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aus ZAP Heft 11/2002, Fach 22 R, S. 235

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung der "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger zu neuerer Rechtsprechung in Strafsachen (II/2002)

Von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Inhalt

I. (Internet-)Hinweise

II. Ermittlungsverfahren

  1. Vermögensstrafe verfassungswidrig
  2. U-Haft-Fragen
    a) Akteneinsicht und U-Haft
    b) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr
    c) Außervollzugsetzung des Haftbefehls/Geeignete Auflage
  3. Pflichtverteidigung
    a) Zeitpunkt der Beiordnung
    b) Beiordnung des Anwalts des Vertrauens
    c) Pauschvergütung
  4. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

III. Hauptverhandlung

  1. Gescheiterte Absprache
  2. Beweisantrag "ins Blaue"
  3. Sachverständigengutachten
    a) Wiederholung eines vor der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrags
    b) Einholung eines Sachverständigengutachtens
    c) Urteilsbegründung
  4. Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger

IV. Ordnungswidrigkeitenverfahren

I. (Internet-)Hinweise

  • Die Internet-Seite http://www.lawgistic.de/ bietet – allerdings nicht kostenfrei – Werkzeuge für den Juristen rund um die BRAGO an. Hauptprodukt ist das erste volldigitalisierte BRAGO-Handbuch BRAGOdigital, das sich der bekannten Technik aus den Microsoft-Hilfen (z. B. aus Word) bedient. BRAGOdigital wird sukzessive um weitere Module zur BRAGO-Kostenberechnung ergänzt. Bereits fertiggestellt ist das Modul BRAGOdigital – Strafkosten. In der Planung befinden sich die Module BRAGOdigital – Zivilkosten und BRAGOdigital – Außergerichtliche Kosten.
  • Unter http://www.deutsche-strafverteidiger.de findet man die offizielle Homepage des Vereins Deutsche Strafverteidiger e. V. Die Homepage enthält das Veranstaltungsprogramm, eine Übersicht über die Schriftenreihe und vor allem eine Gesamtliste der Mitglieder des Vereins.

Tipp/Hinweis:

Einen besonderen Hinweis wert ist die Homepage der Rechtsanwälte HAMM-MICHALKE-KÖBERER-KIRSCH aus Frankfurt. Auf http://www.hammpartner.de/findet der Besucher unter der Rubrik "Rechtsprechung" wichtige aktuelle straf- und strafprozessrechtliche Entscheidungen (des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte; z. B. jetzt auch des OLG Hamm) im Volltext, die noch nicht veröffentlicht, aber zum Abdruck (insbesondere in der "Neuen Juristischen Wochenschrift") vorgesehen sind. Die Seite wird i. d. R. wöchentlich aktualisiert. Soweit die Gerichte selbst Leitsätze formuliert haben, werden diese den Entscheidungen vorangestellt und als "Leitsatz" gekennzeichnet. Andere Entscheidungen werden mit stichwortartigen oder in Frageform gefassten Themenbezeichnungen überschrieben. Die künftigen NJW-Fundstellen werden angegeben, sobald sie den Betreibern bekannt sind.

Die Homepage ist m. E. eine sehr gute aktuelle Ergänzung und Vorabinfo, vor allem zu http://www.hrr-strafrecht.de/, über die ich in den ZAP F. 22 R, S. 164, 213 berichtet habe. Sie bietet zudem die Möglichkeit des Downloads. Derzeit sind z. B. eingestellt das Script zum Vortrag "Neue Rechtsprechung zum Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht", der von VRiBGH Dr. G. SCHÄFER und R. HAMM auf dem Sommerlehrgang des Vereins Deutsche Strafverteidiger e. V. gehalten worden ist bzw. das Skript zu dem Vortrag von RiBGH NACK zum Thema "Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Strafverfahren".

  • Zum Abschluss dann ein etwas außer- bzw. ungewöhnlicher Hinweis, der gut unter eine Rubrik, "Was es alles gibt" oder "Wozu Verteidiger (auch) fähig sind" einsortiert werden könnte. Unter http://www.loeffelanwalt.de/stellt der bekannte Bremer Strafverteidiger HORST WESEMANN alles über das Thema "Löffel" vor, wie man, vor allem er, HORST WESEMANN, ihn als sein Hobby immer wieder schnitzt, aber auch die Geschichte des Löffels, Löffelkunst und Kuriositäten zum Löffel. Auch eine Verbindung von Justiz und Löffel wird aufgezeigt. Sie kommt nicht "von einen hinter die Löffel bekommen".

Inhaltsverzeichnis

II. Ermittlungsverfahren

1. Vermögensstrafe verfassungswidrig

Das BVerfG hat durch Urt. v. 20. 3. 2002 (2 BvR 794/95, StV 2002, 247 = http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495) § 43a StGB, der die Verhängung einer sog. Vermögensstrafe vorsieht, als verfassungswidrig, weil zu unbestimmt, angesehen. Der Gesetzgeber muss – so das BVerfG – hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe einen Strafrahmen bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen. Führe der Gesetzgeber – wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB – eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so sei er gehalten, dem Richter – über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus – besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen. Diesen Anforderungen werde § 43a StGB nicht gerecht, weshalb das BVerfG ihn wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG als verfassungswidrig angesehen hat.

