitdauer der mündlichen Verhandlung von insgesamt zwei Stunden nicht auf eine besonders komplexe Materie hin.

Auch die vorgebrachte Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, also die Intensität der Arbeit, kann vorliegend nicht eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Hier ging es um die rechtlich einfache Frage, ob der Erinnerungsführer einen Beleidigungstatbestand verwirklicht hatte und ob, wenn dies nicht der Fall sein sollte, er mit seinem Verhalten gegen seine Dienstpflichten verstoßen haben könnte. In tatsächlicher Hinsicht waren die Angaben des Erinnerungsführers sowie der beiden Zeugen zu würdigen, was angesichts der einfachen Struktur des Falles keiner über das durchschnittliche Maß hinausgehenden, besonderen Arbeitsintensität bedurfte. Streitige oder nicht geklärte Rechtsprobleme waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Eine Erhöhung der Mittelgebühr ist schließlich weder im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit noch auf die allenfalls leicht überdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erinnerungsführers als Polizeioberkommissar (A 10 BBesG) zu rechtfertigen.

Insgesamt ergibt sich damit folgender Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten, den der Erinnerungsführer als erstattungsfähige Aufwendungen beanspruchen kann:


Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG)
165,00 Euro
Verfahrensgebühr (Nr. 6202 I VV RVG)
140,00 Euro
Verfahrensgebühr (Nr. 6202 II VV RVG)
140,00 Euro
Verfahrensgebühr (Nr. 6203 VV RVG)
155,00 Euro
Terminsgebühr (Nr. 6204 VV RVG)
255,00 Euro
Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Tage- u. Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)
20,00 Euro
Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG)
30,00 Euro
Zwischensumme 925,00 Euro
Umsatzsteuer 19% (Nr. 7008 VV RVG)
175,75 Euro
Endbetrag 1.100,75 Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Erinnerungsführer mit etwa 50% der zusätzlich beanspruchten Aufwendungen erfolgreich war, hat das Gericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den beantragten und den durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss gewährten Aufwendungen des Bevollmächtigten und wird daher auf 379,61 Euro festgesetzt.


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