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RVG Entscheidungen

Nr. 7003 VV

Reisekosten, auswärtiger Rechtsanwalt, Verteidiger, Erstattungsfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kassel, Beschl. v. 30.12.2015 - 2 Qs 41/15

Leitsatz: Allein ein besonderes Vertrauensverhältnis reicht noch nicht aus, um die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers als erstattungsfähig anzusehen. Der erhöhte Kostenaufwand, der mit einem solchen Vorgehen verbunden ist, ist auch nach der Änderung des § 142 StPO nur bei einer gewissen Schwere des Tatvorwurfs oder einer gewissen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sachlich zu rechtfertigen.


Landgericht Kassel
Beschluss
In der Beschwerdesache
gegen pp.
- Verteidiger: Rechtsanwalt Oliver Allesch, Frintroper Straße 60,
45359 Essen -

wegen Diebstahls,
hier Kostenbeschwerde,
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kassel als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht sowie die Richter am Landgericht und am 30.12.2015
beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 24.10.2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 23.10.2013 zur Last gelegt, in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 15.12.2011 in einer von ihm gemieteten Wohnung in W. den an einem Heizkörper im Wohnzimmer befestigten elektronischen Ablesefühler, der einen Wert von 80 € aufwies, entwendet zu haben. In der knapp halbstündigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Eschwege am 29.04.2014 erfolgte eine Verfahrenseinstellung auf Kosten der Staatskasse nach § 153 Abs. 2 StPO; notwendige Auslagen seien dem Angeklagten zu erstatten.

Am 05.05.2014 beantragte sein Verteidiger unter Bezugnahme auf diese Kostenentscheidung den Ausgleich seiner Kostenrechnung in Höhe von 1.097,66 €; auf die entsprechende Aufstellung der Einzelposten (BI. 41 d. A.) wird Bezug genommen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2014 setzte das Amtsgericht Kassel die dem Angeklagten von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 855,61 € fest. Die Differenz beruht im Wesentlichen darauf, dass das Amtsgericht Kassel dem Beschwerdeführer die Erstattung der Reisekosten nicht bewilligte; auch ein langjähriges Vertrauensverhältnis, so das Gericht, rechtfertige nicht die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts. Der Verteidiger hatte die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 214,40 € (179,40 € Reisekosten und 35 € Tagegeld) beantragt; die weitere Differenz zwischen beantragter und bewilligter Summe ist hier nicht von Belang, da die Beschwerde ausdrücklich auf die Versagung der Reisekosten beschränkt wurde.

Gegen den ihm am 24.11.2014 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger des Angeklagten „namens und in Vollmacht seines Mandanten" mit Schriftsatz vom 26.11.2014, bei Gericht eingegangen am Folgetag, sofortige Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, dass seit der Novellierung des § 142 StPO das Merkmal der Ortsansässigkeit des beizuordnenden Rechtsanwalts ausdrücklich entfallen sei. Verlangt werde nun vielmehr ein besonderes Vertrauensverhältnis; dies sei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gegeben, da er ihn bereits in den Jahren 2012 bis 2014 in mehreren familienrechtlichen Angelegenheiten vertreten habe. Überdies habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation schlichtweg keinen anderen Verteidiger gefunden, der bereit gewesen sei, ohne Anforderung eines Vorschusses für ihn tätig zu werden.

Die Bezirksrevisorin ist mit Stellungnahme vom 30.12.2014 dieser Auffassung entgegengetreten; ein besonderes Vertrauensverhältnis als solches reiche zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nicht aus. Da diese Stellungnahme ausschließlich Rechtsansichten enthält, die dem Beschwerdeführer überdies schon aus der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 07.10.2014 bekannt waren, bedurfte es einer Anhörung des Beschwerdeführers hierzu nicht. Das Amtsgericht Eschwege hat der Beschwerde am 29.01.2015 nicht abgeholfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wird der in § 304 Abs. 3 StPO bestimmte Mindestbeschwerdewert von 200 € überschritten und sie ist auch fristgerecht eingelegt worden. Infolge der Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf die Versagung der Fahrtkosten und des Tagegelds bedarf es nur einer diesbezüglichen Prüfung, die indes zur Erfolglosigkeit des Rechtsmittels führt. Zu Recht hat das Amtsgericht bei der Kostenfestsetzung die geltend gemachten Fahrtkosten nebst Tagegeld in Abzug gebracht.

