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Rechtsprechung

RVG (insbesondere § 51 RVG)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

§ 14

§ 48 (Umfang des Anspruchs und der Beiordnung)

§ 51 (Pauschgebühr)

Besonderer Umfang

Besondere Schwierigkeit

§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

§ 56 (Erinnerung und Beschwerde)

§ 58 Abs. 3 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)

§ 61 RVG (Übergangsregelung)

Vergütungsverzeichnis (VV)

Vorbemerkung 4

Nr. 4102 VV RVG (Vernehmungsterminsgebühr)

Nr. 4110 VV RVG (Zuschlaggebühr)

Nr. 4130 VV RVG (Verfahrensgebühr)

Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr)

Nr. 4202 VV RVG

Nr. 6100 VV RVG

Nr. 6101 VV RVG (Terminsgebühr)


Allgemeines

2 (s) Sbd. VIII 11/05
17. 02. 2005
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1. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist hinsichtlich der besonderen Umfangs regelmäßig zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen.
2. Die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist.
StraFo 2005, 173
AGS 2005, 112
RVG-B 2005, 68
2 (s) Sbd VIII - 181/05,
22. 09. 2005
Volltext
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Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen.

 

RVGreport 2005, 419
2 (s) Sbd. IX - 68/06
15. 08. 2006
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Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. NStZ-RR 2006, 392 (Ls.)
2 (s) Sbd. IX - 102/06
29. 09. 2006
Volltext
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Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99 BRAGO). NJW 2007, 311
JurBüro 2007, 86
StraFo 2007, 88
RVGprofessionell 2007, 42
2 (s) Sbd. IX - 116/06
27. 11. 2006
Volltext
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Der Senat hält daran fest, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist. StraFo 2007, 128
NJW 2007, 857

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§ 14

(2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)
01. 03.2007
Volltext
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Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht bindend, wenn sie unbillig ist. Das ist nach auch für das RVG dann der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. StraFo 2007, 218

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§ 48 (Umfang des Anspruchs und der Beiordnung)

2 (s) Sbd. VIII-110/05
06. 06. 2005
Volltext
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Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beige-ordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden.. RVGreport 2005, 273
NStZ-RR 2005, 285
AGS 2005, 437
RVGreport 2005, 273

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§ 51 (Pauschgebühr)

Besonderer Umfang

2 (s) Sbd. VIII-62/05
14. 04. 2005
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Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr zusteht. StraFo 2005, 263
2 (s) Sbd. VIII 196/05
24. 10. 2005
Volltext
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Für die Einordnung des Verfahrens als "besonders umfangreich" kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). NJW 2006, 75
JurBüro 2006, 138
StV 2006, 203

2 (s) Sbd. IX - 102/06
29. 09. 2006
Volltext
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Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99 BRAGO). NJW 2007, 311 JurBüro 2007, 86
StraFo 2007, 88
RVGprofessionell 2007, 42
2 (s) Sbd. IX - 30/06
16. 03. 2007
Volltext
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Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs“ des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen ggf. besondere gesetzliche Gebühren zustehen. Vielmehr ist immer auch das "Gesamtgepräge“ des Verfahrens zu berücksichtigen. JurBüro 2007, 308

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Besondere Schwierigkeit

2 (s) Sbd. VIII 168/05
23. 08. 2005
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Zur Einordnung von Wirtschaftsstrafverfahren als besonders schwierig i.S. des § 51 RVG nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG: Es sind die vom Senat bisher zu § 99 Abs. 1 BRAGO entwickelten Kriterien für Schwurgerichtssachen anwendbar. NJW 2006, 74
JurBüro 2006, 137
2 (s) Sbd. VIII 239/05
13. 01. 2006
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Der Senat hält nach Inkrafttreten des RVG an seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der "besonderen Schwierigkeit" von Schwurgerichtsverfahren fest. Das RVG hat insoweit keine Änderungen gebracht, die Anlass zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung des Senats führen könnten. JurBüro 2006, 255 (Ls.)
2 (s) Sbd. VIII 237/05
17. 01. 2006
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Bei der Anwendung von § 51 RVG ist sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des "besonderen Umfangs mitbestimmend gewesen sind und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können. JurBüro 2006, 255

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§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

3 Ws 209/07
12. 04. 2007
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Das Erlöschen der Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht unbedingt vom Erlöschen der Vollmacht zur Verteidigung im Strafverfahren abhängig. StRR 2007, 240
NStZ-RR 2008, 96 (Ls.)

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§ 56 (Erinnerung und Beschwerde)

2 Ws 306/04
03. 02. 2005
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Für die nach dem 30. 6. 2004 eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die auf seine Erinnerung über die Festsetzung seiner Vergütung nach der BRAGO ergangene Entscheidung muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigen. RVGreport 2005, 221
NStZ-RR 2005, 390

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§ 58 Abs. 3 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)

14.01.2013
III-5 RVGs 108/12
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Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges gelten als Einheit und bilden damit einen einheitlichen Verfahrensabschnitt. RVGreport 2013, 269

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§ 61 (Übergangsregelung)

