Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus StraFo 2018, 140

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Straf- und Bußgeldverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2016–2018

Teil 1

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

I. Allgemeines

Seit einigen Jahren berichte ich in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gebührenrecht der Verteidiger.[1] Dieser Beitrag schließt an diese Zusammenstellung an; das Schema der früheren Übersichten ist im Wesentlichen beibehalten worden. Zusammengestellt ist die etwa seit Sommer 2016 veröffentlichte, aber auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung, die mir bekannt geworden ist.[2] Da die Rechtsprechung zu den §§ 42, 51 RVG und zu § 14 RVG im Berichtszeitraum nicht so umfangreich war, ist sie hier mit aufgenommen und bleibt nicht wie früher gesonderten Beiträgen vorbehalten. Der Beitrag hat den Stand von Mitte März 2018.[3] Für Rechtsprechung aus früheren Zeiträumen wird auf die früheren Veröffentlichungen verwiesen.[4]

II. Vergütungsvereinbarung/Erfolgshonorar

1. Anwaltsvertrag/Fernabsatzrecht

Umstritten war bislang die Frage, ob Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können.[5] Der BGH hat die Frage vor Kurzem bejaht.[6] Nach der Rechtsprechung des BGH[7] liegt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem regelmäßig aber nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält. Nach Auffassung des LG Bochum sind die Vorschriften zu einem Haustürwiderruf nach §§ 355, 312 BGB a.F. auf eine in einer Justizvollzugsanstalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung nicht anwendbar.[8]

2. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)

Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar.[9] Für die Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textform genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist.[10]

Zu den Formerfordernissen für einen Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung hat der BGH im Urt. v. 12.5.2016 Stellung genommen.[11] Danach gelten die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. Daher ist ein Schuldbeitritt nur wirksam, wenn die in der Vergütungsvereinbarung getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden zur vereinbarten Vergütung auch in der Beitrittserklärung enthalten sind oder auf diese Vereinbarungen in der Beitrittserklärung in transparenter Weise Bezug genommen wird.[12]

Zum Inhalt der Vergütungsvereinbarung und zur Höhe des vereinbarten Honorars ist auf Folgendes hinzuweisen: Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.[13] Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist regelmäßig nicht unangemessen hoch i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG.[14] Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-Fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.[15] Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis zwischen den gesetzlichen Gebühren und dem vereinbarten Honorar (hier: „Mindesthonorar“) den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen.[16] Dies gilt erst recht, wenn darüber hinausgehend feststellbar ist, dass der Rechtsanwalt die Unterlegenheit des Mandanten auch bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen einer begangenen Steuerhinterziehung beauftragt wird und er die durch die öffentliche Berichterstattung über sogenannte Steuer-CDs verstärkte Sorge des Mandanten, für die begangene Steuerhinterziehung (möglicherweise in einem öffentlichen Strafverfahren) belangt zu werden und dadurch auch berufliche Nachteile zu haben, zur Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausnutzt.[17]

Die Vereinbarung eines Mindesthonorars in Höhe des 2-Fachen der gesetzlichen Gebühren durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig. Eine solche Vereinbarung stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 307c Abs. 1 BGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zuerst ein Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar.[18] Wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, dass der Rechtsanwalt seine Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG abrechnet, so folgt daraus, dass der Mandant die Reisezeit nicht nach dem Stundenhonorar zu vergüten hat.[19] Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes je angefangene 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.[20]

3. Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (§ 4b RVG)

Einer wirksamen Vergütungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass einer schriftlichen Vereinbarung im Nachhinein handschriftliche Zusätze hinzugefügt werden; das gilt vor allem, wenn es sich lediglich um bereits feststehende Daten wie den Strafvorwurf und das Aktenzeichen handelt, so dass diesen Ergänzungen eine klarstellende Funktion zukommt.[21] Ebenso ist unschädlich, dass die Vergütungsvereinbarung zu dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung der vereinbarten Vergütung (bereits) geleistet wurde, noch nicht vorlag. Denn die Vereinbarung bedarf zwar gemäß § 3a RVG der Schriftform, das schließt jedoch nicht aus, dass der vereinbarte Betrag vorab gezahlt wird.[22]

Der Formmangel einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG führt nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zur Beschränkung der vereinbarten Vergütung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühr. Es lässt den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt, wenn die Vergütungsvereinbarung keinen Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 enthält; dies gilt auch für den Beitritt eines Dritten zur Schuld des Mandanten.[23] Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung ist treuwidrig, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.[24]