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Tipp/Hinweis:

§ 43a StGB räumt(e) dem Gericht bei bestimmten Straftatbeständen, wie z. B. bei Geldwäsche (§ 261 Abs. 7 S. 3 StGB) und Bandenbetrug (§ 263 Abs. 7 StGB), die Möglichkeit ein, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, der nur durch den Wert des Tätervermögens begrenzt war. Dies ist nun, nachdem das BVerfG die Bestimmung als verfassungswidrig angesehen hat, nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber wird eine neue – bestimmtere – Vorschrift erlassen müssen.

Im Ermittlungsverfahren wird die Verhängung einer Vermögensstrafe im verfahrensabschließenden Urteil durch die Möglichkeit der Vermögensbeschlagnahme nach § 111p StPO gesichert (vgl. zur Vermögensbeschlagnahme BURHOFF, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 873 ff. [im folgenden kurz: BURHOFF, EV]. Aufgrund des o. a. Urteils des BVerfG ist derzeit die Festsetzung einer Vermögensstrafe nicht möglich. Daher kann m. E. zur Zeit auch eine Vermögensbeschlagnahme nach § 111b StPO nicht erfolgen. In der Vergangenheit angeordnete, noch nicht erledigte Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben. Dies muss der Verteidiger beantragen. Wird die Aufhebung abgelehnt, steht ihm gegen den Ablehnungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zu (BURHOFF, EV, Rn. 883a).

Inhaltsverzeichnis

2. U-Haft-Fragen

a) Akteneinsicht und U-Haft

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 1994, 3219) und vor allem der des EGMR (vgl. die sog. "Lamy-Entscheidung" in StV 1993, 283; insbesondere aber die neuere EGMR zur Akteneinsicht in Haftsachen in StV 2001, 201, 203, 205 mit zust. Anm. KEMPF StV 2001, 206) hat der festgenommene Beschuldigte nach Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 114 Abs. 2, 114a, 115 Abs. 2 und 3, 115a StPO einen Anspruch auf die Bekanntgabe der Tat, derer er verdächtigt wird, auf die Zeit und auf den Ort ihrer Begehung, auf die gesetzlichen Merkmale der Straftat und auf die anzuwendenden Strafvorschriften, auf den Haftgrund und auf die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben (vgl. dazu auch BVerfG StV 2001, 691 und ZAP F. 22 R, S. 214). Darüber hinaus ist ihm auch das gesamte gegen ihn zusammengetragene Belastungsmaterial, das den Gegenstand des Verfahrens bildet und für die Haftfrage bedeutsam ist, mitzuteilen (BVerfG und EGMR, jeweils a. a. O.). Nur aufgrund der Kenntnis aller Umstände, die den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund ergeben, sei der Beschuldigte nämlich in der Lage, die Verdachts- und die Haftgründe zu entkräften und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Namentlich bei komplexen Sachverhalten sei deshalb zur effektiven Einwirkung auf eine bevorstehende gerichtliche Haftentscheidung die Gewährung von Akteneinsicht erforderlich. Das gebieten nach Ansicht des EGMR (a. a. O.) die Garantien eines justizförmigen Verfahrens. Die Waffengleichheit im Verfahren sei nicht mehr gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Dokumenten in der Ermittlungsakte verweigert werde, die wesentlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Haft seines Mandanten angreifen zu können.

Dem hat sich vor kurzem das OLG Hamm in einer im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ergangenen Entscheidung angeschlossen (vgl. Beschl. v. 13. 2. 2002 – 2 BL 7/02; /rspr/texte/ag_00011.htm = ZAP EN-Nr. 242/2002). Es hat dazu weiter ausgeführt, daß in den Fällen, in denen dem Verteidiger des inhaftierten Mandanten nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden sei, ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger unbekannten Aktenteile bestehe (so auch SCHLOTHAUER StV 2001, 193).

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Tipp/Hinweis:

Dieses Verwertungsverbot besteht dann aber nicht nur hinsichtlich der Umstände, die den dringenden Tatverdacht und/oder die Fluchtgefahr begründen, sondern auch hinsichtlich der Umstände, die ggf. zur Begründung eines wichtigen Grundes, der ggf. die Aufrechterhaltung des Haftbefehls über sechs Monate rechtfertigen würde, herangezogen werden können (zum "wichtigen Grund" i. S. von § 121 Abs. 1 StPO s. BURHOFF, EV, Rn. 453 ff.).

Der Verteidiger muss dieses Verwertungsverbot in seiner Stellungnahme, die er im der Haftprüfung gegenüber dem OLG aber auch sonst im Haftverfahren abgibt, geltend machen. Ggf. erreicht er damit, wenn nicht die Aufhebung des Haftbefehls, so aber zumindest dann doch eine möglicherweise schon länger verweigerte Akteneinsicht.

