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aus ZAP-Heft 24/2016, F 22 R. S. 981

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (III/2016)

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweise
  1. Stärkung der Verfahrensrechte des Beschuldigten
  2. Gesetzentwurf zu europäischer Rechtshilfe in Strafsachen
II. Ermittlungsverfahren
  1. Durchsuchung
    a) Allgemeines
    b) Anonymer Hinweis als Grundlage einer Durchsuchungsmaßnahme
    c) Durchsuchung im Bußgeldverfahren
  2. Pflichtverteidigung
    a) Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
    b) Umbeiordnung und Mehrkosten
III. Hauptverhandlung
  1. Verständigungsfragen (§ 257c StPO)
    a) Zulässiger Inhalt der Verständigung
    b) Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO)
    c) Belehrung
  2. Verlesung von Erklärungen des Angeklagten  
IV. Rechtsmittelverfahren
  1. Berufungsverfahren
    a) Berufungsverwerfung/Vertretervollmacht
    aa) Vertretungsvollmacht
    bb) Berufungsverwerfung
    b) Berufungsrücknahme
  2. Revisionsverfahren  

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweise

1. Stärkung der Verfahrensrechte des Beschuldigten

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich inzwischen der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (BT-Drucks 18/9534). Dabei geht es vornehmlich um die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Dies führt zu einigen Änderungen auch in der StPO bei den §§ 58, 114b, 136, 163a, 168b, 168c StPO. Eingeführt wird

  • ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • die Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • ein Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

Inhaltsverzeichnis

2. Gesetzentwurf zu europäischer Rechtshilfe in Strafsachen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (BT-Drucks 18/9757) zur Änderung des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verabschiedet. Mit ihm wird die EU-Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL 2014/41/EU; RL EEA) in nationales Recht umgesetzt. Zudem soll die Zusammenarbeit der Behörden der EU-Staaten bei Strafermittlungen vereinfacht werden. Vorgesehen ist in den §§ 91a ff. IRG die Regelung weiterer (europäischer) Rechtshilfe in Form der sog. Ermittlungsanordnung. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der RL EEA teilnehmen, vereinbart haben, die erforderlichen Umsetzungsarbeiten bis zum 22.5.2017 vorzunehmen, ist das Inkrafttreten der Neuregelung für diesen Zeitpunkt vorgesehen.

Inhaltsverzeichnis

II. Ermittlungsverfahren

1. Durchsuchung

Aus dem Berichtszeitraum ist hinzuweisen auf nachfolgende Entscheidungen zur Durchsuchung.

a) Allgemeines

Längere Zeit hat man aus Karlsruhe nichts bzw. kaum etwas Neues zur Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen gehört. Jetzt hat es in kurzer Zeit einige Beschlüsse des BVerfG aus dem Bereich der Durchsuchung gegeben. Das ist einmal der BVerfG-Beschluss vom 14.7.2016 (2 BvR 2748/14, StRR 9/2016, S. 18), der eine Durchsuchungsmaßnahme im Bußgeldverfahren zum Gegenstand hatte. Zu den Entscheidungen gehört auch der Beschluss vom 14.7.2016 (2 BvR 2474/14, StRR 10/2016, S. 8), in dem es um die Problematik der Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines anonymen Hinweises geht, sowie der BVerfG-Beschluss vom 5.7.2016 (2 BvR 1710/15). In ihm musste das BVerfG einen Durchsuchungsbeschluss als den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügend beanstanden, weil konkrete Angaben zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt und zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat vollständig fehlten, obwohl sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung auch nicht abträglich gewesen wären. Das BVerfG weist zudem darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel nicht mehr heilbar sind. Im Beschluss vom 15.7.2016 (2 BvR 857/14) ging es schließlich um die Frage der Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat dies bejaht, wenn dem Beschuldigten vor der Entscheidung über seine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gegeben worden ist. Dies gelte unabhängig davon, ob die Stellungnahme im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen konnte oder nicht. Der Gehörsverstoß wird nach Auffassung des BVerfG jedoch durch die Entscheidung über eine Anhörungsrüge des Beschuldigten geheilt, wenn das Beschwerdegericht dabei dessen weiteres Vorbringen berücksichtigt.

Hinweis:

Innerhalb von zehn Tagen vier Entscheidungen des BVerfG zur Durchsuchung: Das zeigt, dass bei dieser die Beschuldigten i.d.R. besonders belastenden Zwangsmaßnahme in der Praxis einiges im Argen liegt.

Inhaltsverzeichnis

b) Anonymer Hinweis als Grundlage einer Durchsuchungsmaßnahme

In dem dem BVerfG-Beschluss vom 14.7.2016 (2 BvR 2474/14, StRR 10/2016, S. 8) zugrunde liegenden Verfahren führte die Staatsanwaltschaft zunächst wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“. Nachdem die ermittelnde Kriminalinspektion Trier eine Tatortbesichtigung durchgeführt hatte und während sich das Ermittlungsverfahren noch gegen „Unbekannt“ richtete, veranlasste die Polizei über ihre Pressestelle einen „Fahndungsaufruf“ in der Tageszeitung „Trierischer Volksfreund“. Der Artikel, der in der Online-Ausgabe der Zeitung bereits am 22.7.2014 und in der Printausgabe am 23.7.2014 veröffentlicht wurde, enthielt Informationen zu der Tat. Am 23.7.2014 meldete sich dann bei der Kriminalinspektion Trier ein unbekannter Anrufer. Dessen auf den (späteren) Beschuldigten zielenden anonymen Hinweis hielt die Kriminalpolizei am 24.7.2014 in einem Vermerk fest, wonach die unbekannte Person mitgeteilt habe: „Zum Tresor in der D.-straße können Sie sich Folgendes notieren: [es folgten Anschrift und Name des Beschuldigten]“. Die Polizei notierte im Vermerk vom 24.7.2014 abschließend, dass der Beschuldigte bereits in erheblichem Umfang, auch „im Bereich der Eigentumskriminalität“, in Erscheinung getreten sei. Auf Anregung der Polizei und entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Trier am 30.7.2014 einen Durchsuchungsbeschluss. Zweck der Durchsuchung sollte das Auffinden von Beweismitteln, insbesondere des entwendeten Schmucks sein. Die Polizei hatte es bis zu diesem Zeitpunkt allerdings unterlassen, eine Information über den Fahndungsaufruf bzw. eine Kopie des Presseartikels zu den Akten zu nehmen. Die zuständige Staatsanwältin hatte nach ihren Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Fahndungsaufruf in der Zeitung keine Kenntnis. Das AG erließ den Durchsuchungsbeschluss.

