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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 189 u. 214/01 OLG Hamm

Leitsatz: Die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren hat nur dann für die Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung Bedeutung, wenn sich daraus für den zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen ergeben.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, besonderer Umfang der Sache, besondere Schwierigkeit, besondere Bedeutung, Pauschvergütung für Nebenklägervertreter

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache
gegen K.K. und J.W.
Nebenklägerinnen: 1. H.G. und 2. O.H,
wegen Mordes in zwei Fällen,(hier: Pauschvergütung für die den Nebenklägerinnen als Beistand bestellte Rechtsanwältin gemäß §§ 99, 102 BRAGO).

Auf den Antrag der Rechtsanwältin R. in D. vom 22. Juli 2001 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit als beigeordneter Beistand der Nebenklägerinnen (Witwen der beiden Mordopfer) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 01. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht Mosler und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 29. November 2001, die mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmen, Bezug und tritt ihnen bei.

Im Hinblick auf die daraufhin erfolgte Erwiderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 ist jedoch ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

Durch die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO soll vermieden werden, dass dem Pflichtverteidiger oder dem beigeordneten Beistand eines Nebenklägers ein Sonderopfer abverlangt würde, wenn er im Hinblick auf den Umfang seiner Tätigkeit auf die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren beschränkt bliebe.

Ausgangspunkt ist somit in erster Linie der zur Bearbeitung der Angelegenheit erbrachte zeitliche Aufwand, der sich entweder aus der Schwierigkeit und/oder dem Umfang des Verfahrens ergibt. Eine Pauschvergütung ist aber nur dann zu gewähren, wenn insoweit der Grad des „Besonderen“ i.S.d. § 99 BRAGO erreicht ist.

Dies ist jedoch vorliegend noch nicht der Fall.
Insbesondere kann in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren nur dann für die Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung Bedeutung erlangen, wenn sich daraus für den zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen ergeben. Ansonsten sind diese Kriterien nur im Rahmen des § 12 Abs. 1 BRAGO für den Wahlverteidiger bzw. den Nebenklägervertreter von Belang, wenn er innerhalb des ihm zustehenden Gebührenrahmens die angemessene Gebühr zu bestimmen hat.

Zutreffend hat der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass bereits der Gesetzgeber dem in der Regel größeren Umfang und höheren Schwierigkeitsgrad von Schwurgerichtssachen durch erheblich erhöhte gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Der durch die Vertretung zweier Mandantinnen erforderliche Mehraufwand wird hier hinreichend dadurch ausgeglichen, dass die Antragstellerin für sämtliche Gebühren eine Erhöhung nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhält.

Schließlich ist abgesehen davon, dass gerade in Schwurgerichtssachen die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten regelmäßig zu erfolgen hat, die sich möglicherweise daraus ergebende rechtliche Schwierigkeit - insbesondere zur Frage von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit - in erster Linie den Angeklagten und seinen Verteidiger, nicht aber in gleichem Umfang den Nebenkläger und seinen Beistand betrifft.

Auch in einer Gesamtschau sämtlicher zu berücksichtigender Umstände erachtet der Senat daher weder hinsichtlich der Schwierigkeit noch des Umfangs des Verfahrens den Grad des „Besonderen“ i.S.d. § 99 BRAGO als erreicht.


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