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b) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr

Bei bestimmten Delikten bzw. Deliktsarten wird von den Instanzgerichten der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr häufig allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts abgeleitet. Das ist vielfach bei Betrugstaten, Steuerhinterziehung und sonstigen Delikten, die auf Verschleierung angelegt sind, der Fall.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch die Tendenz erkennbar, den Begriff der "Verdunkelungsgefahr" enger als in der Vergangenheit auszulegen (so u. a. OLG Frankfurt NStZ 1997, 200 und StV 2000, 152 [jeweils für §§ 331 ff. StGB]; OLG Köln StV 1999, 37; StraFo 2000, 135; OLG München StV 1995, 86; siehe auch KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112, Rn. 30 [im folgenden kurz: KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER]; BURHOFF, EV, Rn. 812 ff.; zur Verdunkelungsgefahr eingehend auch PARK wistra 2001, 247; s. schließlich auch BURHOFF StraFo 2001, 109 ff.). Auch dieser Haftgrund setzt nämlich nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen. Das Delikt, um das es bei dem Vorwurf gegen den Beschuldigten geht, ist aber keine "bestimmte Tatsache", sondern nur der Vorwurf, der von den Ermittlungsbehörden gegen den Beschuldigten erhoben wird. Er scheidet als alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Haftgrundes "Verdunkelungsgefahr" daher aus. Eine andere Auslegung würde zudem bei diesen Delikten zu einer "gesetzlichen Vermutung" des Haftgrundes "Verdunkelungsgefahr" führen.

Hinzukommen müssen für die Annahme von Verdunklungsgefahr also noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden, Einflussnahme des Beschuldigten auf Beweismittel geschlossen werden kann. Dazu sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (so das OLG Hamm, Beschl. v. 6. 2. 2002 – 2 Ws 27/02, PStR 2002, 76 = ZAP EN-Nr. 279/2002, /rspr/texte/af_00019.htm).

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Tipp/Hinweis:

Nach der Rspr. des OLG Hamm (a. a. O.) und der übrigen o. a. Obergerichte können Handlungen, die der Vollendung und Verwirklichung des Delikts dienen, also i. d. R. nicht zur Begründung der Verdunkelungsgefahr herangezogen werden. Etwas anderes gilt aber z. B., wenn der Beschuldigte auf Dritte einwirkt, sei es, daß er sie in die Tatbegehung involviert, sei es, daß er sie nachträglich unlauter beeinflusst. Der Verteidiger muss also seinen Mandanten eindringlich darauf hinweisen, alles zu unterlassen, was ggf. als Beeinflussung von Zeugen und/oder von Beweismitteln angesehen werden könnte. Denn dann liegt die Annahme von Verdunklungsgefahr nahe.

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c) Außervollzugsetzung eines Haftbefehls/Geeignete Auflage

Nach § 116 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Das Gesetz sieht dafür u. a. die Sicherheitsleistung/Kaution und/oder Meldeauflagen vor (dazu eingehend demnächst BURHOFF, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2002, Rn. 266 ff.). Die Aufzählung in § 116 Abs. 1 S. 2 StPO ist jedoch nicht abschließend. Demgemäss hatte das LG Bochum gegen einen Steuerberater, dem im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Betrug vorgeworfen wurde, als Haftverschonungsauflage bestimmt, daß der Beschuldigte sich jeder Tätigkeit als Steuerberater zu enthalten habe.

Diese Auflage hatte auf das Rechtsmittel des Beschuldigten hin keinen Bestand (OLG Hamm, Beschl. v. 11. 3. 2002 – 2 Ws 58/02; /rspr/texte/ag_00023.htm = PStR 2002, 98 = StraFo 2002, 178). Diese Auflage stellt nämlich nach Auffassung des OLG inhaltlich allein ein Berufsverbot dar. Eine Entscheidung dieser Tragweite und Eingriffsintensität könne aber nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden. Das ergebe sich bereits daraus, daß Weisungen und Auflagen im Zusammenhang mit einer Haftverschonung ausschließlich zu dem Zweck angeordnet werden dürfen, als eine weniger einschneidende Maßnahme dem konkreten Haftgrund "Fluchtgefahr" zu begegnen. Dazu sei die Auflage aber weder geeignet noch erforderlich. Sie diene vielmehr ausschließlich dem Zweck, die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten in Zukunft zu verhindern. Eben diesem Zweck diene aber die gesetzliche Regelung des § 132a StPO, durch die ermöglicht werden soll, den mit der Verhängung eines Berufsverbotes gem. § 70 StGB erstrebten Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die unter Missbrauch ihres Berufes oder unter grober Verletzung ihrer Berufspflichten Straftaten begehen, zu gewährleisten, ohne daß auf die Rechtskraft der Maßnahme nach § 70 StGB gewartet werden muss. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit komme aber die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes nur in Betracht, wenn neben den in § 132a StPO genannten Voraussetzungen zusätzlich festgestellt sei, daß das Verbot schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Das war nach dem dem OLG Hamm vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall.