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 2 Satz 3 RVG in einer Vergütungsvereinbarung auf die eingeschränkte Kostenerstattung führt nicht zur Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung nach § 4b RVG.[25]

Zur Beweislastverteilung im Streit um die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung hat das OLG Karlsruhe im Urt. v. 17.3.2016 Stellung genommen.[26] Danach gilt: Da eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen (Pflicht-)Verteidiger und Beschuldigtem voraussetzt, dass der Beschuldigte die Vergütungsvereinbarung freiwillig abgeschlossen hat, gehört die Freiwilligkeit des Vergütungsversprechens zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit. Dazu hat der Beschuldigte die gebührenrechtliche Lage richtig einschätzen zu können, gegebenenfalls ist der Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Belehrung verpflichtet. Für die Notwendigkeit der Kenntnis der besonderen gebührenrechtlichen Lage obliegt daher dem Rechtsanwalt die Beweislast. Diese ist nicht erfüllt, wenn in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung eine Belehrung über den Umstand, dass der Pflichtverteidiger auch im Falle der Nichtunterzeichnung zur Fortführung der Verteidigung verpflichtet ist, nicht enthalten ist.

4. Erfolgshonorar (§ 4a RVG)

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Vertretung durch einen Hochschullehrer hat das OLG Düsseldorf als zulässig angesehen.[27] Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.

 

IV. Paragrafenteil des RVG

1. Verjährung (§ 8 RVG)

Hat das Verfahren geruht und ist infolgedessen eine zuvor angefallene (Verfahrens-)Gebühr verjährt, kann, wenn nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine Tätigkeit entfaltet wird, die den Gebührentatbestand verwirklicht, die Gebühr erneut entstehen und vom Rechtsanwalt geltend gemacht werden.[28]

2. Berechnung der Vergütung (§ 10 RVG)

Ein Rechtsgeschäft nach § 398 BGB (Abtretung) kann seine volle Wirkung erst dann entfalten, wenn und sobald alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers erfüllt sind. In Fällen der Vergütung von Rechtsanwälten setzt das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zwingend eine unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2 RVG voraus.[29]

3. § 14 RVG im Straf-/Bußgeldverfahren

a) Allgemeines

Unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.[30] Nach Auffassung des OLG Schleswig ist die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG mindestens in Höhe der Gebühren des Pflichtverteidigers zu bemessen.[31] Auch das AG Köthen[32] geht davon aus, dass die Gebühren des Wahlverteidigers im Fall des Freispruchs in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen sind.[33]

b) Konkrete Gebührenbemessung im Straf-/Bußgeldverfahren

Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d.h. der gebührenerhöhenden und -mindernden, vorzunehmen; dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen.[34] Das gilt auch im Bußgeldverfahren.[35] Der Umstand, dass durch § 14 Abs. 1 RVG die früher in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. enthaltene „gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert wurde und – anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. – nunmehr in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der anwaltliche Arbeitsaufwand an erster Stelle genannt ist, hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.[36] Die Höhe der Geldbuße ist kein Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühren. Denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“).[37]

Entscheidendes Kriterium für den „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat, was vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung ist.[38] Bei deren Bemessung geben die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen.[39] Für eine Berufungshauptverhandlung liegt eine Dauer von 3 Stunden 55 Minuten im üblichen Rahmen.[40] Eine Terminsdauer von 51 Minuten beim AG ist unterdurchschnittlich und rechtfertigt nur eine Terminsgebühr in Höhe von 195,00 EUR.[41] Ein nur wenige Minuten dauernder Hauptverhandlungstermin ist als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen.[42]