Das BVerfG (a.a.O.) betont im Verfassungsbeschwerdeverfahren zunächst allgemein noch einmal die Anforderungen an den eine Durchsuchungsmaßnahme rechtfertigenden Anfangsverdacht. Der müsse auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen seien nicht ausreichend. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Bei anonymen Anzeigen seien die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. z.B. LG Offenburg StV 1997, 626 f.; LG Regensburg StV 2004, 198; LG Karlsruhe StraFo 2005, 420 f.; LG Bad Kreuznach StraFo 2015, 64 f.). Es betont zudem auch noch einmal den sog. Richtervorbehalt. Um eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Richter sicherzustellen, sei es erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gewährleisten. Dazu seien auch die Staatsanwaltschaft und Polizei in besonderem Maße verpflichtet (vgl. §§ 163 Abs. 2 S. 1, 168b Abs. 1, 199 Abs. 2 S. 2 StPO). Da das Ermittlungsverfahren ein schriftliches Verfahren sei, müsse jedes mit der Sache befasste Ermittlungsorgan, auch das Gericht, wenn es im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig werde, das bisherige Ergebnis des Verfahrens und seine Entwicklung erkennen können (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn 1). Gegen die Pflicht war nach Auffassung des BVerfG verstoßen worden, da die Polizei es versäumt habe, bei Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft (und über diese an die Ermittlungsrichterin) die Information weiterzugeben, dass sie am 22./23.7.2014 einen Fahndungsaufruf veröffentlicht hatte, in dem alle Informationen, die der anonyme Anrufer mitgeteilt habe, bereits enthalten waren.

Hinweis:

Die Ausführungen des BVerfG zur Aktenvollständigkeit sind lesenswert. Sie haben m.E. über die Fragen der Durchsuchung hinaus allgemeine Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis

c) Durchsuchung im Bußgeldverfahren

Der BVerfG-Beschluss vom 14.7.2016 (2 BvR 2748/14, StRR 9/2016, S. 18 = VRR 9/2016, S. 13 m. Anm. Niehaus) betraf Durchsuchungen im Bußgeldverfahren (zur Durchsuchung im Bußgeldverfahren vgl. Burhoff, in – auch vom BVerfG zitierten –: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn 901 ff.). Gegen den Betroffenen waren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h zwei Durchsuchungen seiner Wohnung angeordnet worden, um dort Beweismittel (Motorradkleidung usw.) zu finden, aus denen man dann auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen schließen können wollte. Das BVerfG hat die Maßnahmen als unverhältnismäßig angesehen.

Das BVerfG (a.a.O.) beanstandet vor allem die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die aufgrund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens habe gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG gesprochen. Zwar habe es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle, aber auch nicht – wie von den Fachgerichten angenommen – um eine „beträchtliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt. Ein Fahrverbot sei nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschl. v. 3.2.2014 – 3 Qs 9/14). Es seien zudem auch keine erschwerenden Umstände erkennbar gewesen. Insbesondere hätten die Fachgerichte aber verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe gelegen habe und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. LG Zweibrücken NStZ-RR 1999, 339). Denn bei dem – vom AG später auch eingeholten – Gutachten nach Bildern handele es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstelle.

Hinweis:

Die Frage eines Beweisverwertungsverbots hat das BVerfG offen gelassen (zu den Beweisverwertungsverboten [im Strafverfahren] Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1461 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Beim Beweisverwertungsverbot muss der Verteidiger immer an den Widerspruch denken (zur Widerspruchslösung Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 3443 [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]).

Inhaltsverzeichnis

2. Pflichtverteidigung

a) Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

Das LG Köln hat sich vor einiger Zeit zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Fragen eines Beweisverwertungsverbots im Raum stehen, geäußert (vgl. Beschl. v. 19.7.2016 – 108 Qs 31/16, StraFo 2016, 341 = StRR 12/2016, S. 14). Gegen die Angeklagte war ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln anhängig. Hintergrund des Vorwurfs war, dass die Betäubungsmittel, deren Besitz der Angeklagten vorgeworfen wurde, im Rahmen einer Polizeikontrolle und einer anschließenden Durchsuchung der Angeklagten sichergestellt werden konnten. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Durchsuchung der Angeklagten war im Streit. Das AG hatte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Das LG hat auf die Beschwerde dann beigeordnet.

Das LG (a.a.O.) bejaht einen Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO, da sich die Rechtslage im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse als schwierig darstelle. Maßgeblich sei insoweit nicht, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliege (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 StPO Rn 27a m.w.N. [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]; zur Beiordnung des Rechtsanwalts wegen „Schwierigkeit“ nach § 140 Abs. 2 StPO s. Burhoff, EV, Rn 2882 ff.). Insoweit erscheine die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann geboten, wenn die Annahme eines Verwertungsverbots ernsthaft in Betracht komme. Zunächst werde ein Angeklagter, der über keine juristische Vorbildung verfüge, die sich insoweit stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können. Er bedürfe daher, insbesondere für die Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot Aussicht auf Erfolg habe, die für die Wahl der Verteidigungsstrategie maßgeblich sein könne, der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Hinzu komme, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sei, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten sei. Gemessen daran, lag im entschiedenen Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil die Annahme eines Beweisverwertungsverbots jedenfalls ernsthaft in Betracht kam, was das LG dann im Einzelnen darlegt.