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Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss sich für den Beschuldigten gegen eine unzulässige Auflage mit der Beschwerde nach § 304 StPO wehren. Nach überwiegender Meinung kann er jedoch, wenn diese Auflage vom Landgericht auf die Beschwerde hin festgesetzt wird, weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO dann grundsätzlich nicht mehr einlegen (KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 310 Rn. 7 m. w. N.). Etwas anderes gilt nach Auffassung des OLG Hamm aber dann, wenn es sich bei der angegriffenen Auflage nur der äußeren Form nach um eine Auflage handelt, tatsächlich jedoch etwas anderes, wie hier das (vorläufige) Berufsverbot, angeordnet wird. Dann steht dem Beschuldigten dagegen die "weitere" Beschwerde zu (OLG Hamm, a. a. O.).

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3. Pflichtverteidigung

a) Zeitpunkt der Beiordnung

Für den Beschuldigten von entscheidender Bedeutung kann die Frage sein, wann ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird bzw., ob ihm ggf. sogar bereits im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Zu dieser Frage gibt es inzwischen eine Reihe von Entscheidungen des BGH, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigt haben, ob dem Beschuldigten ggf. schon vor seiner ersten Vernehmung ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss.

Tipp/Hinweis:

Für die Praxis ist diese Frage deshalb von erheblicher Bedeutung, weil effektive Verteidigung immer auch möglichst frühzeitige Verteidigung ist. Zudem darf auch nur bei richtiger Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte nach § 136 StPO später in der Hauptverhandlung die (erste) Vernehmung des Beschuldigten aus dem Ermittlungsverfahren verwertet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.

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Der Weg der Rspr. der letzten Jahre lässt sich wie folgt skizzieren:

  • Eröffnet hat der BGH die Diskussion mit seiner Entscheidung v. 12. 1. 1996 (BGHSt 42, 15 = NJW 1996, 1547). Dort hatte der 5. Strafsenat die Unverwertbarkeit einer polizeilichen Vernehmung dann angenommen, wenn dem Beschuldigten nicht in "effektiver" Weise geholfen wird, den Kontakt zum Verteidiger herzustellen, sondern die Polizei nur Scheinaktivitäten entwickelt. Der Beschuldigte war zwar über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden. Ihm wurde allerdings dann nur das unüberschaubare Branchenverzeichnis der Hamburger Rechtsanwälte vorgelegt. Auf den bestehenden anwaltlichen Notdienst hatte man ihn nicht hingewiesen. Das hat der BGH beanstandet und ein Beweisverwertungsverbot bejaht (vgl. dazu eingehend BURHOFF, EV, Rn. 663 ff.).
  • In der Entscheidung v. 25. 7. 2000 (BGHSt 46, 93 = NJW 2000, 3505 = StV 2000, 593 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/00/1-169-00.php3) hat m. E. der 1. Strafsenat das Recht des Beschuldigten auf Beiziehung eines Verteidigers weiter gestärkt. Danach ist dem Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen zumindest dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn er selbst von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung nach § 168c StPO ausgeschlossen ist. Anderenfalls kann der Beschuldigte sein Fragerecht nicht ausüben.
  • Noch weiter geht die Entscheidung des 1. Strafsenats v. 22. 11. 2001 (1 StR 220/01, NJW 2002, 975 = StV 2002, 117 = StraFo 2002, 127 = http://www.hrr-strafrecht.de/ hrr/1/01/1-220-01.php3). In dieser hat der BGH sogar eine aus § 141 Abs. 3 S. 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der StA erwogen, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldigten, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermittlungshandlungen innezuhalten. Dies hatte die StA nicht getan, sondern ohne Mitwirkung eines Verteidigers eine Tatrekonstruktion durchgeführt. Im Ergebnis hat der BGH dann aber nach einer Abwägung ein Verwertungsverbot für die bei dieser Rekonstruktion gewonnenen Erkenntnisse verneint.
  • Auf dem (richtigen) Weg zu einer möglichst effektiven Verteidigung des Beschuldigten ist m. E. nun aber die Entscheidung des BGH v. 5. 2. 2002 (5 StR 588/01 = NJW 2002, 1297 = StV 2002, 180 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/01/5-588-01.php3) ein Rückschritt. Danach gebietet es die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation nämlich nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen. Dem geltenden Recht sei auch nicht zu entnehmen, daß bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft – oder etwa gar die ermittlungsführende Polizei – im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens oder auch eines gewichtigen Vergehens für begründet erachtet, sie zur Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO verpflichtet wäre.

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Tipp/Hinweis:

Sind aber die Ermittlungsbehörden nicht – zumindest in gewichtigen Fällen – verpflichtet, dem Beschuldigten möglichst frühzeitig einen Verteidiger bestellen zu lassen, dann ist dieser ggf. in der Phase des ersten Kontakts mit StA und Polizei ohne anwaltlichen Schutz. Fehler, die hier gemacht werden, lassen sich später häufig nicht mehr reparieren.