Eine „besondere Bedeutung der Angelegenheit“ (für den Mandanten) i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG kann sich nur dann erhöhend auf die Rahmengebühr auswirken, wenn sich diese auch in einem erhöhten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts niederschlägt, was spätestens im Beschwerdeverfahren darzulegen ist.[43] Der Umstand der Inhaftierung ist bereits dadurch kompensiert, dass nach dem Vergütungsverzeichnis bei Haftsachen höhere Gebührenrahmen vorgesehen sind.[44] Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren hat das OLG Hamm Stellung genommen.[45] Das Verfahren hat erhebliche Bedeutung, wenn ein Verbrechen des besonders schweren Falls der Vergewaltigung angezeigt worden ist, auch wenn das nur zu einer Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, aber immerhin vor der großen Jugendkammer des Landgerichts, geführt hat.[46] Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als überdurchschnittlich anzusehen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden sollte, dessen Beginn nicht vom Betroffenen innerhalb eines Zeitraums frei hätte gewählt werden können, sondern das unmittelbar ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vollstreckt werden sollte, und wenn wegen der „Punktelage“ die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.[47] Von durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit ist im Bußgeldverfahren schon ab drohender Eintragung von einem Punkt im FAER auszugehen, da schon ab vier Punkten Führerscheinmaßnahmen erfolgen können.[48]

Die Schwierigkeit des Verfahrens ist durchschnittlich, wenn zwar eine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, aber andererseits keine typischerweise erschwerenden Umstände wie etwa die Erforderlichkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin einzuholen.[49] Die erfolgte Begutachtung zur Schuldfähigkeit ist bei landgerichtlichen Verfahren keine erschwerende Besonderheit.[50]

4. Begriff der Angelegenheiten (§§ 15 ff. RVG)

a) Nachtragsanklage

Bei der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren handelt es sich um einen selbstständigen Rechtsfall im Sinne der Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG, mithin um eine selbstständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG.[51]

b) Verbindung/Trennung

Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen.[52]

c) Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG)

Das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung einer Maßregel sind als eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG zu werten, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel aus demselben Urteil stammen.[53]

e) Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 VV RVG)

Anwaltliche Leistungen betreffen i.d.R. dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.[54] Das bedeutet für das Adhäsionsverfahren, dass dieses keine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 RVG darstellt.[55] Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.[56]

f) Auslieferungsverfahren (Teil 6 VV RVG)

Im Auslieferungsverfahren wird der Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG durch das Ersuchen des ersuchenden Staates bestimmt. Es handelt sich daher um eine neue Angelegenheit, wenn nach Anordnung der Auslieferung ein Nachtragsauslieferungsersuchen wegen einer anderen Tat/Verurteilung gestellt wird.[57]

5. Rechtszug (§ 19 RVG)

Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten die Nrn. 4100 ff. VV RVG nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger erst nach der Einlegung der Berufung.[58] Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG erfasst auch Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden.[59]

6. Gegenstandswerte (§§ 22 ff., 32, 33, 37 RVG)

Für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts eines Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren sind die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, wenn es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 22 handelt.[60]

Maßgeblich für die Festlegung der Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ersichtliche objektive Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), hat dagegen außer Betracht zu bleiben.[61] Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in derartigen Verfahren sind keine tauglichen Bemessungskriterien für die Bestimmung des Streitwerts.[62] Bei dem Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) handelt es sich in Strafvollzugssachen lediglich um einen subsidiären Ausnahmewert.[63] Eine Streitwertbeschwerde ist in Strafvollzugssachen unabhängig von einer Anfechtung der Hauptentscheidung statthaft; der OLG-Senat hat bei einer Streitwertbeschwerde in Strafvollzugssachen in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.[64]

Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert der volle Wert des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.[65]

In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen des BVerfG (§ 37 RVG) nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer des BVerfG 25.000 EUR.[66]

7. Pauschgebühr des Wahlanwalts (§ 42 RVG)

Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat.[67] Der Wahlverteidiger muss infolge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Auch bei gleichzeitigem Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und Antrag auf Kostenfestsetzung steht ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG entgegen. Es liegt in der Hand des Verteidigers, durch Einlegen von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren zu sichern, dass zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchgeführt wird.[68]

Die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG über die gesetzlichen. Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus stellt die Ausnahme dar. Denn bereits eine Pauschgebühr nach § 51 RVG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nur bewilligt werden, wenn sich die anwaltliche Mühewaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen in exorbitanter Weise abhebt.[69]

8. Auslagen und Aufwendungen (§ 46 RVG)

Erforderlich i.S.d. § 46 RVG sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann.[70] Deshalb ist nicht ersichtlich, dass dann, wenn ein Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits schriftsätzlich erwidert hat, eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht.[71]