Hinweis:

Man kann die Entscheidung nur unterstreichen. Denn, wenn man sich die umfangreiche Rechtsprechung zu Beweisverwertungsverboten (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 1014; Burhoff, HV, Rn 1018) ansieht, liegt es m.E. auf der Hand, dass sich der Beschuldigte in dem „Gestrüpp“ kaum allein zurecht finden wird, sondern er der Hilfe eines Verteidigers bedarf. Das gilt vor allem auch deshalb, weil sich in diesen Fällen häufig auch andere/weitere Fragen stellen. Im vom LG Köln (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte nämlich die Beschuldigte die Tat eingeräumt, nachdem sie mit den in ihrer Tasche aufgefundenen Betäubungsmitteln konfrontiert worden war. Damit ging es aber nicht nur um ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Ergebnisse der Durchsuchung, sondern auch hinsichtlich ihrer geständigen Angaben, wenn sie sich ggf. nur deshalb zur Sache eingelassen hat, weil sie angenommen hat, dass die Beweismittel aus der Durchsuchung gegen sie verwendet werden könnten. Für beide Fälle lässt die Widerspruchslösung des BGH (BGHSt 38, 214) grüßen, die der Beschuldigte ebenfalls kaum allein wird handhaben können (vgl. dazu Burhoff, HV, Rn 3433 m.w.N.).

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b) Umbeiordnung und Mehrkosten

Das LG Bielefeld befasst sich im Beschluss vom 7.9.2016 (8 Qs 379/16 VIII, StRR 11/2016, S. 2 [Ls.]) mit der in der Praxis häufigen Frage der „Umbeiordnung“ und zwar, wenn im Beiordnungsverfahren das Anhörungsrecht des Beschuldigten verletzt worden ist. Das Beiordnungsverfahren war wie folgt abgelaufen: Der Angeklagte war ein der deutschen Sprache nicht kundiger Ausländer. Ihm wird mit Anklage zum AG die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch vorgeworfen. Aufgrund einer Verfügung des Amtsrichters wird dem Angeklagten die Anklage nebst einer Übersetzung in die georgische Sprache zugestellt sowie ein – nicht übersetztes – Schreiben mit einer Fristsetzung von zwei Wochen für eine Stellungnahme mit dem Zusatz: „Ihnen ist ein Pflichtverteidiger/eine Pflichtverteidigerin zu bestellen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen. Falls Sie keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin benennen, wird das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin auswählen und als Pflichtverteidiger/Pflichtverteidigerin bestellen." Nachdem eine Stellungnahme nicht erfolgte, eröffnete das AG mit Beschluss vom 4.1.2016 das Hauptverfahren und bestellte Rechtsanwalt A. zum Pflichtverteidiger. Mit Schriftsatz vom 21.3.2016 meldete sich dann der Rechtsanwalt B. und beantragte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen. Auf den Hinweis, dass bereits ein Pflichtverteidiger bestellt sei, beantragte Rechtsanwalt B. die Aufhebung der Bestellung des Rechtsanwalts A. und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis darauf, dass dem Angeklagten nicht ausreichend Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben worden sei; für den Fall, dass dem anders sei, bitte er um Mitteilung, er werde dann auf die durch die Auswechslung des Pflichtverteidigers entstehenden Mehrkosten verzichten. Nachdem Rechtsanwalt A. sich mit seiner Entpflichtung einverstanden erklärt hat, hat das AG diesen entpflichtet, Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger bestellt und angeordnet, die durch den Verteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten dem neuen Pflichtverteidiger nicht zu erstatten. Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das LG Bielefeld (a.a.O.) hat dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger Recht gegeben. Die Ausführungen des LG lassen sich in zwei Kernaussagen zusammenfassen: Das sich aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ergebende Recht des sprachunkundigen Ausländers auf Unterstützung durch einen Dolmetscher gilt nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern soll für das gesamte Verfahren sicherstellen, dass ihm sämtliche Schriftstücke und Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben (zur Übersetzung von Aktenbestandteilen Burhoff, EV, Rn 3660 m.w.N.). Hierzu gehört nach Auffassung des LG auch die Kenntnis des Rechts, vor der Bestimmung des Pflichtverteidigers einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Auch dieser Hinweis müsse daher – so das LG – übersetzt werden. Und das LG (a.a.O.) führt weiter aus, dass dann, wenn die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt ist, ohne dass dem Beschuldigten die notwendige Gelegenheit gegeben wurde, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, die Bestellung aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen ist. Das gelte auch in den Fällen, in denen bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten der entsprechende Hinweis nicht übersetzt worden sei.

Hinweis:

Die Entscheidung ist zutreffend und wird in den entsprechenden Fällen die „Umbeiordnung“ erleichtern. Zu begrüßen ist vor allem, dass das LG betont, dass auch der „Belehrungshinweis“ im Beiordnungsverfahren (§ 142 StPO) dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten übersetzt werden muss, was häufig übersehen wird (zu den Übersetzungsfragen s. Burhoff, EV, Rn 3660 ff.; zum Verfahren der Beiordnung des Pflichtverteidigers Burhoff, EV, Rn 3016). Zutreffend ist dann natürlich auch, dass in den Fällen, in denen bei der Beiordnung – wie hier – Fehler gemacht worden sind, die „Umbeiordnung“ ohne Weiteres zu erfolgen hat (vgl. dazu betreffend die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. StPO Burhoff, EV, Rn 2869 f.).

Inhaltsverzeichnis

Das LG (a.a.O.) hat in seinem Beschluss abschließend noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erstattung der durch den Verteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten dem neuen Pflichtverteidiger in den Fällen der fehlerhaften „Erstbeiordnung“ nicht verweigert werden kann.

