Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2021 2 BvR 2863/17
Leitsatz: Ein höherer Gegenstandswert als der Mindestwert von 5.000 Euro (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG) kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts fehlt es dann am Rechtsschutzbedürfnis.
In pp.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30.000.000 Euro wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Einsender:
Anmerkung:
den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".