Aus der Bezugnahme in § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. ZPO ergibt sich, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes nachVV RVG Nr. 7003 ff. "nur insoweit" zu erstatten sind, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Nach früherer herrschender Rechtsprechung wurde dies für das Strafverfahren nur dann angenommen, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (LG Koblenz NStZ 2003, 619 f.; OLG Köln NJW 1992, 586; OLG Jena StV 2001, 242; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 464a Rn. 12). Insbesondere wurde unter dieser Prämisse nicht als ausreichend angesehen, dass der auswärtige Verteidiger für den Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens ist oder dass er den Ruf genießt, allgemein über besonders gute Rechtskenntnisse zu verfügen. Ausnahmen wurden etwa für den in Schwurgerichtssachen an seinem Wohnort verhafteten und später verlegten Angeklagten zugelassen, der noch einen ortsansässigen Verteidiger bestellt hatte (OLG Düsseldorf MDR 1986, 985 m.w.N., MDR 1987, 79 sowie NStZ 1988, 566) oder für den Fall, dass der Verteidiger zu einer Zeit beauftragt wurde, als er und der Angeklagte noch davon ausgehen konnten, dass die Hauptverhandlung am Kanzleisitz des Verteidigers stattfinden werde (OLG Celle StV 86, 208, 209; a.A. OLG Frankfurt KostRspr § 464a Nr 85).

Von einer Fortgeltung dieser generellen Einschränkung kann nach Ansicht der Kammer spätestens seit Änderung des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO durch das 2. OpferRRG v..29.7.2009 zum 1.10.2009 mit Wegfall der Notwendigkeit zur Bezeichnung eines ortsansässigen Verteidigers jedenfalls nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden, auch wenn ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger, nicht existiert und sich dieses Ergebnis auch nicht aus der Natur der Sache ergibt (OLG Düsseldorf AGS 2011, 206 f.). Insbesondere kommt jedoch bei einem schweren Schuldvorwurf dem besonderen Vertrauensverhältnis regelmäßig eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu. Wenn der auswärtige Verteidiger gemäß §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zu-rückbleiben (zutreffend in diesem Sinne insbesondere OLG Nürnberg ZfS 2011, 226 f.. mit ergänzendem Hinweis auf die Rspr. des BGH zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO [vgl. BGH NJW 2003, 898]-

Andererseits ergibt sich aus diesen Anforderungen, dass allein ein besonderes Vertrauensverhältnis noch nicht ausreicht, um die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers als erstattungsfähig anzusehen. Der erhöhte Kostenaufwand, der mit einem solchen Vorgehen verbunden ist, ist auch nach der Änderung des § 142 StPO nur bei einer gewissen Schwere des Tatvorwurfs oder einer gewissen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sachlich zu rechtfertigen.

An beiden Voraussetzungen fehlt es jedoch. Der Anklagevorwurf ist denkbar einfach beschaffen; der konkrete Anklagesatz besteht aus gerade zwei Sätzen, die auch für einen juristischen Laien mühelos zu verstehen sind. Die juristische Einordnung des vorgeworfenen Geschehens als Diebstahl ist bereits dem Laien zugänglich und wirft keine Folgeprobleme juristischer Art auf. Fraglich ist danach allein, ob die Schwere der vorgeworfenen Tat, die sich wesentlich durch die zu erwartende Rechtsfolge beurteilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 140 Rn 23), durch die umfangreichen Vorbelastungen des Angeklagten ein Ausmaß erreicht, das zu einer abweichenden Beurteilung führt.

Doch trotz der sehr hohen Zahl von 26 Einträgen im Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten ist dies zu verneinen. Denn lediglich die letzten drei Entscheidungen stammen aus den letzten zehn Jahren, die letzte Hafterfahrung liegt 12 Jahre zurück, die beiden letzten Bewährungszeiten wurden erfolgreich bewältigt und es liegen keine einschlägigen Vorbelastungen vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des geringfügigen Tatvorwurfs wären im Verurteilungsfalle sehr wahrscheinlich die Verhängung einer Geldstrafe, maximal die Verurteilung zu einer kurzzeitigen-Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung dann zur Bewährung auszusetzen gewesen wäre, zu erwarten gewesen.

Bei dieser Ausgangslage ist die Beauftragung eines Verteidigers, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, nicht als notwendig im kostenrechtlichen Sinne anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ebenso gut einen ähnlich qualifizierten Verteidiger aus-dem Bezirk des Amtsgerichts Eschwege mit seiner Verteidigung hätte beauftragen können. Dass er einen solchen nicht gefunden haben will, ändert hieran nichts. Denn der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass es einen solchen nicht gegeben habe oder ihm die Eschweger Verteidiger grundsätzlich die Unterstützung verweigert hätten. Es sei lediglich kein Verteidiger ohne die Zahlung eines Vorschusses zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Dies allerdings führt auch der Beschwerdeführer selbst auf seine desolate finanzielle Situation zurück, mithin auf einen in seinem Verantwortungsbereich liegenden Umstand, für den nicht die Staatskasse in dem Sinne haften muss, dass sie Reisekosten eines auswärtigen Anwalts tragen muss, die unter anderen Gesichtspunkten nicht zu erstatten sind. Bei dieser Sachlage kann der Angeklagte nicht erwarten, die mit der Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes entstehenden Mehrkosten als „notwendig" im Sinne § 467 StPO zuerkannt zu bekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA O. Allesch, Essen

Anmerkung:


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