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aus RVGreport 2017, 166

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2016/2017 – Teil 1

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2015/2016 wurde im RVGreport 2016, 166 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rechtsprechung zum Paragraphen-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden gesondert behandelt. Der Beitrag hat den Stand von Ende März 2017.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil des RVG

§ 3a RVG

BGH RVGreport 2016, 332 = MDR 2016, 915 = AnwBl 2016, 692 = RVGprofessionell 2016, 156 = JurBüro 2016, 463 = AGS 2016, 382

1. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.

2. Der Formmangel einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG führt nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zur Beschränkung der vereinbarten Vergütung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühr.

3. Es lässt den Anspruch des RA auf die vereinbarte Vergütung unberührt, wenn die Vergütungsvereinbarung keinen Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 enthält; dies gilt auch für den Beitritt eines Dritten zur Schuld des Mandanten.

 

BGH RVGreport 2017, 93 = JurBüro 2017, 19 = RVGprofessionell 2017, 28 = zfs 2017, 167

1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.

 

OLG München AnwBl. 2017, 209 = RVGprofessionell 2017, 26

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung per E-Mail ist zulässig.

 

LG Bochum RVGreport 2017, 91

Die Vorschriften zu einem Haustürwiderruf nach §§ 355, 312 BGB a.F. sind auf eine in einer Justizvollzugsanstalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung nicht anwendbar.

 

OLG München, Beschl. v. 7.7.2016 – 15 U 1298/16 Rae, AGS 2016, 558;

OLG München AnwBl. 2017, 209 = RVGprofessionell 2017, 26

Die Vereinbarung eines Mindesthonorars in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren durch allgemeine Geschäftsbedingung ist zulässig. Sie stellt keine überraschende Klausel i.S.d. § 307c Abs. 1 BGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zuerst ein Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar.

 

LG Stuttgart AGS 2017, 6 = JurBüro 2016, 416

1. Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis zwischen den gesetzlichen Gebühren und dem vereinbarten Honorar (hier: „Mindesthonorar“) den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen.

2. Dies gilt erst recht, wenn darüber hinausgehend feststellbar ist, dass der RA die Unterlegenheit des Mandanten auch bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein RA mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen einer begangenen Steuerhinterziehung beauftragt wird und er die durch die öffentliche Berichterstattung über sogenannte Steuer-CDs verstärkte Sorge des Mandanten, für die begangene Steuerhinterziehung (möglicherweise in einem öffentlichen Strafverfahren) belangt zu werden und dadurch auch berufliche Nachteile zu haben, zur Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausnutzt.

 

OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 174 = StRR 2016, Nr. 8 S. 21 = RVGprofessionell 2016, 123

Zur Beweislastverteilung im Streit um die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung.

§ 8 RVG

VGH Baden-Württemberg RVGreport 2016, 460 = AGS 2016, 560

Hat das Verfahren geruht und ist infolgedessen eine zuvor angefallene (Verfahrens)Gebühr verjährt, kann, wenn nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine Tätigkeit einfaltet wird, die den Gebührentatbestand verwirklicht, die Gebühr erneut entstehen und vom RA geltend gemacht werden.

§ 10 RVG

LAG Hamm AGS 2016, 381

Ein Rechtsgeschäft nach § 398 BGB kann seine volle Wirkung erst dann entfalten, wenn und sobald alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers erfüllt sind. In Fällen der Vergütung von RAen setzt das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zwingend eine unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2 RVG voraus.

§ 15 RVG

LG Bonn RVGreport 2016, 255 = AGS 2016, 274 = JurBüro 2016, 472

1. Selbstständige, nicht formell verbundene oder als solches getrennte Bußgeldverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. § 15 RVG, unabhängig davon, ob sie in einem Aktenband geführt werden. Der RA hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen.

2. Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere, jeweils einzeln kostenpflichtige Bescheide zu erlassen, ist diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.

 

OLG Oldenburg AGS 2016, 511;

LG Oldenburg RVGreport 2016, 415 = AGS 2016, 510

Das Verfahren über den Widerruf mehrerer Strafaussetzungen zur Bewährung stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG dar.