2 (s) Sbd. 267, 268 u. 269/04
10.01.2005
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Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war. StraFo 2005, 130
RVGreport 2005, 68
NStZ-RR 2005, 127 (Ls.)
Rpfleger 2005, 214
AGS 2005, 117
2 (s) Sbd. VIII -116/05
09. 06. 2005
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Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Anwendung des RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung an. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiord-nungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.] RVGreport 2005, 261
StraFo 2005, 351
NStZ-RR 2005, 286
JurBüro 2005, 537
AGS 2005, 440
StraFo 2006, 43
2 (s) Sbd. VIII-128/05
16. 06. 2005
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Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist. RVGreport 2005, 263
2 (s) Sbd. VIII-126/05
14. 07. 2005
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Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde. RVGreport 2005, 419
AGS 2005, 556
JurBüro 2006, 29
2 (s) Sbd. VIII -205/05
10. 11. 2005
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Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen. NStZ-RR 2006, 32 (Ls.)
JurBüro 2006, 138
2 (s) Sbd. VIII 221/05
05. 12. 2005
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Hat sich der Rechtsanwalt noch vor dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 in das Verfahren eingearbeitet, ist er aber erst nach dem Stichtag als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, erhält er als gesetzliche Gebühr nicht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG. RVGreport 2006, 101
AGS 2006, 229
JurBüro 2006, 200

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Vergütungsverzeichnis (VV)


Vorbemerkung 4

3 Ws 586/05
23. 03. 2006
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Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin (als Terminsvertreter) beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. AGS 2007, 37
2 (s) Sbd. IX - 87/07
08. 06 2007
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Der Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen. Rpfleger 2007, 502
2 Ws 289/07
07. 11. 2007
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Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand. StraFo 2008, 45
JurBüro 2008, 83
StRR 2008, 79
RVGprofessionell 2008, 51
NStZ-RR 2008, 96 (Ls.)
AGS 2008, 124
1 Ws 711/07
23. 10. 2007
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Da es den Zeugenbeistand nicht gibt, richten sich die im konkreten Fall entstehenden Gebühren nach dem zu Grunde liegenden Auftrag bzw. nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusse, wenn der Zeugenbeistand gerichtlich bestellt worden ist. NStZ-RR 2008, 96
4 Ws 91/08
28. 05. 2008
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Der beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab. RVGreport 2009, 20
2 Ws 159/09
14.07.2009
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Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). StRR 2009, 437
StraFo 2009, 474 m. abl. Anm. Burhoff
StRR 2009, 437
3 Ws 68/09
05.05.2009
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1. Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers.
2. Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
StRR 2009, 438
RVGreport 2009, 309

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Nr. 4102 VV RVG (Vernehmungsterminsgebühr)

2 (s) Sbd. VIII 224/05
18. 12. 2005
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Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG ist erforderlich, dass verhandelt" wird. Die Terminsgebühr entsteht nur dann, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die reine Verkündung des Haftbefehls. ZAP EN-Nr. 163/2006
Rpfleger 2006, 226
m. Anm. Madert AGS 2006, 179
JurBüro 2006, 136
2 (s) Sbd. IX -31/06
28. 04. 2006
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Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG dar. ZAP EN-Nr. 774/2006
AGS 2007, 240
2 (s) Sbd. IX - 117/06
27. 11. 2006
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Ein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG liegt nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur Haftfrage zu äußern, hiervon aber - auf Anraten seines Verteidigers - keinen Gebrauch macht. Ein Verhandeln ist auch nicht gegeben, wenn der Verteidiger auf seinen Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. AGS 2007, 241

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Nr. 4110 VV RVG (Zuschlagsgebühr)

2 (s) Sbd. VIII 54/05
04. 08. 2004
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Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist. RVGprof. 2005, 177
RVGreport 2005, 351
StV 2006, 201
2 (s) Sbd. IX 1 u. 14/06
28. 02. 2006
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Bei der Feststellung der für die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins sind (Hauptverhandlungs)Pausen nicht zu berücksichtigen. StraFo 2006, 173
ZAP EN-Nr. 303/2006
Rpfleger 2006, 433
AGS 2006, 333
3 Ws 583/05 07. 03. 2006
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1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat.
2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
AGS 2006, 337

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Nr. 4130 VV RVG (Verfahrensgebühr)

4 Ws 221/05
04. 05. 2006
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Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 RVG-VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z.B. das Fertigen der Revisionsbegründungsschrift. RVGreport 2006, 352
AGS 2006, 547
2 Ws 134/06
17. 08. 2006
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Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist. StraFo 2006, 433
AGS 2006, 600
Rpfleger 2007, 112 (Ls.)
JurBüro 2007, 30
ZAP EN-Nr. 129/07

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Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr)

2 Ws 134/06
17. 08. 2006
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Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Revision in der Regel nur, wenn diese begründet war. Weitere Voraussetzungen müssen aber für das Entstehen der Gebühr nicht gegeben sein. StraFo 2006, 433
4 Ws 144/06
20. 06. 2006
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Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen. StraFo 2006, 474
Rpfleger 2006, 677 (Ls.)
AGS 2006, 548
2 (s) Sbd. IX - 155/07
10.12.2007
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Die Gebühr nach Nr. 4141 VVRVG kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden kann. AGS 2008, 228

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Nr. 4202 VV RVG

2 (s) Sbd. IX - 111/07
13. 08. 2007
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Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden. RVGreport 2007, 426
ZAP EN-Nr. 285/2008

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Nr. 6100 VV RVG

(2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)
01. 03.2007
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Zur angemessenen Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG. StraFo 2007, 218
JurBüro 2007, 309
Rpfleger 2007, 426

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Nr. 6101 VV RVG (Terminsgebühr)

2 (s) Sbd. IX 43/06
30. 03. 2006
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Die bloße Teilnahme des Beistands an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten kann eine Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht auslösen.

StraFo 2006, 259
AGS 2006, 343
Rpfleger 2006, 504

Inhaltsverzeichnis


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