Hinweis:

Dieser (kurze) Hinweis des LG in Zusammenhang mit der Mehrkostenproblematik ist ebenfalls zutreffend. M.E. liegt es auf der Hand, dass in diesen Fällen, in denen die Justiz im Beiordnungsverfahren einen Fehler gemacht hat, der zur „Umbeiordnung“ führt, die dadurch entstehenden Kosten weder dem Angeklagten noch dem Pflichtverteidiger angelastet werden können (so auch LG Siegen StRR 2015, 465; a.A. wohl LG Osnabrück StRR 2010, 270). Der nur beschränkt beigeordnete Pflichtverteidiger sollte sich gegen die Beschränkung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wehren.

Inhaltsverzeichnis

III. Hauptverhandlung

1. Verständigungsfragen (§ 257c StPO)

Die mit der Verständigung (§ 257c StPO) und dem Verständigungsverfahren zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Rechtsprechung, vor allem die des BGH nach wie vor (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht von Deutscher ZAP F. 22 R, S. 931 ff.; zu den Absprachen s. Burhoff, EV, Rn 137 ff.; Burhoff, HV, Rn 72 ff.). Auf folgende neuere Entscheidungen ist hinzuweisen.

Inhaltsverzeichnis

a) Zulässiger Inhalt der Verständigung

Der BGH-Beschluss vom 12.7.2016 (1 StR 136/16, StRR 11/2016, S. 8 = StraFo 2016, 472), befasst sich noch einmal mit dem zulässigen Inhalt einer Verständigung. Der Angeklagte hatte in der Revision einen Verstoß gegen § 257c StPO unter dem Gesichtspunkt eines „unzulässigen Gesamtpakets“ gerügt. Die dafür abgegebene Begründung: Der in der Hauptverhandlung unterbreitete Verständigungsvorschlag des Gerichts habe entsprechend dem Ergebnis der Vorgespräche die Wendung enthalten, die Staatsanwaltschaft wirke darauf hin, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde.

Mit der Rüge war der Angeklagte nicht erfolgreich. Der BGH (a.a.O.) verweist darauf, dass in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen. Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstellungen in anderen Verfahren nach § 154 StPO anlässlich einer Verständigung seien aber nicht etwa verboten (vgl. näher Knauer NStZ 2013, 433, 435 f.; Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 204; vgl. auch BT-Drucks 16/12310, S. 13). Zulässig sei deshalb, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Verständigung nach § 257c StPO ankündige, andere bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung einzustellen oder auf eine Einstellung bereits anhängiger Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO hinzuwirken, solange nicht der Eindruck erweckt werde, dass es sich dabei um einen von der Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) erfassten Bestandteil handelt.

Hinweis:

Dem Eindruck von Bindung kann entgegengewirkt werden, indem der Vorsitzende den Angeklagten – was in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall geschehen war – darüber belehrt, dass die „Einstellungsankündigung“ keine solche Bindungswirkung entfaltet.

Inhaltsverzeichnis

In der Literatur besteht im Recht der Verständigung (§ 257c StPO) Streit, ob die Dauer einer Sperrfrist (§ 69a StGB) abgesprochen werden bzw. darüber eine Verständigung (§ 257c StPO) getroffen werden kann. Das wird, u.a. von Meyer-Goßner/Schmitt (§ 257c Rn 9; vgl. auch Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn 29) unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt, verneint (s.a. Deutscher StRR 12/2016, S. 14 in der Anm. zu OLG Nürnberg StRR 12/2016, S. 13). Ich sehe dies anders und bejahe die Frage, da es nur um die Ausfüllung der Maßregel geht (vgl. Burhoff, EV, Rn 124; Burhoff, HV, Rn 189).

In der Rechtsprechung wird die Frage inzwischen vom OLG Nürnberg (vgl. Beschl. v. 10.8.2016 – 2 OLG 8 Ss 289/15, StRR 12/2016, S. 13) bejaht: Das OLG verweist auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/12310, S. 14). Dort werde ausgeführt: „Gegenstand einer Verständigung dürfen auch nicht Maßregeln der Besserung und Sicherung sein. Diese eröffnen – bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum des Gerichtes wie bei der Strafzumessung.“ Daraus folgt nach Auffassung des OLG Nürnberg (a.a.O.), dass lediglich die Anordnung der Maßregel selbst verständigungsfeindlich ist, nicht aber die einem Entscheidungsspielraum unterliegenden Folgeentscheidungen. Zu diesen gehöre gerade die Festlegung einer Sperrfrist. Für eine Zulassung der Verständigung über die Sperrfrist spreche i.Ü. auch der Umstand, dass sich das Verbot der Verständigung über Maßregeln zwar ohne Weiteres hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung wegen ihres tiefen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und – über die Wirkung einer Freiheitsstrafe hinaus – auch in dessen Freiheitsrecht wegen der unabsehbaren Dauer einer solchen Maßnahme erschließe, nicht jedoch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und erst recht nicht hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist (vgl. Temming, in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 257c Rn 27; Eschelbach, in: BeckOK-StPO, § 257c Rn 11.4).

Das OLG Nürnberg (a.a.O.) hat i.Ü. auch nicht beanstandet, dass das LG eine feste Sperrfrist in Aussicht gestellt hat und nicht einen Rahmen. § 257c Abs. 3 S. 2 StPO, der die Bekanntgabe der Unter- und Obergrenze der zu verhängenden Rechtsfolgen vorschriebt, gelte nur für die Strafe (vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 14), aber konsequenterweise nicht für die Maßregeln, da insoweit eine Verständigung unzulässig sei. Der Senat sah insoweit kein Bedürfnis für die nach seiner Auffassung nicht verständigungsfeindlichen Folgeentscheidungen § 257c Abs. 3 S. 2 StPO entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Der zutreffende Beschluss ist darüber hinaus lesenswert wegen der Ausführungen des OLG zur Frage, ob Gegenstand einer Verständigung vor dem Berufungsgericht auch die nachträgliche Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sein kann oder ob darin eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch oder über einen Rechtsmittelverzicht liegt. Das OLG hat die Frage bejaht, geht also von der Zulässigkeit der nachträglichen Beschränkung aus (vgl. zu dieser Frage KG NStZ 2015, 236; OLG Hamburg NStZ 2014, 534).