 

OLG Hamm RVGreport 2017, 52

Im Auslieferungsverfahren wird der Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG durch das Ersuchen des ersuchenden Staates bestimmt. Es handelt sich daher um eine neue Angelegenheit, wenn nach Anordnung der Auslieferung ein Nachtragsauslieferungsersuchen wegen einer anderen Tat/Verurteilung gestellt wird.

§ 17 RVG

LG Düsseldorf RVGreport 2016, 414 = JurBüro 2016, 637 = AGS 2017, 28

Das Adhäsionsverfahren ist keine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 RVG.

§ 19 RVG

KG StraFo 2016, 513

Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nrn. 4100 ff. VV RVG nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung.

§ 22 RVG

BGH RVGreport 2016, 215 = AGS 2016, 316

Werden von mehreren Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so liegt für den RA, der die Geschädigten gemeinsam vertritt, nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor.

 

OLG Oldenburg JurBüro 2017, 82

1. Für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts eines Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrere Geschädigter in einem Strafverfahren sind die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, wenn es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 22 RVG handelt.

2. Anwaltliche Leistungen betreffend i.d.R. dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.

 

LG Düsseldorf RVGreport 2016, 414 = JurBüro 2016, 637 = AGS 2017, 28

Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

§ 32 RVG

OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 232

1. Eine Streitwertbeschwerde ist in Strafvollzugssachen unabhängig von einer Anfechtung der Hauptentscheidung statthaft.

2. Der Senat hat bei einer Streitwertbeschwerde in Strafvollzugssachen in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.

3. Bei dem Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) handelt es sich in Strafvollzugssachen lediglich um einen subsidiären Ausnahmewert.

§ 34 RVG

LG Stuttgart RVGreport 2016, 479

Der RA hat den Mandanten im Erstberatungsgespräch über die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufzuklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.

§ 37 RVG

BVerfG Beschl. v. 25.1.2017 – 1 BvR 1304/13

Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 Abs. 1 RVG die früher in § § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. enthaltene „gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert hat und – anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. – nunmehr in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.

§ 42 RVG

OLG München RVGreport 2017, 11

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt bildet die Wahlanwaltshöchstgebühr in der Regel die Obergrenze. Nur in „außergewöhnlichen“ Fällen kommt eine Überschreitung in Betracht.

 

BGH RVGreport 2016, 339

2.625,00 € für die Gebühren Nrn. 4130, 4133 VV RVG; keine Verdoppelung, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem LG mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.

§ 46 RVG

AG Iserlohn RVGreport 2016, 467 = AGS 2016, 513

Das vollständige Kopieren des gesamten Akteninhaltes ist als gerechtfertigt und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung auch als geboten anzuerkennen. Es ist einem Strafverteidiger auch nicht zuzumuten, die Akte bereits bei Erhalt durchzuarbeiten, nur um entscheiden zu können, welche Schriftstücke möglicherweise relevant für das weitere Verfahren sein könnten. Bei umfangreichen Beiakten u.a. ist eine grobe Sichtung erforderlich.

 

BGH RVGreport 2016, 302 = StRR 8/2016, S. 20 = RVGprofessionell 2016, 140 = zfs 2016, 461

Die Dienstreise eines Nebenklägervertreters zu seinen Mandanten, die sich in Las Vegas aufhalten, ist im Revisionsverfahren nicht i.S.d. § 46 Abs. 1 RVG erforderlich, wenn der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits erwidert hat. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht.

§ 48 RVG

OLG Hamm RVGreport 2017, 52

§ 48 Abs. 6 RVG findet auch im Auslieferungsverfahren Anwendung.

 

LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2016, 350

Die Erstreckung hängt von der vorherigen Stellung eines Beiordnungsantrages ab.

§ 51 RVG

BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – 4 StR 72/15;

BGH, Beschl. v. 12.8.2016 – 4 StR 72/15

Voraussetzung für eine Pauschgebühr ist der Antrag des Pflichtverteidigers; dieser bindet das OLG jedoch nicht hinsichtlich der Höhe.