Derzeit besteht keine Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen oder zur Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung.[72] Der Verteidiger kann auch nicht auf seine Fortbildungspflicht verwiesen werden.[73] Die Erstattung der Dokumentenpauschale kann nicht mit der Begründung grundsätzlich versagt werden, dass Ausdrucke aus einer elektronischen Akte generell nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind.[74] Zur Erstattungsfähigkeit der Auslagen für die Fertigung eines Aktendoppels für einen Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist.[75] Es ist das vollständige Kopieren des gesamten Akteninhaltes als gerechtfertigt anzuerkennen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung auch geboten.[76] Es ist einem Strafverteidiger auch nicht zuzumuten, die Akte bereits bei Erhalt durchzuarbeiten, nur um entscheiden zu können, welche Schriftstücke möglicherweise relevant für das weitere Verfahren sein könnten. Bei umfangreichen Beiakten u.a. ist eine grobe Sichtung erforderlich.[77]

Der Umstand, dass ein Beschuldigter, der der Gerichtssprache nicht mächtig ist, die Möglichkeit haben muss, in jeder Lage des Verfahrens seine Rechte effektiv wahrzunehmen, ohne zuvor eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, führt nicht zur Annahme, dass Auslagen, die Übersetzer- oder Dolmetscherdienste im weitesten Sinne betreffen, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Maßstab des Anspruchs auf Erstattung entstandener Dolmetscher- oder Übersetzungskosten ist neben den mangelnden Sprachkenntnissen des Beschuldigten das Erfordernis der Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zum Zwecke der Verteidigung.[78]

Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.[79]

9. Erstreckung (§ 48 RVG)

Die Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG stellt sich nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt.[80] § 48 Abs. 6 RVG findet auch im Auslieferungsverfahren Anwendung.[81] Daher ist in diesen Fällen ein Erstreckungsantrag nicht erforderlich.[82] Da die Rechtsprechung der OLG in dieser Frage aber nicht einheitlich ist, sollte immer ein „Erstreckungsantrag“ gestellt werden. Die Antragstellung ist aber auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt.[83]

10. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

Die Rechtsprechung zur Pauschgebühr nach § 51 RVG ist im Berichtszeitraum noch weiter zurückgegangen.[84] Das ist sicherlich auch mit darauf zurückzuführen, dass die OLG zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers so restriktiv entscheiden, dass sich Pflichtverteidiger in vielen Fällen erst gar nicht mehr die Mühe machen, einen Pauschgebührantrag zu stellen, da dieser im Zweifel doch abgelehnt wird. Diese Entwicklung entspricht sicherlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Einführung des RVG, sie ist aber inzwischen unumkehrbar.[85] Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass auch der BGH nach wie vor seinen falschen Ansatz, die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG komme nur in „exorbitant“ umfangreichen oder schwierigen Verfahren vor, vertritt.[86] Hinzu kommt, dass die OLG den durch das RVG neu eingeführten Gebührentatbeständen bei der Bewilligung einer Pauschgebühr besonderes Gewicht beimessen, so dass wegen der sog. Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger insbesondere die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment nur noch in Ausnahmefällen bei der Bewilligung zur Verfügung stehen soll.[87] Auch wird der Begriff der „Zumutbarkeit“ i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG viel zu eng ausgelegt.[88]

Hinzuweisen ist auf folgende Rechtsprechung zu § 51 RVG: Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr kann nur der Zeitaufwand berücksichtigt werden, der auf der verfahrensbezogenen Tätigkeit des Pflichtverteidigers beruht. Nicht berücksichtigungsfähig ist dagegen der Aufwand, der auf persönliche Umstände zurückzuführen ist.[89] Nach Auffassung des OLG Stuttgart[90] erscheint es weder sachgerecht noch im Regelfall zur Findung eines billigen und zumutbaren Ausgleichs für die im Einzelfall entfaltete anwaltliche Tätigkeit geeignet, eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands des Pflichtverteidigers anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Seiten der Ermittlungsakten ergebenden Faktors vorzunehmen. Es lehnt daher die sog. „500-Blatt-Formel“[91] betreffend die Einarbeitung in die Akten ab. Auch das OLG Düsseldorf sieht diese von ihm entwickelte Formel inzwischen enger und bezieht sie weder pauschal auf sämtliche zu den Akten gelangten Papiere noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten.[92] Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer studiert werden mussten, hat der Pflichtverteidiger substantiiert darzutun.[93] Zur Pauschgebühr in einem Verfahren mit rund 50.000 Blatt Akte, in die sich der Rechtsanwalt in kurzer Zeit einarbeiten musste, hat das OLG Stuttgart Stellung genommen.[94] Das OLG Frankfurt am Main die Gewährung einer Pauschgebühr in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten, wenn dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden ist, abgelehnt.[95]

Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.[96] Das KG geht, was falsch ist, davon aus, dass einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne sind, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig sein soll.[97] Fremdsprachkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen, mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, was ggf. zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt hat, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung.[98]

Im Revisionsverfahren wird dem Pflichtverteidiger keine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung (§ 350 StPO) gewährt, wenn sie nur gut 30 Minuten gedauert hat und es nur noch um die Revision gegen den Strafausspruch ging.[99]

Staatsschutzsachen sind nicht generell „besonders schwierig“ i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[100] Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.[101]

Die Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet grundsätzlich die Obergrenze für die Bemessung einer Pauschgebühr. Sie kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden.[102] Die Höhe des Pauschgebührenanspruchs eines bestellten Beistandes/Verteidigers ist in analoger Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers begrenzt.[103] Die Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet grundsätzlich die Obergrenze für die Bemessung einer Pauschgebühr. Sie kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.[104] Voraussetzung für eine Pauschgebühr ist der Antrag des Pflichtverteidigers; dieser bindet das OLG jedoch nicht hinsichtlich der Höhe.[105] Der Ermittlungsrichter des BGH ist für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zuständig.[106]

11. Anspruch gegen den Beschuldigten/Betroffenen (§ 52 RVG)

Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren.[107] Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 Satz 2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.[108]

Die Vorschrift des § 304 Abs. 3 StPO, wonach die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, findet im Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 4 RVG keine Anwendung.[109] Macht der Angeklagte zur Höhe und Herkunft seines aktuellen Einkommens keine hinreichenden Ausführungen und erfolgt keine Glaubhaftmachung seiner Behauptungen, greift die Vermutungswirkung des § 52 Abs. 3 Satz 2 RVG.[110]

12. Anspruch gegen den Auftraggeber; Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts

Der gemäß § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten gemäß § 126 ZPO selbst beitreiben und gemäß § 464b StPO selbst festsetzen lassen.[111] Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG verjährt in dreißig Jahren.[112]

13. Vergütungsfestsetzungsverfahren (§§ 55 f. RVG)

Mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG hat sich das KG befasst.[113] Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.[114] Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist für den Vergütungsfestsetzungsantrag vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 Satz 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind.[115]

Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar.[116] Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet; § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.[117] Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-)Beschlüsse „verteilt“ wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-)Beschlüsse zusammenzurechnen und kann eine Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln sein.[118]

14. Vorschüsse (§ 58 RVG)

Durch die Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 RVG sowie des § 17 Nr. 10a RVG in der Fassung des seit dem 1.8.2013 geltenden 2. KostRMoG ist die zum früheren Rechtszustand vorliegende Rechtsprechung überholt.[119] Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen im Straf- und Bußgeldverfahren ist nach der Neuregelung nur noch auf die für die jeweilige Angelegenheit zu zahlenden gesetzlichen Gebühren möglich. Aus § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG folgt nichts anderes.[120] Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der „Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte; diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) mit Wirkung zum 1.8.2013 eingeführten Bestimmung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm.[121]

Der Beitrag wird mit der Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) fortgesetzt.


[1] Burhoff, StraFo 2011, 249 ff., StraFo 2014, 137 ff. und StraFo 2016, 353 ff.

[2] Die Entscheidungen, vor allem die nicht in gebührenrechtlichen Zeitschriften veröffentlichten, sind weitgehend nach wie vor im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de unter RVG-Entscheidungen, es besteht zudem die Möglichkeit, dort einen Newsletter zu bestellen.

[3] Wegen meiner gebührenrechtlichen Veröffentlichungen aus dem Berichtszeitraum verweise ich auf die Zusammenstellung auf www.burhoff.de unter „Veröffentlichungen“; dort sind diese weitgehend im Volltext eingestellt.

[4] Vgl. zu früheren Zeiträumen StraFo 2007, 134 und 177; StraFo 2011, 249 m.w.N.

[5] AG Offenbach, Urt. v. 9.10.2013 – 380 C 45/13; AG Düsseldorf AnwBl 2017, 92; AG Brandenburg NJW-RR 2018, 186; AG Kleve, Urt. v. 18.5.2017 – 35 C 434/16; verneint von AG Charlottenburg NJW-RR 2016, 184; aus der Literatur Ernst, NJW 2014, 817; Bräuer, AnwBl 2015, 970; Härting, NJW 2016, 2937; El Auwad, AnwBl 2017, 971.