M. E. sollte der Verteidiger trotz dieser negativen Tendenz in der Rspr. der Verwertung der ersten Vernehmung des Mandanten, die ggf. nicht im Beisein eines Verteidigers stattgefunden hat, widersprechen (BGHSt 38, 214; eingehend zur "Widerspruchslösung" BURHOFF, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., Rn. 1166a ff. [im folgenden kurz: BURHOFF, HV]) und ein Beweisverwertungsverbot geltend machen.

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b) Beiordnung des Anwalts des Vertrauens

Es ist bereits mehrfach daraufhin gewiesen, daß die Frage, ob dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger der Anwalt des Vertrauens beigeordnet werden muss, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen entschieden ist. Dazu haben sowohl der BGH (vgl. BGH NJW 2001, 237 = StV 2001, 3 m. w. N. = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/00/5-408-00.php3; s. dazu ZAP F. 22R, S. 171) als auch das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 25. 9. 2001 – 2 BVR 1152/01 = NJW 2001, 3695 = StV 2001, 601 = http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20010925_2bvr115201; s. dazu ZAP F. 22, S. 216) eindeutig Stellung bezogen. Darauf hat nun auch (noch einmal) das OLG Hamm hingewiesen (vgl. Beschl. v. 22. 4. 2002 – 2 Ws 88/02 = /rspr/texte/ah_00018.htm; so auch schon OLG Hamm NStZ 1999, 531; s. auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609). Ein "besonderes Vertrauensverhältnis" ist regelmäßig schon dann zu vermuten, wenn der bislang tätige Wahlverteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5. 6. 2001 – 1 Ws 305/01, StV 2002, 238). Dann ist dieser beizuordnen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Diese können sich allerdings auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des (Wahl)Verteidigers, auch in anderen Verfahren, ergeben (s. dazu z. B. OLG Dresden, Beschl. v. 22. 11. 2001 – 1 Ws 282/01).

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Tipp/Hinweis:

Da diese Frage aber teilweise von den Instanzgerichten noch anders gesehen wird, sollte der Verteidiger dennoch in seinem Beiordnungsantrag dazu Stellung nehmen, daß gerade er als "Anwalt des Vertrauens" beizuordnen ist (vgl. zu einem Muster BURHOFF, EV, Rn. 578).

Die Auswahlentscheidung des Vorsitzenden nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO ist zudem nach überwiegender Meinung trotz des isoliert zulässigen Beschwerderechtszuges mit der Revision angreifbar (KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 141 Rn. 11; § 142 Rn. 20, jeweils m. w. N.; zu Rechtsmitteln in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung s. BURHOFF, EV, Rn. 631 ff. m. w. N.).

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c) Pauschvergütung

Nach allgemeiner Meinung ist die Bedeutung des Verfahrens kein Umstand, der bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen ist (zur Pauschvergütung eingehend BURHOFF ZAP F. 24, S. 625 ff.; StraFo 1999, 261 ff; 2001, 119 ff.). Davon hat jetzt allerdings das OLG Hamm in einem Verfahren, das weltweite Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, eine Ausnahme gemacht. Es handelte sich um das sog. Nivel-Verfahren, das den Überfall deutscher Hooligans in Lens auf den französischen Gendarmen NIVEL anlässlich eines Fußballspiels der deutschen Nationalmannschaft während der Fußball-WM in Frankreich zum Gegenstand hatte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 4. 3. 2002 – 2 (s) Sbd. 6 – 197, 198 u. 199/2001 OLG Hamm, = /rspr/texte/ah_00002.htm). Das OLG hat bei der Beurteilung der "besonderen Schwierigkeit" die Bedeutung des Verfahrens und das Aufsehen, das dieses nicht nur in der deutschen, sondern auch in der Weltöffentlichkeit verursacht hat, ausnahmsweise berücksichtigt. Denn das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren habe es für die Verteidiger erforderlich gemacht, ihr Vorgehen noch sorgfältiger und damit zeitaufwendiger als in anderen Verfahren zu planen und abzustimmen. Das sei bei der Bewilligung der Pauschvergütung zu berücksichtigen.

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Tipp/Hinweis:

Die Entscheidung des OLG ist auch deshalb von Interesse, weil das OLG in einem Schwurgerichtsverfahren Pauschvergütungen bewilligt hat, die rund 10 % über den sog. Wahlverteidigerhöchstgebühren lagen (zur Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr s. BURHOFF ZAP F. 24, S. 648 f. m. w. N.).

Es ist im übrigen auch nochmals darauf hinzuweisen, daß der Pflichtverteidiger in seinem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung die Umstände, die für die Bewilligung und die Höhe der Pauschvergütung maßgeblich sind bzw. sein können, sich aber nicht aus den Akten ergeben, vortragen muss. Anderenfalls kann das OLG diese ihm nicht bekannten Umstände bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen (vgl. zur Antragsbegründung u. a. BURHOFF ZAP F. 24, S. 634 f.).

