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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 58, 59, 60/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO (umfangreiches Aktenmaterial, 75 HV-Tage allein nicht, aber umfangreiche Beweisaufnahme mit 113 Zeugen, was erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich machte).

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: besonderer Umfang

Normen: BRAGO 99

Fundstelle: JurBüro 1999, 639; AGS 2000, 9

Beschluss: Strafsache gegen 1. R.K., und 2. H.K.,
wegen Betruges und Verleitung zur Börsenspekulation,
(hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung 1. des Rechtsanwalts T. aus E. vom 21. Juni 1996, 2. des Rechtsanwalts B. aus vom 30. April 1996 für die Verteidigung des früheren Angeklagten B. aus E., 3. des Rechtsanwalts K aus G. aus vom 12. Juni 1996 für die Verteidigung der früheren Angeklagten H.K. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Rechtsanwalt T. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 29.120,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 34.000,00 DM (in Worten: vierunddreißigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Sein weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsanwalt B wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 20.920,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 30.000,00 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Sein weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsanwalt K wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 28.560,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 38.000,00 DM (in Worten: achtunddreißigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Sein weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeiten als gerichtlich bestellte Verteidiger der früheren Angeklagten Pauschvergütungen, die Rechtsanwalt T. mit 54.400,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, Rechtsanwalt B mit 42.300,- DM und Rechtsanwalt K mit 85.680,- DM beziffert haben und die in der beantragten Höhe die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers erheblich übersteigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Antragsschriften und auf die Stellungnahme von Rechtsanwalt B vom 5. Mai 1998 zu den Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner den Antragstellern übersandten Äußerung vom 14. April 1999 keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben.

In Übereinstimmung mit den zutreffenden, die Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen in der vorgenannten Stellungnahme, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind auch nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO erfüllt. Das Verfahren wies, so auch die Auffassung des Strafkammervorsitzenden, besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf.

Das Verfahren war auch besonders umfangreich im Sinne des § 99 BRAGO. Der Umfang der Akten liegt mit 25 Bänden Hauptakten, acht Sonderbänden, 28 Sonderordnern, 72 Beweismittelordnern, 11 Zusatzordnern und drei Beiakten erheblich über dem Umfang eines durchschnittlichen Verfahrens vor der großen Strafkammer. Die Hauptverhandlung hat sich während eines Zeitraums von knapp einem Jahr und vier Monaten über 75 Verhandlungstage erstreckt. Allein dies führte zwar nicht zu einer Bewertung des Verfahrens als besonders umfangreich, da für jeden weiteren Verhandlungstag eine Gebühr gewährt wird, so dass der Zeitaufwand für jeden Tag an sich abgegolten ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 99 Anm. 5). Zu berücksichtigen ist hier aber, dass angesichts des Umfangs der Beweisaufnahme - in Anwesenheit von Rechtsanwalt T. sind 113 Zeugen, in Anwesenheit von Rechtsanwalt 97 zeugen sowie ein Sachverständiger und in Anwesenheit von Rechtsanwalt K 131 Zeugen und ein Sachverständiger vernommen worden - ein ganz erheblicher zeitlicher Aufwand der Verteidiger erforderlich war, um die jeweilige Beweisaufnahme vor- beziehungsweise nachzubereiten. Dieser Gesichtspunkt führt in der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände dazu, das Verfahren als besonders umfangreich anzusehen, auch wenn die Dauer der einzelnen Verhandlungstage für jeden der Antragsteller eher unterdurchschnittlich war. Auch konnte nicht außer Betracht bleiben, dass allen Antragstellern nur eine sehr kurze Einarbeitungszeit in das Verfahren zur Verfügung gestanden hat.

Unter Abwägung aller Umstände war für Rechtsanwalt T. die Bewilligung einer Pauschvergütung, die etwas unter der Mittelgebühr liegt, angemessen. Zu berücksichtigen war dabei, dass für ihn, da er bei einer Vielzahl von Verhandlungstagen nur zeitweise anwesend war, die durchschnittliche Verhandlungsdauer von 3 Stunden 16 Minuten zum Teil deutlich unter der der beiden anderen Antragsteller lag. Auch war seine Tätigkeit im Revisionsverfahren und nach Zurückverweisung des Verfahrens unterdurchschnittlich.

Für Rechtsanwalt B war die Bewilligung einer Pauschvergütung, die über der Mittelgebühr liegt, angemessen. Berücksichtigt worden ist dabei, dass seine Tätigkeit im Revisionsverfahren überdurchschnittlich war und die durchschnittliche Dauer der Verhandlungstage mit 3 Stunden 46 Minuten höher als bei Rechtsanwalt war.

Auch für Rechtsanwalt K war die Bewilligung einer über der Mittelgebühr liegenden Pauschvergütung angemessen. Für ihn war die durchschnittliche Verhandlungsdauer mit 4 Stunden 4 Minuten am höchsten. Auch war zu berücksichtigten, dass er jedenfalls ab dem zweiten Verhandlungstag im wesentlichen alleiniger Verteidiger der früheren Angeklagten war.

Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr oder gar über diese noch hinausgehend kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 1996 - 2 (s) Sbd. 4 - 95 u. 96/96 - JurBüro 1997, 84). Die Terminierung war mit 75 Verhandlungstagen bei einer Verhandlungsdauer von knapp 16 Monaten nicht so gedrängt, dass es den Antragstellern auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit nicht möglich gewesen ist, neben der Tätigkeit im vorliegenden Verfahren weitere Mandate zu betreuen. Die weitergehenden Anträge waren daher zurückzuweisen.

Die geltend gemachte Mehrwertsteuer kann nicht im Bewilligungsverfahren, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden.


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