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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Tagessatzhöhe, Arbeitsloser

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pirna, Beschl. v. 17.07.2024 - 23 Cs 962 Js 64817/23

Eigener Leitsatz:

Zur Festsetzung des Tagessatzes bei einem Arbeitslosen auf 5,00 EUT/Tag.


23 Cs 962 Js 64817/23

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen wiederholten Einschleusens von Ausländern

ergeht am 17.07.2024

durch das Amtsgericht Pirna — Strafrichter —

nachfolgende Entscheidung:

Der Strafbefehl des Amtsgerichts Pirna vom 03.01.2024 wird insofern abgeändert, als dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 5,-- Euro festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen den vorgenannten Strafbefehl Einspruch eingelegt und diesen wirk-sam auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt. Da alle Beteiligten damit einverstanden sind, kann gern. § 411 Abs. 1 S. 3 StPO im Beschlussweg entschieden werden.

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte derzeit in Tschechien Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich umgerechnet ca. 175,--Euro erhält.


Einsender: RA Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE, Prag

Anmerkung:


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