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4. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Für die Praxis von Interesse ist m. E. eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Frage der Ungeeignetheit i. S. d. § 69 StGB bei (mehreren) Drogenbeschaffungsfahrten. Das OLG Düsseldorf sieht diese Frage anders als die übrige obergerichtliche Rechtsprechung. Diese verlangt bei mehreren Beschaffungsfahrten nämlich nur dann eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. dazu BGH StV 1999, 18 m. w. N.). Im übrigen wird aus der Anzahl der nicht verkehrsrechtlichen Delikte der Schluss auf die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. von § 69 Abs. 1 StGB gezogen (vgl. z. B. BGH NStZ 2000, 26 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/99/2-167-99.php3). Das OLG Düsseldorf sieht das nun anders (vgl. Beschl. v. 27. 11. 2001 – 2 b Ss 309/01-91/01 IV, StV 2002, 261). Ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB, der grundsätzlich eine nähere Begründung entbehrlich macht, liegt danach nicht vor, auch wenn der Angeklagte siebenmal in die Niederlande gefahren ist. Dies weise nicht zwingend auf eine mangelnde Eignung hin. Bei BtM-Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es vielmehr einer eingehenden Prüfung und Begründung, ob und ggf. warum der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. von § 69 Abs. 1 S. 1 StGB anzusehen ist. Insoweit ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf eine umfassende Gesamtabwägung aller hierfür maßgeblichen Umstände erforderlich unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Art und Weise der Tatausführung (eingehend zu dieser Problematik MOLKETIN zfs 2002, 209).

 Inhaltsverzeichnis

Tipp/Hinweis:

Folgt man dem OLG Düsseldorf, dann kann die Fahrerlaubnis auch nicht im Ermittlungsverfahren vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden. Der Verteidiger muss sich für seinen Mandanten gegen eine dennoch erfolgte Entziehung mit der Beschwerde wehren. Zur Begründung kann er gegenüber der h. M. argumentieren, daß diese mit dem Normzweck des § 69 StGB, der der Förderung der Verkehrssicherheit dient, nicht in Einklang steht. Auch bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen handelt es sich im übrigen nur um Verkehrsdelikte (vgl. dazu auch STANGE StV 2002, 262 in der Anm. zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Die Auffassung des OLG Düsseldorf gilt natürlich nicht für Fahrten, die unter Drogeneinfluss begangen worden sind. Durch sie ist vielmehr gerade die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Inhaltsverzeichnis

III. Hauptverhandlung

1. Gescheiterte Absprache

Viele, insbesondere umfangreiche, Strafverfahren werden heute durch Absprachen erledigt (vgl. dazu u. a. BURHOFF, EV, Rn. 23 und BURHOFF, HV, Rn. 63, jeweils m. zahlr. w. Nachw. aus der Lit.; s. auch das Grundsatzurteil des BGH in BGHSt 43, 195). Ist zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Absprache getroffen worden, ist das Gericht daran gebunden. Das gilt insbesondere auch, wenn eine Strafrahmenobergrenze vereinbart worden ist. Ergeben sich nach der Absprache neue unbekannte Gesichtspunkte und will das Gericht deshalb von der Absprache abweichen, muss es den Beschuldigten/Angeklagten darauf hinweisen (zur Bindungswirkung eingehend auch KÖLBEL NStZ 2002, 74).

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Tipp/Hinweis:

Entsprechendes gilt nach der neuen Rspr. des BGH auch für eine "gescheiterte" Absprache, wenn die Veränderung der für die Strafzumessung erheblichen Sachlage für den Angeklagten nicht erkennbar war (BGH, Beschl. v. 26. 9. 2001 – 1 StR 147/01, NStZ 2002, 219 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-147-01.php3).

Der Verteidiger muss, wenn er sich die revisionsrechtliche Kontrolle der "gescheiterten Absprache" offen halten will, darauf achten, daß auch die gescheiterten Gespräche dokumentiert werden. Dazu ist erforderlich, das er dazu in der Hauptverhandlung entsprechende protokollierungspflichtige Anträge stellt, wie z. B., das Gericht solle dem Angeklagten das Angebot und die Bedingungen für eine Absprache in der öffentlichen Hauptverhandlung unterbreiten. Möglich ist auch eine schriftliche, zu Protokoll zu gebende Erklärung nach § 257 StPO (zu allem eingehend WEIDER NStZ 2002, 174, 177 in der Anm. zu BGH, a. a. O.).

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2. Beweisantrag "ins Blaue"

Häufig werden von den Instanzgerichten in der Hauptverhandlung gestellte Beweisbegehren mit der Begründung, es handle sich um bloße Beweisermittlungsanträge, weil die aufgestellte Behauptung "ins Blaue" hinein aufgestellt worden sei, abgelehnt. Das ist aber nur dann zutreffend, wenn die aufgestellte Beweisbehauptung tatsächlich ohne jeden realen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so daß es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1993, 143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m. w. N.). Dies ist jedoch, was häufig übersehen wird, nicht schon dann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat (BGH NJW 1983, 126, 127). Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bisherige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Beweisbehauptung beitragen kann (BGH NStZ 1993, 143, 144; zur fehlenden Konnexität vgl. auch BGHSt 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (BGH NJW 1997, 2762, 2764).