[6] BGH NJW 2018, 690 = AnwBl 2018, 166.

[7] BGH, a.a.O.; vgl. a. noch BGH NJW 2017, 1024.

[8] LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370.

[9] AnwGH Hamm AGS 2017, 495 = RVG professionell 2017, 167 = StRR 8/2017, 3 (Ls.).

[10] OLG München AGS 2016, 558; RVGreport 2017, 372 = RVGprofessionell 2017, 26 = AnwBl 2017, 209.

[11] IX ZR 208/15, RVGreport 2016, 332 = MDR 2016, 915 = AnwBl 2016, 692 = RVGprofessionell 2016, 156 = JurBüro 2016, 463 = AGS 2016, 382; OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71; zur Vergütungsvereinbarung eingehend Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Teil A: Vergütungsvereinbarung (§ 3a), Rn 2312 ff.

[12] BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.

[13] BGH RVGreport 2017, 92 = AGS 2017, 63 = JurBüro 2017, 19 = RVGprofessionell 2017, 28 = zfs 2017, 167.

[14] OLG München AGS 2016, 558; RVGreport 2017, 372 = RVGprofessionell 2017, 26 = AnwBl 2017, 209 = NJW 2017, 2127.

[15] BGH a.a.O.

[16] LG Stuttgart AGS 2017, 6 = JurBüro 2016, 416.

[17] LG Stuttgart a.a.O.

[18] OLG München AGS 2016, 558; RVGreport 2017, 372 = RVGprofessionell 2017, 26 = AnwBl 2017, 209 = NJW 2017, 2127.

[19] OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71.

[20] LG Köln RVGreport 2017, 214 = AGS 2017, 164.

[21] LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370.

[22] LG Bochum a.a.O.

[23] BGH RVGreport 2016, 332 = MDR 2016, 915 = AnwBl 2016, 692 = RVGprofessionell 2016, 156 = JurBüro 2016, 463 = AGS 2016, 382.

[24] OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71.

[25] OLG München AGS 2016, 558; RVGreport 2017, 372 = RVGprofessionell 2017, 26 = AnwBl 2017, 209 = NJW 2017, 2127; AG München NJ 2017, 82.

[26] 17 U 4/16, RVGreport 2016, 174 = StRR 8/2016, 21 = RVGprofessionell 2016, 123.

[27] OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 79.

[28] VGH Baden-Württemberg RVGreport 2016, 460 = AGS 2016, 560.

[29] LAG Hamm AGS 2016, 381.

[30] H.M.; zuletzt u.a. OLG Bamberg RVGprofessionell 2018, 79; OLG Hamm RVGreport 2017, 468, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 360 (LS); OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523, OLG Köln RVGreport 2016, 452 = RVGprofessionell 2016, 125; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173; LG Heilbronn RVGreport 2017, 174; AG Schweinfurt, Beschl. v. 23.10.2017 – 9 OWi 2 Js 12941/16.

[31] OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.

[32] Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16.

[33] AG Köthen RVGreport 2017, 185 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 9.

[34] OLG Bamberg RVGprofessionell 2018, 79; OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523.

[35] Sehr streitig, wie hier: LG Cottbus RVGreport 2018, 10 = RVGprofessionell 2018, 5; wegen weiterer Nachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG (Fn 11), Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff.; a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.1.2017 – 3 Qs 12/17.

[36] BVerfG RVGreport 2017, 352 = RVGprofessionell 2017, 104.

[37] AG Bottrop Beschl. v. 21.12.2017 – 29a OWi 3531/17 (b).

[38] OLG Bamberg, Beschl. v. 6.2.2108 – 1 Ws 51/18; OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 376 = JurBüro 2017, 468 für Fortsetzungstermine; ähnlich LG Düsseldorf RVGreport 2017, 373 = JurBüro 2017, 356 für Hauptverhandlungstermin im Bußgeldverfahren.

[39] OLG Bamberg a.a.O.; OLG Köln RVGreport 2016, 452 = RVGprofessionell 2016, 125.

[40] LG Landau, Beschl. v. 3.6.2016 – 3 Qs 29/16 (Gebühr von 320,00 EUR).