Inhaltsverzeichnis

b) Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO)

Das Hauptgewicht der Rechtsprechung lag bei (behaupteten) Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO).

Hinweis:

Der BGH ist, was die Mitteilungspflicht aus § 243 StPO angeht, recht streng. Es muss „alles auf den Tisch“, was mit der Verständigung zu tun hat. Dazu gehört dann natürlich auch, wenn in einem Erörterungsgespräch mit dem Ziel einer Verständigung eine Erörterung der Strafhöhe stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 23.7.2015 – 1 StR 149/15, StRR 2/2016, S. 7 = StV 2016, 95) oder Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens geführt worden sind (BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – 2 StR 139/14, StraFo 2015, 515 = StRR 2/2016, S. 8).

Exemplarisch soll auf den BGH-Beschluss vom 12.7.2016 (1 StR 136/16, StRR 10/2016, S. 8 = StraFo 2016, 472) hingewiesen werden. Die Revision war mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 S. 2 StPO erfolgreich (s.o. II. 1. a). Der BGH beanstandet nämlich, dass vom Vorsitzenden nicht mitgeteilt worden sei, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern der Verständigungsgespräche vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sei. Auch sei keine Mitteilung über die an die Verständigungsgespräche anschließenden Telefonate des Vorsitzenden mit der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft erfolgt. Im Rahmen dieser Gespräche habe die Staatsanwaltschaft ihre Strafmaßvorstellungen modifiziert. Mitzuteilen seien nach § 243 Abs. 4 StPO sämtliche auf eine Verständigung abzielende Gespräche, also auch solche, durch die anfängliche Verständigungsgespräche inhaltlich später modifiziert werden (vgl. auch noch BGH, Beschl. v. 18.7.2016 – 1 StR 315/15 betreffend mehrfache Verständigungsversuche/-gespräche).

Hinweis:

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 StPO führen i.Ü. regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann; lediglich in Ausnahmefällen kann Abweichendes gelten (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592, 594; BGHSt 60, 150 = StRR 2015, 142). Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung (BVerfG NStZ 2015, 172, 174; BGH a.a.O.; StRR 2015, 226).

Inhaltsverzeichnis

c) Belehrung

Der BGH-Beschluss vom 8.9.2016 (1 StR 346/16) nimmt noch einmal zur Frage Stellung, ob und wie vor Zustandekommen der Verständigung ein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB erteilt werden muss. Das hatte im entschiedenen Fall das LG nämlich übersehen. Es war in der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe vereinbart worden. Es waren aber weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen das Zustandekommen möglicher Bewährungsauflagen erörtert worden. Der Vorsitzende hatte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen den Hinweis erteilt, dass bei der Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte dann u.a. der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das LG hat der Angeklagten im Bewährungsbeschluss dann u.a. aufgegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag i.H.v. 10.000 € zugunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen.

Der BGH (a.a.O.) hat das moniert und aufgehoben. Er verweist auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Angeklagter vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden müsse, die nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis könne sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden könne, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2013, 1058, 1071; s. auch BT-Drucks 16/12310, S. 14, 15). Danach sei es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlege, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gem. § 56b Abs. 1 S. 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gem. § 56c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstands, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form von Zahlungsauflagen – eine erhebliche Belastung darstellen können, versetze den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGHSt 59, 172, 174 f.; BGH NJW 2014, 3173).

Hinweis:

Die Belehrungspflicht gilt auch im Berufungsverfahren. Eine nach einer Verständigung erklärte Berufungsbeschränkung ohne vorherige Belehrung ist unwirksam (KG, Beschl. v. 27.9.2016 – (3) 121 Ss 132/16).

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2. Verlesung von Erklärungen des Angeklagten

Seit längerem haben wir nichts zur Frage der Verlesbarkeit von Erklärungen des Angeklagten gehört (vgl. dazu Burhoff, HV, Rn 2934 ff.). Eine Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 12.5.2016 – 2 OLG 4 Ss 54/16, StRR 8/2016, S. 2 [Ls.]) greift die Problematik wieder auf. Nach dem Sachverhalt war der Anklagte u.a. wegen Diebstahls durch Fällen von Bäumen und Wegnahme und Zueignung ihres Holzes verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, die er mit folgendem Verfahrensgeschehen begründet hat: Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung und zuvor auch im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache verweigert. In der Berufungshauptverhandlung wurden zwei bei der Akte befindliche Schriftsätze seines Verteidigers auszugsweise verlesen. In einem an das Forstamt N. gerichteten Schriftsatz hatte der Verteidiger für den Angeklagten erklärt, dieser bedauere den Vorfall zutiefst und wolle sich für sein Verhalten entschuldigen; er habe ihn (den Verteidiger) gebeten abzuklären, inwieweit die Gegenseite zur Mitwirkung an einem Täter-Opferausgleich bereit sei. An die Staatsanwaltschaft gerichtet, hatte der Verteidiger „namens und im Auftrag“ des Angeklagten mitgeteilt, dass dieser die Tatbegehung dem Grunde nach nicht bestreite. Beide Schriftsätze hat das LG in dem angefochtenen Urteil seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Das OLG (a.a.O.) attestiert dem LG einen Verstoß gegen § 250 S. 2 StPO. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des Angeklagten wiedergebe, seien hier nicht als schriftliche Erklärung des Angeklagten verlesbar gewesen (vgl. BGHSt 39, 305 Ls. 1). Es sei anerkannt, dass schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgebe, verlesen werden können, selbst wenn er später Angaben verweigere. Denn das Gesetz lasse den Urkundenbeweis zu, wo es ihn nicht ausdrücklich untersage (BGHSt 39, 305, 306; 20, 160, 162; 27, 135, 136). Das gelte jedoch nur für schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben habe. Habe er sich gegenüber einer anderen Person geäußert und diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handele es sich bei der Wiedergabe um die Erklärung dieser Person; sie schreibe nieder, was sie als Äußerung des Angeklagten wahrnehme. Gehe es um die Feststellung, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert habe, so sei die niederschreibende Person über ihre Wahrnehmung bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (§ 250 StPO). Nichts anderes gelte, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger sei (BGHSt 39, 305, 306; NStZ 2002, 555; OLG Celle NStZ 1988, 426). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich des Verteidigers nur „als Schreibhilfe“ bedient habe (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307; NStZ 2002, 555), bestünden nicht. Es handele sich um die nach Gewährung von Akteneinsicht an den beauftragten Verteidiger „namens und im Auftrag des Angeklagten“ erfolgte pauschale Mitteilung, dass dieser die Tatbegehung dem Grunde nach nicht bestreite, bei der ein Einfluss von eigenen Überlegungen des Verteidigers oder Missverständnissen jedenfalls nicht auszuschließen sei. Hinzukomme, dass der Verteidiger sich – wie die Urteilsgründe ausdrücklich ausführen – im Schlussvortrag darauf berufen habe, in den Schriftsätzen habe der Angeklagte die Tatverantwortung für eine andere Person übernommen.

