Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pirna, Beschl. v. 17.07.2024 - 23 Cs 962 Js 64817/23
Eigener Leitsatz:
Zur Festsetzung des Tagessatzes bei einem Arbeitslosen auf 5,00 EUT/Tag.
23 Cs 962 Js 64817/23
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen wiederholten Einschleusens von Ausländern
ergeht am 17.07.2024
durch das Amtsgericht Pirna — Strafrichter —
nachfolgende Entscheidung:
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Pirna vom 03.01.2024 wird insofern abgeändert, als dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 5,-- Euro festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen den vorgenannten Strafbefehl Einspruch eingelegt und diesen wirk-sam auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt. Da alle Beteiligten damit einverstanden sind, kann gern. § 411 Abs. 1 S. 3 StPO im Beschlussweg entschieden werden.
Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte derzeit in Tschechien Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich umgerechnet ca. 175,--Euro erhält.
Einsender: RA Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE, Prag
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