[41] LG Heilbronn RVGreport 2017, 174.

[42] LG Düsseldorf RVGreport 2017, 373 = JurBüro 2017, 356 für Bußgeldverfahren.

[43] OLG Rostock RVGreport 2017, 130 = NStZ-RR 2017, 126 = StRR 5/2017, 15 = JurBüro 2017, 250.

[44] OLG München RVGreport 2017, 231, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 96 (LS).

[45] OLG Hamm RVGreport 2017, 458, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 360 (LS).

[46] OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.

[47] LG Halle RVGreport 2016, 412 = RVGprofessionell 2017, 136.

[48] AG Bottrop RVGprofessionell 2018, 80.

[49] OLG München RVGreport 2017, 231, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 96 (LS).

[50] OLG München RVGreport 2017, 231, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 96 (LS).

[51] OLG Brandenburg StraFo 2018, 87 = RVGprofessionell 2018, 78.

[52] LG Dortmund RVGreport 2017, 261 = RVGprofessionell 2017, 116; LG Bad Kreuznach StRR 1/2018, 24 = RVGreport 2018, 60; s. auch OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden RVGreport 2009, 62 = NStZ-RR 2009, 128 = AGS 2009, 223.

[53] OLG Nürnberg RVGreport 2017, 256; LG Amberg RVGreport 2017, 256; m.E. zweifelhaft.

[54] OLG Oldenburg JurBüro 2017, 82.

[55] OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = AGS 2017, 460 = NStZ-RR 2017, 296; LG Düsseldorf RVGreport 2016, 414 = JurBüro 2016, 637.

[56] OLG Düsseldorf a.a.O.

[57] OLG Hamm RVGreport 2017, 52.

[58] KG, Beschl. v. 2.9.2016 – 4 Ws 125/16.

[59] LG Dresden, Beschl. v. 24.10.2017 – 6 T 902/17.

[60] OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = AGS 2017, 460 = NStZ-RR 2017, 296; OLG Oldenburg JurBüro 2017, 82; LG Düsseldorf RVGreport 2016, 414 = JurBüro 2016, 637.

[61] OLG Rostock JurBüro 2017, 532.

[62] OLG Rostock a.a.O.

[63] OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 232.

[64] OLG Karlsruhe a.a.O.

[65] OLG Frankfurt am Main RVGreport 2017, 420; a.A. – nur 1/3 – OLG Hamm AGS 2008, 341 = wistra 2008, 160; AGS 2008, 175; OLG München AGS 2010, 543 = NStZ-RR 2010, 32 (LS); OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = RVGprofessionell 2014, 188 = NStZ-RR 2014, 360 = StRR 2014, 454.

[66] BVerfG RVGreport 2017, 352 = RVGprofessionell 2017, 104.

[67] KG RVGreport 2016, 303 = JurBüro 2016, 132 = Rpfleger 2016, 109.

[68] KG a.a.O.

[69] OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2017 – 1 AR (P) 11/17, AGS 2017, 390 = RVGreport 2017, 414; vgl. auch die Rechtsprechung zu § 51 RVG unter IV.10.

[70] BGH RVGreport 2016, 302 = RVGprofessionell 2016, 140 = zfs 2016, 461 = StRR 8/2016, 20.

[71] BGH a.a.O.

[72] OLG Nürnberg StraFo 2017, 297 = RVGreport 2017, 388 = DAR 2017, 492 = RVGprofessionell 2018, 3.

[73] OLG Nürnberg, a.a.O.

[74] OLG Nürnberg, a.a.O.

[75] OLG Nürnberg, a.a.O.

[76] AG Iserlohn 2016, 467 = AGS 2016, 513 = StRR 12/2016, Sonderausgabe, 21 = RVGprofessionell 2017, 101.

[77] AG Iserlohn, a.a.O.

[78] LG Neuruppin, Beschl. v. 24.3.2017 – 11 KLs 13/16, zugleich auch zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung eines Wörterbuches.

[79] OLG Frankfurt RVGreport 2017, 457 = NStZ-RR 2018, 32.

[80] Zutreffend OLG Hamm StraFo 2017, 391 = AGS 2017, 457 = RVGprofessionell 2017, 190.

[81] OLG Hamm RVGreport 2017, 52 m.w.N.