 

OLG Stuttgart RVGreport 2017, 56

Eine mathematische Berechnung der Pauschgebühr, etwa über die sog. „500-Blatt-Klausel“ betreffend die Grundgebühr ist nicht zulässig.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 100

Die sog. „500-Blatt-Formel“ betreffend die Einarbeitung in die Akten bezieht sich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papiere noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer studiert werden mussten, hat der Pflichtverteidiger substantiiert darzutun.

 

OLG Frankfurt StraFo 2016, 305 m. Anm. von Stetten

Zur (verneinten) Pauschgebühr in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten, wenn dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden ist.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2016 – 5 RVGs 79/16;

OLG München RVGreport 2017, 11

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt bildet die Wahlanwaltshöchstgebühr in der Regel die Obergrenze. Nur in „außergewöhnlichen“ Fällen kommt eine Überschreitung in Betracht.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2016 – 5 RVGs 79/16

Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.

 

BGH RVGreport 2016, 374

470,00 EUR für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung im Verfahren BGHSt 59, 16 (Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Arzneimittel: Vollendung der Tat durch Abgabe an andere).

 

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 AR 99/15

1. Zu Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren.

2. Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.

 

BGH RVGreport 2016, 454 = NJW 2016, 2351 = NStZ-RR 2016, 263 = JurBüro 2016, 469 = AGS 2016, 398

Der Ermittlungsrichter des BGH ist für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten RA auf Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zuständig.

 

OLG Braunschweig RVGreport 2016, 302 = JurBüro 2016, 358 = NStZ-RR 2016, 231 (LS) = RVGprofessionell 2016, 141

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

§ 52 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16;

OLG Celle RVGreport 2016, 429 = RVGprofessionell 2016, 219;

OLG München NStZ-RR 2017, 96 LS;

OLG Nürnberg RVGreport 2017, 24

Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren.

 

OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2017 – 2 Ws 85/17

1. Die Vorschrift des § 304 Abs. 3 StPO, wonach die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– € übersteigt, findet im Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 4 RVG keine Anwendung.

2. Macht der Angeklagte zur Höhe und Herkunft seines aktuellen Einkommens keine hinreichenden Ausführungen und erfolgt keine Glaubhaftmachung seiner Behauptungen, greift die Vermutungswirkung des § 52 Abs. 3 Satz 2 RVG ein

§ 53 RVG

KG, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 Ws 4/16

Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG verjährt in 30 Jahren.

§ 55 RVG

FG Sachsen-Anhalt RVGreport 2016, 418

Eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend ge­macht wird, gilt erst dann als unbestritten i.S.v. 226 Abs. 3 AO, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde.

 

OLG Hamm RVGreport 2016, 342 = NJW-RR 2016, 885 = AGS 2016, 530

Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten RA gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.

§ 56 RVG

KG RVGreport 2017, 18

Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert i.S.d. § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-)Beschlüsse „verteilt“ wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-)Beschlüsse zusammenzurechnen und eine Erinnerung kann als sofortige Beschwerde behandelt werden.

 

LG Düsseldorf RVGreport 2016, 414 = JurBüro 2016, 637 = AGS 2017, 28

Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar.

§ 58 RVG

 

1. Durch die Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 RVG sowie des § 17 Nr. 10a RVG in der Fassung des seit dem 1. 8. 2013 geltenden 2. KostRMoG ist die zum früheren Rechtszustand vorliegende Rechtsprechung überholt.

2. Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen im Straf- und Bußgeldverfahren ist nach der Neuregelung nur noch auf die für die jeweilige Angelegenheit zu zahlenden gesetzlichen Gebühren möglich. Aus § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG folgt nichts anderes.

 

LG Berlin RVGreport 2016, 258

1. Vorschüsse und Zahlungen, welche der Verteidiger für das Ermittlungsverfahren erhalten hat, sind nach der Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 durch das 2. KostRMoG nicht auf seine Pflichtverteidigervergütung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges anzurechnen.

2. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG auf § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG kommt nicht in Betracht.

 


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