Ebenso wenig sei durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden, dass der Angeklagte die in den Schriftsätzen enthaltenen Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 2002, 555; NStZ 1990, 447). Aus dem Umstand, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Verlesung der Schriftsätze widersprochen hätten, könne auf eine solche Zustimmung nicht geschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2002, 555). Ihr stünden auch die Ausführungen des Verteidigers im Schlussvortrag entgegen.

Hinweis:

Da es um die Feststellung ging, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, wäre – so zutreffend das OLG (a.a.O.) – der Verteidiger als Zeuge zu vernehmen gewesen (BGHSt 39, 305; NStZ 2002, 555; OLG Celle a.a.O.).

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IV. Rechtsmittelverfahren

1. Berufungsverfahren

a) Berufungsverwerfung/Vertretervollmacht
aa) Vertretungsvollmacht

Mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 6.9.2016 (4 RVs 96/16, StRR 12/2016, S. 11 m. Anm. Lorenz), wird ein Strafverfahren abgeschlossen, in dem die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. In der Berufungshauptverhandlung war der Verteidiger des Angeklagten anwesend. In der Revision machte der Angeklagte geltend, der Verteidiger sei mit einer schriftlichen Vertretervollmacht versehen gewesen, so dass die Berufung nicht hätte verworfen werden dürfen. Die Revision scheitert an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. In dem Zusammenhang macht das OLG Ausführungen zur „Vertretungsvollmacht“, die Verteidiger vielleicht veranlassen sollten, die eigenen Vollmachten zu prüfen.

Das OLG geht davon aus, dass eine schriftliche Vertretervollmacht (vgl. zur Vollmacht Burhoff, EV, Rn 4226 ff. und Burhoff, HV, Rn 3350 ff.) für den in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nicht vorgelegen hat. Der Angeklagte habe lediglich vorgetragen, dass sein Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung seine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Er trage auch vor, dass diese Vollmacht von dem Angeklagten unterzeichnet gewesen sei. In der zitierten Vollmacht heiße es allerdings zum Vollmachtgeber lediglich: „Herr/Frau (Vorname und Name – nachfolgend Mandant)“. Könne man – so das OLG – eventuell trotz der fehlenden Wiedergabe des Namens des Vollmachtgebers noch davon ausgehen, dass der Angeklagte die Vollmacht für sich selbst und nicht etwa seinerseits in Vertretung für einen Dritten erteilt habe, so fehlt es jedoch an der Angabe, dass sich die (Vertretungs-)Vollmacht, die auch in dem Vollmachtformular zur Verteidigerbeauftragung enthalten sein könne (vgl. BGH NJW 1956, 1727, 1728; zweifelnd OLG Hamm zfs 2014, 470), zumindest auch auf das vorliegende Verfahren bezogen habe. Insoweit heiße es in der Vollmacht lediglich: „Herr/Frau (Vorname und Name – nachfolgend Mandant) bevollmächtigt Herrn Rechtsanwalt S. (nachfolgend: „Auftragnehmer“) mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in der Angelegenheit gegen (…) wegen (Gegenstand)“. Damit werde zwar deutlich, dass sich die Vollmacht auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen sollte, offen bleibe aber, auf welche.

Hinweis:

Das OLG hat es offen gelassen, ob sich aus der Formulierung der Vertretungsregelung in der Vollmacht ggf. ergab, dass sie sich nicht auf die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehe. Dort heißt es: „Die Vollmacht wird ferner erteilt zur Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, und zwar auch für den Fall der Abwesenheit des Auftraggebers zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO (…)“. Angesichts der klaren Regelung „Vertretung in allen Instanzen“ hat das OLG den Einschub („und zwar auch […]“), wohl eher nicht als Beschränkung auf diesen Fall, sondern als Verdeutlichung für diesen Fall verstanden. Schon die Formulierung „auch“ deute nicht auf eine Einschränkung von „in allen Instanzen“ hin. Diese Ausführungen sollten Anlass sein, die Vertretervollmachten klar und deutlich zu formulieren.

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bb) Berufungsverwerfung

Der Beschluss des OLG Hamm vom 6.9.2016 (4 RVs 96/16, StRR 12/2016, S. 11 m. Anm. Lorenz) ist noch aus einem weiteren Grund von Bedeutung und zwar im Hinblick auf die Neuregelung des § 329 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Burhoff, HV, Rn 691 ff.; Deutscher StRR 2015, 284). Das LG war der Auffassung, dass der mit einer (ordnungsgemäßen) schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienene Verteidiger erklären müsse, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle. Das OLG sieht die Auffassung als nicht zutreffend an. Dazu verweist es auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 329 Abs. 1 StPO n.F. in der aktuellen Fassung, wo es heiße: „Im Hinblick auf den Verteidiger setzt ein ‚Erscheinen‘ im Rechtssinne weiterhin voraus, dass der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger auch zur Vertretung bereit ist, mit anderen Worten also nicht von vornherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen“ (BT-Drucks 18/3562, S. 69). Weiter ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber an den Sinngehalt des „Erscheinens“ nach alter Rechtslage anknüpfen wollte. Nach der Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO sei es so, dass eine ausdrückliche Erklärung seiner Vertretungsbereitschaft durch den Verteidiger nicht erforderlich ist, sondern diese lediglich verneint wird, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er es überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung habe kommen lassen wollen (OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2007 – Ss 42/07; OLG Celle NStZ-RR 2009, 352 [Ls.]). Auch dem Gesetzeswortlaut lasse sich für das Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung nichts entnehmen (a.A. OLG Jena, Beschl. v. 28.7.2016 – 1 Ss 42/16, BeckRS 2016, 17322 m. Anm. Oehmichen).