[82] A.A. OLG Hamburg StraFo 2018, 41 = RVGreport 2018, 50 = JurBüro 2018, 17; OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79.

[83] OLG Zweibrücken a.a.O.

[84] Vgl. zur letzten Rechtsprechungsübersicht Burhoff, StraFo 2016, 448 ff.

[85] Vgl. dazu a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 1. ff.

[86] Dazu OLG München JurBüro 2017, 410; Beschl. v. 29.6.2017 – 8 St (K) 2/17.

[87] Vgl. dazu z.B. OLG Stuttgart RVGreport 2016, 374.

[88] OLG München JurBüro 2017, 410.

[89] OLG Stuttgart RVGreport 2017, 56 für Fahrt- und Reisezeiten.

[90] OLG Stuttgart a.a.O.

[91] Vgl. dazu OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 138; RVGreport 2016, 178.

[92] OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 10.

[93] OLG Düsseldorf a.a.O.

[94] OLG Stuttgart RVGreport 2016, 374.

[95] OLG Frankfurt am Main StraFo 2016, 305 m. Anm. von Stetten; ähnlich OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2017, 1406.

[96] OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; Beschl. v. 26.8.2016 – 10 AR 10/16; OLG Bamberg; Beschl. v. 7.6.2017 – 10 AR 30/16; OLG Hamm RVGreport 2017, 13.

[97] KG RVGreport 2016, 303 = JurBüro 2016, 132.

[98] OLG Karlsruhe RVGreport 2018, 94 = JurBüro 2017, 409, 467 = RVGprofessionell 2017, 149.

[99] BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 StR 549/15.

[100] OLG München JurBüro 2017, 410; Beschl. v. 29.6.2017 – 8 St (K) 2/17.

[101] OLG Koblenz RVGreport 2017, 413.

[102] Ständige Rechtsprechung der OLG, vgl. u.a. OLG Koblenz RVGreport 2017, 217 = JurBüro 2017, 195; OLG München RVGreport 2017, 11.

[103] So unzutreffend OLG München RVGreport 2017, 291; zutreffend a.A. OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Stuttgart RVGprofessionell 2008, 123 = StRR 2008, 359 = AGS 2008, 390 = RVGreport 2008, 383.

[104] OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; Beschl. v. 26.8.2016 – 10 AR 10/16; OLG Braunschweig RVGreport 2016, 302 = JurBüro 2016, 358 = NStZ-RR 2016, 231 (Ls.) = RVGprofessionell 2016, 141; OLG Celle RVGreport 2016, 416 = StRR 10/2016, 21 = RVGprofessionell 2016, 186.

[105] BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – 4 StR 72/15; Beschl. v. 12.8.2016 – 4 StR 72/15.

[106] BGH NJW 2016, 2351 = RVGreport 2016, 454 = NStZ-RR 2016, 263 = AGS 2016, 398.

[107] OLG Celle RVGreport 2016, 429 = RVGprofessionell 2016, 219; OLG München RVGreport 2017, 231 = NStZ-RR 2017, 96 (Ls.); OLG Nürnberg RVGreport 2017, 24 = AGS 2017, 217.

[108] OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 376 = JurBüro 2017, 468.

[109] OLG Köln RVGreport 2017, 339 = AGS 2017, 107.

[110] OLG Köln a.a.O.

[111] OLG Hamm RVGreport 2017, 468 = NStZ-RR 2017, 380 (Ls.).

[112] KG RVGreport 2017, 226 = JurBüro 2017, 129 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 2 = AGS 2017, 305.

[113] KG RVGreport 2017, 18 = Rpfleger 2017, 116 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 12.

[114] OLG Hamm NJW-RR 2016, 885 = RVGreport 2016, 342 = AGS 2016, 530.

[115] AG Braunschweig, Beschl. v. 1.2.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16.

[116] LG Düsseldorf RVGreport 2016, 414 = AGS 2017, 28 = JurBüro 2016, 637 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 23.

[117] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2017 – I-10 W 36-37/17.

[118] KG Rpfleger 2017, 116 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 12.

[119] KG StraFo 2017, 172 = RVGreport 2017, 415 = NStZ-RR 2017, 159 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 14 = RVGprofessionell 2017, 118 = JurBüro 2017, 172 = AGS 2017, 461; LG Berlin RVGreport 2016, 258.

[120] KG a.a.O.

[121] OLG Jena RVGreport 2018, 95.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".