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Tipp/Hinweis:

Darauf hat vor kurzem noch einmal der BGH in seinem Beschl. v. 5. 2. 2002 – 3 StR 482/01, StV 2002, 233 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/01/3-482-01.php3) hingewiesen und ausdrücklich (noch einmal) festgestellt, daß es dem Angeklagten nicht verwehrt ist, mit dem Mittel des Beweisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur für möglich hält (BGH NStZ 1993, 143, 144 m. w. N.; zum Inhalt des Beweisantrages s. auch BURHOFF, HV, Rn. 295 ff.).

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3. Sachverständigenfragen

a) Wiederholung eines vor der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrags

In der Praxis sind die Fälle nicht selten, in denen bereits vor der Hauptverhandlung ein Befangenheitsantrag (§ 74 StPO) gegen einen Sachverständigen gestellt wird.

Tipp/Hinweis:

Wird dieser noch vor der Hauptverhandlung zurückgewiesen, muss der Befangenheitsantrag in der Hauptverhandlung, in der der Sachverständige gehört wird, wiederholt werden (BGH, Beschl. v. 20. 11. 2001 – 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-470-01.php3).

Anderenfalls kann nämlich gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags nicht mit der Verfahrensrüge vorgegangen werden. Die Anhörung eines Sachverständigen ist ein Beweismittel. Mit einem Befangenheitsantrag wird geltend gemacht, der in Rede stehende Sachverständige dürfe nicht als Beweismittel verwendet werden. Dies ist zwar kein Beweisantrag, wohl aber ein Antrag zur Beweisaufnahme, bei dessen Behandlung Grundsätze des Beweisrechts zur Anwendung kommen (BGH, a. a. O., m. w. N.). Daraus folgt, daß eine Verfahrensrüge nicht darauf gestützt werden kann, daß der in der Hauptverhandlung nicht wiederholte Antrag vor der Hauptverhandlung (nicht beschieden oder) zurückgewiesen wurde (OLG Hamm VRS 39, 217; KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 74 Rn. 21; LEMKE, in: HK, 3. Aufl., § 74 Rn. 18).

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b) Einholung eines Sachverständigengutachtens

Bei den Sachverständigenfragen, die die Obergerichte immer wieder beschäftigen, geht es häufig um die Frage, ob ggf. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen/einer Zeugin ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden muss/musste (zur Urteilsbegründung s. unten c). Dazu hat der BGH jetzt noch einmal darauf hingewiesen, daß es der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann bedarf, wenn die Eigenart des Einzelfalls eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert (BGH, Urt. v. 22. 11. 2001 – 1 StR 367/01, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-367-01.php3.; vgl. dazu BURHOFF, HV, Rn. 530 m. w. N.).

Tipp/Hinweis:

Dazu muss der Verteidiger in seinem auf Einholung des SV-Gutachtens gerichteten Beweisantrag vortragen.

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Auch mit der Auswahl des "richtigen Sachverständigen" gibt es immer Schwierigkeiten. Insoweit gilt: Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich i. d. R. der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt z. B. auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann (so zuletzt BGH, Beschl. v. 19. 2. 2002 – 1 StR 5/02; s. auch BURHOFF, HV, Rn. 532).

Tipp/Hinweis:

Auch dazu muss der Verteidiger in (s)einem Beweisantrag vortragen.

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c) Urteilsbegründung

Beruht das Urteil dann später mit auf den Feststellungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen, werden besondere Anforderungen an die Ausführungen im Urteil gestellt. Der Tatrichter muss die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; ENGELHARDT, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 32 m. w. N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprüft werden, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschl. v. 4. 2. 1997 – 4 StR 629/96; zuletzt Beschl. v. 12. 12. 2001 – 4 StR 498/01).

Tipp/Hinweis:

Das gilt vor allem, wenn sich das Tatgericht mit seiner Beweiswürdigung in Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung geäußerten Ansicht des Sachverständigen setzt. Dann muss es die Gegengründe des Sachverständigen ausführlich erörtern und mit eigenen Gründen so widerlegen, daß ersichtlich wird, daß es das von ihm beanspruchte bessere Sachwissen auf dem zur Erörterung stehenden Teilbereich des fremden Wissensgebietes zu Recht für sich in Anspruch nimmt (OLG Hamm, Beschl. v. 8. 2. 2002 – 2 Ss 836/01 = /rspr/texte/ah_00010.htm).

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4. Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger

Der Verteidiger hat grds. nur die Stellung eines Beistands, er ist nicht Vertreter des Beschuldigten/Angeklagten. Er kann jedoch, wenn gem. § 234 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird, diesen ggf. vertreten. Entsprechendes gilt gem. §§ 411 Abs. 2 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO für die Berufungshauptverhandlung, wenn das Verfahren durch einen Strafbefehl eingeleitet worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung des Angeklagten ist aber das Bestehen einer Vertretungsvollmacht, die dem Gericht grds. schriftlich vorliegen muss. Die allgemeine/gewöhnliche Verteidigervollmacht ist nicht ausreichend (vgl. u. a. OLG Köln StV 1981, 119).