Hinweis:

Es ist also zwar grundsätzlich eine Bereitschaft des Verteidigers zur Vertretung des Angeklagten erforderlich. Diese kann nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem o.g. Sinne verneint werden.

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b) Berufungsrücknahme

Eine Problematik spielt im Rechtsmittelrecht in der Praxis immer wieder eine Rolle, und zwar nicht nur bei der Rücknahme der Berufung, sondern auch bei der Rücknahme der Revision oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Erfolgt diese durch den Verteidiger, stellt sich die Frage, ob dieser eine Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO hat. Liegt diese nicht vor, ist die Rechtsmittelrücknahme unwirksam. Darauf hat vor kurzem noch einmal das OLG Frankfurt (Beschl. v. 22.8.2016 – 2 Ss 233/16) hingewiesen (s. auch OLG Hamm, Beschl. 7.6.2016 – 1 RVs 16/16).

Für die Ermächtigung gilt (vgl. Burhoff, HV, Rn 666 ff. m.w.N.):

  • Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1992 – 1 StR 264/92 – juris Rn 3 f.).
  • Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung sollte im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorliegen, kann aber auch noch später erbracht werden.
  • Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere nicht in einer allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken. Zwar ist der Verteidiger danach meist befugt Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, § 302 Rn 32 m.w.N.).

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für die Rücknahme eines Rechtsmittels, sondern auch für seine nachträgliche Beschränkung. Denn bei der Beschränkung handelt es sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

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2. Revisionsverfahren

Nachfolgende Zusammenstellung der Rechtsprechung schließt sich an die zuletzt gemachten Ausführungen über die Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) an (vgl. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 897 ff.; zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge s. auch Junker, in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil A Rn 2292 ff. m.w.N.).

Hinweis:

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger darauf achten muss, dass die Angriffsrichtung seiner Rüge eindeutig bestimmt ist (vgl. BGH NStZ 2014, 221, 222). Ist sie widersprüchlich, wird die Rüge als unzulässig angesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – 3 StR 308/14).

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Sachverhalt

Begründung

Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation erlangten Erkenntnisse (§§ 100a ff. StPO).

Die entsprechenden Unterlagen müssen insgesamt mitgeteilt werden (BGH, Beschl. v. 16.2.2016 – 5 StR 10/16, StV 2016, 771; BGH, Beschl. v. 24.1.2012 – 4 StR 493/11).

Es wird die Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen wegen Gewährung nicht vorgesehener Vorteile i.S.d. § 136a Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. §§ 69 Abs. 3163 Abs. 3 S. 1 StPO geltend gemacht.

Unzulässig, wenn die Revision nicht die Unterlagen vollständig mitteilt, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob dem Zeugen ggf. mit der Zusage einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Ahndung noch zu offenbarender BtM-Straftaten ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen wurde (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 – StR 506/14).

Es wird geltend gemacht, dass eine Aussage durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen sei (§ 136a Abs. 1 StPO).

Die Verfahrensrüge kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (zuletzt BGH StV 2016, 772 [Ls.]).

Die Verfahrensrüge wird auf die unzulässige Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) gestützt (§ 163f StPO).

Nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des AG mitgeteilt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 3 RVs 69/15; zur Observation durch die Polizei Burhoff, EV, Rn 2721).

Mit der Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft wird beanstandet, dass das LG entgegen ihrem Hilfsantrag in die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt hat, bis die Strafverfahren gegen gesondert verfolgte Zeugen rechtskräftig abgeschlossen waren (§ 228 StPO).

Für die Zulässigkeit der Rüge muss im Hinblick auf ein den Zeugen zu diesem Zeitpunkt zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht der die Zeugen betreffende Verfahrensstand zur Zeit des Urteils mitgeteilt werden (BGH StV 2016, 774).

Die Rüge wird auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO gestützt.

Obwohl der Revisionsführer i.d.R. zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind in diesem Fall ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bzgl. etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich ggf. beim Vorverteidiger erkundigen muss) und der Angeklagte verfügen. Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO beruht. Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (KG, Beschl. v. 26.10.2015 – (1) 161 Ss 205/15).

Es wird gerügt, der Vorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 S. 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt, ob es auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche gegeben habe.

Es muss mitgeteilt werden, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben (BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – 1 StR 590/14; BGH 2014, 419; NStZ 2015, 176; vgl. demgegenüber BGH NJW 2015, 1260; BGH v. 18.12.2014 – 4 StR 520/14).

Es wird die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung eines Zeugen beanstandet (§ 244 StPO; zur Wiederholung einer Beweisaufnahme Burhoff, HV, Rn 3487 ff.).

Nach st. Rspr. muss mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 21/15; Beschl. v. 16.8.2016 – 5 StR 182/16 m.w.N.).

Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) mit der die ungenügende Ausschöpfung des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung gerügt wird.

Es muss das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vollständig vorgetragen werden, denn allein anhand einzelner Auszüge aus dem Gutachten kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich das Tatgericht angesichts des vorbereitenden Gutachtens ggf. zur Vernehmung des Sachverständigen hätte gedrängt sehen müssen (BGH. Urt. v. 28.6.2016 – 1 StR 5/16).

