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RVG Entscheidungen

§ 10

Mehrere Auftraggeber, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kerpen, Urt. v. 17.07.2014 - 102 C 93/14

Leitsatz: Stehen auf der Auftraggeberseite mehrere Mandanten, so muss eine Kostenberechnung nach § 10 RVG diesen Umstand berücksichtigen. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung in diesem Fall ist zwar nicht erforderlich, dass die Abrechnung gegenüber beiden Auftraggebern erfolgt. Allerdings muss die Abrechnung dann dem Tatbestand des § 7 Abs. 2 RVG Rechnung tragen, wonach jeder von mehreren Auftraggebern nur die Gebühren schuldet, wenn er allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Genügt die Berechnung des Anwalts diesem Erfordernis nicht, ist die Anwaltsvergütung nicht einforderbar.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Am 19.09.2013 suchten die Beklagten den Kläger in dessen Kanzlei auf und schilderten diesem, dass sie Eigentümerinnen einer Eigentümergemeinschaft in der B-Straße X in L seien. Dort hätten sie in einer der WEG-Einheiten einen Gastronomiebetrieb eröffnen und verpachten wollen. Die Stadt L habe die Baustelle jedoch versiegelt und weitere Arbeiten untersagt und dies mit fehlender Standsicherheit begründet. Zudem bestünden Probleme mit dem Keller des Objektes.
Unter dem 24.10.2013 übermittelte der Kläger sodann die Rechnung Nr. 2743 an die Beklagten, welche auf den Klagebetrag lautet. Die Beklagten leisteten hierauf keine Zahlung. Gleichzeitig legte der Kläger das Mandat nieder.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 450,53 € nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 sowie weitere 2,25 € zu zahlen;
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 150,18 € nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 sowie weitere 0,75 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, da die Forderung derzeit nicht fällig ist.
I.
Zwar lässt sich dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers bejahen:
Unstreitig ist zwischen den Parteien ein anwaltlicher Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB zu Stande gekommen. Auf die Nachfrage des Gerichts im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, wie der Streitgegenstand vom Parallelverfahren 102 C 95/14 AG Kerpen abzugrenzen sei, hat sich der Kläger im Termin so eingelassen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits einerseits die Geschossdecke im Erdgeschoss, ein dort verlaufendes Fallrohr im Gemeinschaftseigentum, die Untätigkeit der Verwaltung und Durchbrüche im Erdgeschoss (wo sich das in Streit stehende Ladenlokal befindet) seien. Hierzu hat die Beklagtenseite lediglich bestritten, dass es hinsichtlich der Decke einen Auftrag gegeben habe, im Übrigen - also soweit es um die Fragen Fallrohr, Verwaltung und Durchbrüche im Erdgeschoss geht - das Vorbringen jedoch nicht angegriffen. Auch im nachgelassenen Schriftsatz beanstandet die Beklagtenseite lediglich diverse andere Punkte, ohne nochmals die Beauftragung im Übrigen zu bestreiten. Danach ist jedenfalls ein Teil der Beauftragung zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagten sind in der ausgeurteilten Höhe zur Zahlung der anwaltlichen Vergütung aus §§ 611, 675 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des RVG grundsätzlich verpflichtet.
Soweit zunächst der Geschäftswert betroffen ist, ist dieser nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 49 a GKG, § 43 WEG zu bemessen, da es letztlich darum ging, die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Handeln zu bewegen. Nach der Wertvorschrift des § 49 a GKG ist der Wert für Binnenstreitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft bzw. mit der Hausverwaltung begrenzt auf das Fünffache des Interesses des jeweiligen Beteiligten. Danach ist in der vorliegenden Fallgestaltung auf das vermögensrechtliche Interesse der Beklagtenseite an der alsbaldigen Fertigstellung der Arbeiten abzustellen. Hierzu ist unstreitig, dass das Objekt alsbald vermietet werden sollte, so dass ein monatlicher Schaden durch die Verzögerung der Bauarbeiten in Höhe von mehreren tausend Euro drohte. Diesen Schaden wollte die Beklagtenseite verhindert wissen. Insoweit erscheint es sachgerecht, diesen als Ausgangspunkt für die wertmäßige Behandlung des klägerischen Auftrages anzunehmen. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, hier einen Gegenstandswert von wenigstens 5.000 € anzunehmen.
Auch die Abrechnung der Tätigkeit mit einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls handelte es sich nicht um eine Angelegenheit, die wenig komplex war, so dass die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
Einer Einholung eines Gutachtens zur Höhe der Gebühren bedurfte es nicht, da die Sache aus anderem Grund abzuweisen war (dazu siehe II).
Soweit die Beklagtenseite vorbringt, dass der nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderliche Hinweis nicht gegeben worden sein soll, ist dieses unschädlich. Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren im konkreten Fall nach dem Gegenstandswert richten, führt nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Anwalts, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (LG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 9 O 613/10 (170), 9 O 613/10 -, [...]). Ein entsprechender Vermögensschaden wird von der Beklagtenseite nicht einmal behauptet.
II.
Allerdings steht der Geltendmachung der Forderung ein die Fälligkeit hemmendes Hindernis entgegen, da es an einer ordnungsgemäßen Berechnung gemäß § 10 RVG fehlt.
Gemäß dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerseite vorgelegte Berechnung vom 24.10.2010 derzeit nicht.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass auf der Auftraggeberseite zwei Mandanten stehen und die Abrechnung diesen Umstand berücksichtigen muss. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung in diesem Fall ist zwar nicht erforderlich, dass die Abrechnung gegenüber beiden Auftraggebern erfolgt. Insoweit ist ausreichend, alle Auftraggeber in der Abrechnung aufzuführen (LG Mannheim, Urteil vom 02.05.2012 - 4U 15 / 11, [...] Rn. 22). Allerdings muss die Abrechnung dann dem Tatbestand des § 7 Abs. 2 RVG Rechnung tragen, wonach jeder von mehreren Auftraggebern nur die Gebühren schuldet, wenn er allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre. In diesem Fall handelt es sich nämlich um eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung der Auftraggeber, so dass es zu einem Auseinanderfallen der Gebührenforderung in Gesamt- und Einzelschulden der Auftraggeber kommt. Genügt die Berechnung des Anwalts diesem zwingenden Erfordernis nicht, ist die Anwaltsvergütung nicht einforderbar (Teubel, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 7 Rn. 7; ferner: Mayer, am angegebenen Ort, § 10 Rn. 37 m. w. N.; LG Mannheim, am angegebenen Ort, [...] Rn. 23).
Danach ist jedenfalls von einer jedenfalls gegenwärtig fehlenden Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage der Gebührenberechnung vom 24.10.2013 (Rechnungsnummer 2743) auszugehen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Streitwert: 600,71 €.


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