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Tipp/Hinweis:

Die Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger hat z. B. zur Folge, daß die Berufung im Fall des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht verworfen werden kann. Hat der Angeklagte bis dahin seinem Verteidiger noch keine ausdrückliche Vertretungsvollmacht erteilt, kann der Verteidiger eine entsprechende Vollmacht im Einvernehmen mit dem Mandanten auch selbst unterschreiben (BayObLG, Beschl. v. 7. 11. 2001 – 5 St RR 285/01, wistra 2002, 160 = NStZ 2002, 277).

Diese Entscheidung des BayObLG hat nicht nur für die Berufungsverhandlung im Strafbefehlsverfahren Bedeutung, sondern darüber hinaus für alle Fälle, in denen das Gesetz die Vertretung des Beschuldigten/Betroffenen durch seinen Verteidiger zulässt. Dies ist z. B. nach §§ 233, 234 StPO oder nach § 73 Abs. 3 OWiG der Fall, wenn der Beschuldigte/Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist. In diesen Fällen kann das Erscheinen des Verteidigers als Vertreter die Verwerfung der Berufung oder des Einspruchs verhindern (zur Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei Nichterscheinen des Betroffenen s. unten IV).

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IV. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Hat das Gericht im OWi-Verfahren den Betroffenen nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, ist es nach § 74 Abs. 2 OWiG verpflichtet, den Einspruch des Betroffenen zu verwerfen, wenn dieser dann in der Hauptverhandlung (unentschuldigt) ausbleibt. Fraglich ist, ob ggf. der für den Betroffenen erschienene Verteidiger noch zu Beginn der Hauptverhandlung den Antrag stellen kann, den Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Ist das möglich und ist der Antrag erfolgreich, dann darf der Einspruch nicht verworfen werden. Diese Frage hat das OLG Naumburg vor kurzem bejaht (vgl. Beschl. v. 29. 11. 2001 – 1 Ss (B) 251/0). Nach seiner Auffassung kann ein vom Betroffenen zu seiner Vertretung auch in der Hauptverhandlung bevollmächtigter Verteidiger die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung für eine Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geforderten Erklärungen auch noch in der Hauptverhandlung wirksam für den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen abgeben.

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Tipp/Hinweis:

Anderer Auffassung als das OLG Naumburg ist in der Vergangenheit das OLG Köln gewesen (vgl. NZV 1999, 436; VRS 95, 429; s. jetzt aber VRS 102, 112). Deshalb hat das OLG Naumburg die Frage nunmehr dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Frage ist für die Praxis des Bußgeldverfahrens von nicht unerheblicher Bedeutung, da auf diese Weise ggf. die Verwerfung des Einspruchs des unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen verhindert werden kann. Dafür ist auf folgendes zu achten:

  • Der Verteidiger muss sich in der Vollmacht vom Betroffenen ausdrücklich auch zur Vertretung in der Hauptverhandlung ermächtigen lassen. Dazu reicht die gewöhnliche Verteidigervollmacht nicht aus (s. oben III. 4). Nur dann kann er auch den Entbindungsantrag stellen.
  • Der Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung muss i. S. d. § 73 Abs. 2 OWiG begründet werden. Insoweit muss der Verteidiger wissen und das Gericht ggf. darauf hinweisen, daß er als mit Vertretungsvollmacht ausgestatteter Verteidiger zur Aussage für den Betroffenen berechtigt ist (OLG Frankfurt NZV 1993, 281; OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; BURHOFF, HV, Rn. 352, 358).
  • Im übrigen: Hat der Betroffene sich bereits zur Sache geäußert oder erklärt, er werde sich nicht zur Sache äußern, muss der Verteidiger darauf hinweisen. Er muss außerdem darlegen, warum die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Punkte erforderlich ist. Als Faustregel gilt: Das Erscheinen des Betroffenen ist immer dann erforderlich, wenn es der Sachaufklärung dient (vgl. dazu die Beispiele aus der Rechtsprechung bei BURHOFF, HV, Rn. 360). Es kann sich also etwa empfehlen, ggf. die Fahrereigenschaft nicht mehr zu bestreiten. Dann ist das Erscheinen des Betroffenen zur Identifizierung in der Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich. Auch, wenn es (nur) um die Verhängung eines Fahrverbotes geht, wird das Erscheinen des Verteidigers ausreichen, wenn er alle damit zusammenhängenden Fragen des Gerichts beantworten kann. Das setzt natürlich voraus, daß der Verteidiger sich entsprechend auf die Hauptverhandlung vorbereitet hat.
  • Lehnt das Gericht den Entbindungsantrag ab und verwirft den Einspruch des Betroffenen, kann dagegen nur mit der Rechtsbeschwerde vorgegangen werden. Die unzulässige Verwerfung des Einspruchs muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese muss der Verteidiger im Hinblick auf die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO eingehend begründen (vgl. dazu GÖHLER, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rn. 46 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Tipp/Hinweis:

Wenn trotz eines in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrags der Einspruch des Betroffenen verworfen worden ist, sollte der Verteidiger bis zur Entscheidung der o. a. Streitfrage durch den BGH auf jeden Fall Rechtsbeschwerde einlegen und beim OLG dann Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGH beantragen.

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