Bei einer Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) ist in der Hauptverhandlung ein entsprechender Beweisantrag des Angeklagten nicht gestellt worden.

Steht dem Erfolg der Rüge nicht im Weg. Die Aufklärungspflicht besteht grds. unabhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann deshalb nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht verlangt hat (BGH, Beschl. v. 13.7.2016 – 2 StR 116/16; NStZ-RR 2002, 145).

Es wird in einem Verfahren wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung die Ablehnung von Beweisanträgen betreffend die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hinsichtlich der Nebenklägerin gerügt, die zentral auf Widersprüche zwischen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen gestützt waren.

Die entsprechenden Vernehmungsniederschriften müssen mitgeteilt werden (BGH, Beschl. v. 23.6.2016 – 5 StR 210/16, StV 2016, 771).

Mit der Rüge wird die Nichtauseinandersetzung mit divergierenden Gutachten eines Sachverständigen geltend gemacht (§ 244 StPO).

Der wesentliche Kern des ursprünglichen Gutachtens muss vorgetragen werden (BGH StV 2016, 776).

Die Rüge wird mit der Angriffsrichtung geführt, aufgrund eines Widerrufs des Verzichts auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten Angaben des Zeugen bei einer nichtrichterlichen Zeugenvernehmung nicht über die Vernehmungsbeamten eingeführt werden dürfen (§ 252 StPO).

Der Inhalt der Vernehmung, deren Verwertung beanstandet wird, muss vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 – 1 StR 429/14).

Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) hinsichtlich „Chats“ zwischen den Angeklagten sowie Fotos auf dem Mobiltelefon eines Zeugen.

Es müssen die gesamte Verschriftlichung des „Chatverlaufs“ und die fraglichen Fotos vorgelegt werden, da ohne deren Kenntnis das Revisionsgericht die Begründetheit des Vorbringens nicht prüfen kann (BGH, Beschl. v. 23.6.2016 – 5 StR 210/16 m.w.N.).

Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) betreffend den Inhalt einer schriftlichen Auskunft zu einer Banküberweisung.

Ggf. unzulässig, wenn nicht dazu vorgetragen wird, dass der Inhalt der schriftlichen Auskunft mit denkbar überschaubarem Urkundeninhalt nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (BGH, Beschl. v. 18.2.2016 – 1 StR 590/16).

Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), die auf den Umstand gestützt wird, das Gericht habe ein Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt.

Zur Zulässigkeit gehört, dass der Betroffene bei der Begründung seiner Verfahrensrüge mitteilt, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht (KG, Beschl. v. 8.1.2016 – 3 Ws (B) 650/15).

Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Tatgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es sich in den Urteilsgründen nicht mit dem Ergebnis einer Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe.

Die Revisionsbegründung muss die in Augenschein genommenen Lichtbilder enthalten, wenn auf diese in den Urteilsgründen nicht i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 1, 3 StPO Bezug genommen worden ist, da dann die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt dem Revisionsgericht nicht bereits aufgrund der Sachrüge möglich ist (BGH, Beschl. v. 30.7.2014 – 4 StR 561/14).

Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, es sei der Verurteilung eine von der Anklage abweichende Tatzeit zugrunde gelegt, ohne in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (§ 265 StPO).

Unzulässig, wenn verschwiegen wird, dass in einem Hauptverhandlungstermin ein Haftfortdauerbeschluss verkündet worden ist, in dessen Gründen die Strafkammer bei der Darlegung des dringenden Tatverdachts einen gegenüber dem Anklagevorwurf erweiterten, die im Urteil festgestellte Tatzeit umfassenden Tatzeitraum angenommen hat. Dieser Mitteilung bedarf es, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob über die Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Tatzeit durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2015 – 4 StR 332/15; NStZ 2015, 233).

Die Rüge richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten verworfen hat, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll (§ 329 Abs. 1 StPO).

Es muss vorgetragen werden, dass eine solche schriftliche Vollmacht für diesen Verteidiger vorgelegen hat. (OLG Hamm, Beschl. v. 6.9.2016 – 4 RVs 96/16).

Es wird die Verletzung des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO dadurch gerügt, dass die Entlassverhandlung in Bezug auf eine Zeugin in Abwesenheit (§ 247 StPO) des Angeklagten stattgefunden habe.

Ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass nach Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und unmittelbar vor deren Entlassung in seiner Anwesenheit zweimal „die weitere Verfahrensweise besprochen“ worden ist, muss die Revision sich u.a. dazu verhalten, ob – was naheliegt – i.d.R. die Frage der Entlassung und ein Verzicht des Angeklagten auf weitere Fragen an die Zeugin erörtert worden sind (BGH, Beschl. v. 23.6.2016 – 5 StR 210/16 m.w.N.).

Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO), weil als neuer Verhandlungsort im Aushang an dem Sitzungssaal im LG, in dem gewöhnlich verhandelt wird, ein anderer Sitzungssaal im AG benannt war als der, in dem verhandelt worden ist.

Daraus folgt bei i.Ü. unbekannten örtlichen Verhältnissen im AG, zu denen die Revision nichts weiter vorträgt, noch kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Nicht nur angesichts des Umstands, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den tatsächlichen Sitzungssaal im AG ohne Weiteres gefunden haben, bedarf es näherer Darlegung, warum die unzutreffende Angabe des konkreten Sitzungssaals zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2016 – 1 StR 597/15 m.w.N.).

Mit der Gehörsrüge wird geltend gemacht (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), dass der Tatrichter im Urteil entgegen § 261 StPO Unterlagen, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, verwertet hat.

Betrifft der Gehörsverstoß die Urteilsgrundlage selbst und war dem Betroffenen jede Äußerungsmöglichkeit zu den verwerteten Unterlagen genommen, braucht er zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht vorzutragen, wie er sich im Falle einer prozessordnungsgemäßen Einführung der Unterlagen zu diesen verhalten hätte (OLG Köln, Beschl. v. 24.6.2015 – 1 RBs 177/15).

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